Letzte Aktualisierung: 15.01.2024

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Pflichten & Förderungen des EEWärmeG im Überblick

Seit 1. Januar 2009 galt in Deutschland das "Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich". Es wurd auch als "Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz" bezeichnet oder als "EEWärmeG" abgekürzt und schrieb im Neubau den Einsatz erneuerbarer Energien vor.

Wer seit 1. Januar 2009 neu baute und seinen Bauantrag oder seine Bauanzeige ab dem 1. Januar 2009 eingereicht hatte, der musste neben der Energieeinsparverordnung EnEV auch das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG beachten. Das hieß grundsätzlich, dass für Heizung, Warmwasser und Kühlung teilweise erneuerbare Energien genutzt werden mussten.

Am 1. November 2020 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, welches u.a. das EEWärmeG ablöste und mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) zusammenführte.

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Auflagen für Neubauten

Das EEWärmeG galt grundsätzlich nur für Neubauten und nicht für Sanierungen an Gebäuden im Bestand. Dennoch hatten die Bundesländer die Möglichkeit, vom EEWärmeG abweichende Regelungen zu erlassen, sodass bei der Umsetzung des EEWärmeG auch diese Regelungen beachtet werden mussten. Letztlich hat jedoch nur Baden-Württemberg mit dem EWärmeG ein vom bundeseinheitlich geltenden EEWärmeG abweichendes Landesgesetz für Altbauten erlassen.

Maßnahmenkombinationen Erneuerbarer Energien

Um das EEWärmeG in einem Neubau einzuhalten, mussten keine speziellen Einzelanforderungen erfüllt werden, sondern es musste nur insgesamt mit einem Bündel an Maßnahmen das Ziel der Primärenergieeinsparung in Bezug auf den Bedarf an Wärme und Kälte im Gebäude erreicht werden.

Daher wurden in der Praxis je nach Gebäude und dessen Nutzung unterschiedliche Kombinationen an technischen Maßnahmen umgesetzt. So wurde in privat genutzten Neubauten vielfach auf eine Kombination aus einer Gasbrennwertheizung und einer Solarthermie-Anlage gesetzt. Daneben gab es aber auch Alternativen zur Erfüllung des EEWärmeG.

Ausnahmeregelungen und Einzelfallentscheidungen

Es war jedoch nicht jeder Neubau verpflichtet, die Vorschriften des EEWärmeG auch einzuhalten. Hierbei gab es auch Ausnahmen im EEWärmeG. Diese sahen z. B. vor, dass sich Neubauten in denkmalgeschützten Bereichen nicht zwingend an die Vorgaben des EEWärmeG halten mussten, da hier in der Regel besondere Auflagen galten.

In Einzelfällen konnten auch die zuständigen Bauämter, die auch die Umsetzung des EEWärmeG kontrollierten, die Pflicht des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG aussetzen, wenn der Einsatz erneuerbarer Energien technisch unmöglich war oder zu einer unzumutbaren Härte für den Bauherren führte.

EEWärmeGesetz für den Bestand an Gebäuden

Grundsätzlich richtete sich das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG an alle Bauten, die neu errichtet wurden. Ob das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG auch bei der Sanierung älterer Bestandsimmobilien galt, war nicht eindeutig geregelt. Der Bund hatte im Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG keine klare Regelung bei der Sanierung oder Änderungen privater Bestandsgebäude getroffen.

Regelungen für öffentliche und private Eigentümer

Für Gebäude der öffentlichen Hand regelte der § 5a des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG den Fall einer "grundlegenden Renovierung". Daraus konnte man schließen, dass für Änderungen an bestehenden Gebäuden privater Eigentümer wohl keine Anforderungen nach dem EEWärmeG des Bundes eingeführt werden sollten. 

Länderspezifische Regelungen

Auf Landesebene konnten aber ähnliche dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG entsprechende Regelungen gelten. In Baden-Württemberg trat diesbezüglich seit 2010 das Erneuerbare Wärme-Gesetz EWärmeG in Kraft, das den Einsatz erneuerbarer Energien beim Austausch von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden vorschrieb.

Ausnahmen bei An- und Umbauten bestehender Gebäude

In der praktischen Anwendung des EEWärmeG stellte sich vielfach die Frage, ob auch Anbauten an bestehenden Gebäuden und Umbauten bestehender Gebäude als Neubauten anzusehen waren. Bei der Beantwortung dieser Frage ging es im Kern um

  • die Abgrenzung zwischen baulichen Maßnahmen, durch die "Gebäude" i. S. des § 3 Abs. 1 EEWärmeG "neu errichtet" wurden,
  • und solchen Maßnahmen, die an "bereits errichteten Gebäuden" i. S. des § 3 Abs. 2 EEWärmeG durchgeführt wurden.

Hieraus ging hervor, dass bei baulichen Maßnahmen an bereits errichteten Gebäuden die Eigentümer nicht verpflichtet waren, Erneuerbare Energien für die Wärmeversorgung des Gebäudes zu nutzen.

Maßnahmen zur Umsetzung

Kombinationsmöglichkeiten

Das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG schrieb keine speziellen Maßnahmen zur Erreichung der Anforderungen des EEWärmeG vor. Entscheidend für das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG war nur der letztlich erreichte Anteil erneuerbarer Energien an der benötigten Wärme und Kälte.

Daher konnten im Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG verschiedene Maßnahmen zum Einsatz kommen. Dies waren in aller Regel Kombinationen aus Solarthermie, Biogas, Holzpellets oder der Nutzung einer Wärmepumpe.

Pflichtanteile Erneuerbarer Energien

  • Entschieden sich Bauherren für Solarthermie, so musste dieser Anteil zur Erfüllung des EEWärmeG mindestens 15 Prozent betragen.
  • Nutzte der Bauherr z. B. Biogas, so schrieb das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG einen Mindestanteil von 30 Prozent vor.
  • Entschied man sich für Holzpellets, Erdwärme oder eine Luftwärmepumpe, so musste gemäß EEWärmeG anteilig wenigstens die Hälfte des Wärmebedarfs hieraus gedeckt werden.

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Alternativen und Ersatzmaßnahmen

Dämmung, BHKW oder Fernwärme als Ersatzmaßnahmen

Gemäß EEWärmeG konnte alternativ zum Einsatz erneuerbarer Energien auch die Energieeffizienz des Gebäudes erhöht werden. So erkannte das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG z. B. eine verbesserte Dämmung der Gebäudehülle oder eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung an.

Zudem sah das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG die Möglichkeit vor, die Wärme- und Kälteversorgung mindestens zu bestimmten Anteilen über eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage z. B. mit einem Blockheizkraftwerk zu organisieren oder sie über Fernwärme- bzw. Fernkältenetze abzuwickeln.

Anforderungen an alternative Ersatz-Maßnahmen

Diese Versorgungsalternativen mussten laut Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG aber bestimmte Anforderungen erfüllen.

  • So war z. B. für die gelieferte Fernwärme maßgeblich, inwieweit sie selbst aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.
  • Daneben konnten mehrere Gebäude nach Maßgabe des EEWärmeG zusammengefasst betrachtet werden. Dann mussten diese zwar in der Summe die Anforderungen des EEWärmeG erfüllen, bei einzelnen Gebäuden der Gruppe konnte davon aber nach unten abgewichen werden, wenn andere Gebäude das ausgleichten.
  • Schließlich sah das EEWärmeG auch vor, die notwendigen Maßnahmen und die zugelassenen Ersatzmaßnahmen auch zu kombinieren.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Ausnahmefälle zur Befreiung

Bauherren konnten laut Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG in Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von erneuerbaren Energien als auch von der Pflicht zur Umsetzung der Ersatzmaßnahmen befreit werden.

Einen solchen Ausnahmefall sah das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG beispielsweise vor, wenn das Haus in einem denkmalgeschützten Bereich gebaut werden sollte und dort wiederum besondere Auflagen galten.

Bauämter entschieden über einzelne Ausnahmen

In Einzelfällen konnten auch die zuständigen Bauämtern die Pflicht des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG aussetzen, wenn der Einsatz erneuerbarer Energien technisch unmöglich war oder zu einer unzumutbaren Härte für den Bauherren führte. Die jeweilige Auslegung des EEWärmeG wurde vom zuständigen Bauamt im Einzelfall beurteilt und entschieden.

Nachweis und Einhaltung

Bauamt kontrollierte Einhaltung

Grundsätzlich kontrollierten die Bauämter die Einhaltung des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG. In der Praxis mussten dort bis drei Monate ab dem Inbetriebnahmejahr der Anlagen alle technischen Nachweise gemäß des EEWärmeG vorliegen.

Die Nachweise konnten vom Anlagenhersteller oder auch vom Installateur ausgestellt werden. Die meisten EEWärmeG-Nachweise mussten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, um spätere Kontrollen durch das Bauamt zu ermöglichen.

Nachweispflichten und Stichprobenkontrollen

Wer z. B. Biogas nutzt, der musste entsprechend des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG in den ersten fünf Kalenderjahren ab Inbetriebnahmejahr sogar die Abrechnungen des Brennstofflieferanten von sich aus der Behörde bis zum 30.06. des Folgejahres vorlegen können.

Grundsätzlich waren die Behörden zu Stichprobenkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des EEWärmeG berechtigt. Wer die Nachweise nicht vorlegen konnte, dem drohte die Zahlung eines Bußgeldes von bis zu 50.000 Euro.

Förderung und Zuschüsse

Förderung durch Marktanreizprogramm

Da das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG eine gesetzliche Vorschrift war, konnten zur Erfüllung des EEWärmeG keine Förderung oder Zuschüsse geltend gemacht werden.

Gefördert wurde nur der Einsatz erneuerbarer Energien innerhalb des Marktanreizprogramm (MAP), wenn der Einsatz von erneuerbaren Energien im Neubau wie auch im Altbau über die gesetzlichen Nutzungspflichten des EEWärmeG hinausging. Innerhalb des MAP wurden Anlagen durch das BAFA und die KfW gefördert.

Förderung über BAFA und KfW

Das Marktanreizprogramm bot zwei unterschiedliche Fördermöglichkeiten an. Zum einen konnten Investitionszuschüsse beantragt werden. Damit wurden kleinere Investitionsvorhaben vor allem in Privathaushalten bezuschusst.

Diese Zuschüsse wurden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgezahlt. Daneben konnen als Förderung auch zinsgünstige Darlehen in Anspruch genommen werden, die über die KfW-Bankengruppe vergeben wurden.

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