Letzte Aktualisierung: 12.01.2022

Dachdämmung: GEG- und EnEV-Pflichten im Überblick

Muss ich mein Dach dämmen? Welche Pflichten zur Dachdämmung gibt es? Welche Alternativen gibt es zur Dämmungspflicht?

Welche Pflichten zur Dachdämmung bestehen, regelt das Gebäudeenergiegesetz(GEG). Wir geben Ihnen hier einen Überblick, über Ihre Pflichten als Hausbesitzer, Ihr Hausdach zu dämmen oder die bestehende Dachdämmung entsprechend der GEG-Anforderungen zu verbessern.

  • Laut Gebäudeenergiegesetz ist es Pflicht, das Dach oder die oberste Geschossdecke zu dämmen ist.
  • Dabei muss ein U-Wert von maximal 0,14 W/(m2K) erreicht werden.
  • Ausnahme: der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 wird bereits eingehalten.

Ist der Dachboden unbewohnt, ist es finanziell deutlich günstiger die oberste Geschossdecke zu dämmen. Wird der Dachboden allerdings zu Wohnraum umgebaut, ist man verpflichtet, das Dach entsprechend der Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.

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GEG-Pflicht zur Nachrüstung der Dachdämmung im Altbau

Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden sind gemäß § 47 GEG verpflichtet, oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,14 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet.

Diese Nachrüst-Pflicht als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.

Wird eine Dämmung der Deckenzwischenräume ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten ist.

Eine Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin gilt als Pflichterfüllung, soweit

Diese Regelungen gelten auch für Zwischensparrendämmungen, wenn die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist.

Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Dämmpflicht des Daches erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

Vorhergehende EnEV-Pflichten zur Dachdämmung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist eine "Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energieeinsparende Anlagentechnik bei Gebäuden" und ist ursprünglich im Jahr 2002 in Kraft getreten. Seitdem wurde die Verordnung mehrfach geändert und am 1. November 2020 vom Gebäudeenergiegesetz abgelöst.

Die EnEV schrieb Bauherren verpflichtend bestimmte bautechnische Standardanforderungen vor, um den Betriebsenergiebedarf ihres Gebäudes (Bestand) beziehungsweise ihres Bauvorhabens (Neubau) effizient zu gestalten. Dabei kann es sich sowohl um Wohngebäude, Bürogebäude als auch Betriebsgebäude handeln.

Dadurch, dass die EnEV die zuvor geltende Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung vereinte, war zum einen nicht mehr nur die nutzbare Energie bilanzrelevant, die einem Raum zur Verfügung gestellt wird, sondern die Endenergie, die an der Gebäudegrenze übergeben wird. Zum anderen schlägt sich der Energiebedarf damit primärenergetisch in der Energiebilanz des Gebäudes nieder und somit gleicht diese eher dessen Ökobilanz.

EneV-Nachrüstpflicht zur Dachdämmung ab 2016

In der letzten Fassung der EnEV gab es eine Norm, die das Nachrüsten der gegebenenfalls bereits vorhandenen Dachdämmung verpflichtend regelt. Zuvor wurde die Verordnung nämlich so ausgelegt, dass ein Dach, das bereits gedämmt war, nicht mehr angefasst werden musste, um die Dämmung zu verbessern - ganz gleich, wie stark (dickere Dämmschicht) oder schwach (dünnere Dämmschicht) die Dämmwirkung der bestehenden Dämmschicht war.

Seither galt die Norm DIN 4108-2 als Standard. Demnach ergab sich eine Pflicht zur Dachdämmung: Entweder sollte die oberste Geschossdecke oder ersatzweise das Dach selbst im Nachhinein gedämmt werden, wobei ein U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) von maximal 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m2K) erreicht werden sollte.

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EnEV-Pflichten zur Dämmung des Daches im Neubau

Für einzelne Bauteile eines Neubaus gab die EnEV 2014 U-Werte mit einer bestimmten Bandbreite vor. Fest standen die Kennzahlen für das Referenzgebäude sowie die maximalen Kennzahlen. Dabei galt, dass ein Bauteil, um im Beispiel zu bleiben also das gedämmte Dach, einen "schlechteren" Wert aufweisen darf, als der Maximalwert vorgab, es gleichwohl aber zumindest dem Kennwert entsprechen musste.

  • Für Außenwände, Decken und Dächer betrug der maximale U-Wert 0,24 W/m2K
  • Für Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder Erdreich grenzen mit Ausnahme von Dachräumen, betrug der maximale U-Wert 0,30 W/2K

Die bisher geltenden Vorschriften für die Dachhaut von Schräg- und Flachdächern wurden insofern präzisiert, als dass man mit einer Sanierung der Dachhaut sowohl die Eindeckung als auch die darunter liegende Lattung meint. Für Flachdächer hatte man zudem noch das Erneuern der Abdichtung der Dachhaut in den Vorschriftstext aufgenommen.

EnEV-Ausnahmen von der Dachdämmungspflicht

Grundsätzlich galt nach den Anforderungen im Bauteilverfahren, dass wenn mehr als zehn Prozent eines Bauteils verändert wurden, die Einhaltung der geltenden EnEV Pflicht war. Diesem Grundsatz unterlagen Dachbauteile, die man nach dem 31.12.1983 installiert hatte, wobei die energiesparrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, nun nicht mehr. Das bedeutete für Bauherren, die mehr als zehn Prozent des Dachs erneuern wollten, jetzt nicht mehr das gesamte Dach auf den Stand der aktuellen EnEV bringen zu müssen.

Diese Änderung war nicht unumstritten. Kritiker sahen sie als Rückschritt, mit dem gerade bei der Dachsanierung von Gebäuden jüngerer Baujahre als 1984 gegebenes Potenzial zur Einsparung von Energie verschenkt werde.

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