Letzte Aktualisierung: 23.11.2020

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Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014

Die EnEV 2014 trat am 1. Mai 2014 in Kraft und galt bis zum 31. Oktober 2020. Am 1. Jan. 2016 wurde sie von der EnEV 2016 abgelöst. Ziel der Energiesparverordnung 2014 war es, den Energiebedarf von Gebäuden Schritt für Schritt weiter zu senken. Bei Neubauten verschärften sich die Anforderungen an die Energieeffizienz, im Altbaubestand mussten nun veraltete Anlagenteile ausgetauscht werden. Dem Energieausweis kam mit der EnEV 2014 insb. bei Vermietung und Verkauf eine höhere Bedeutung zu.

Am 1. November 2020 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, welches u.a. die EnEV 2014 abgelöst hat.

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Anforderungen der neuen EnEV 2014

Die Bundesregierung hat am 16.10.2013 die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) "Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung" beschlossen. Diese wurde im November 2013 dann im Bundesgesetzblatt verkündet.

Kernelement der Novelle ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25 Prozent. Bestandsgebäude sind von diesen Verschärfungen ausgenommen. Zudem stärkt die EnEV 2014 die Bedeutung des Energieausweises als Informationsinstrument für die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Zur Umsetzung der Richtlinien und Anforderungen der neuen Einsparverordnung 2014 erhielten die Betroffenen, insbesondere in der Bauwirtschaft, ausreichend Zeit, um sich auf die neuen Vorgaben der EnEV einzustellen. Sie traten im Wesentlichen erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, das hieß, seit dem 1. Mai 2014, weshalb sie auch EnEV 2014 heißt, obwohl sie 2013 beschlossen wurde.

Der Vollzug der EnEV sollte zudem mit der Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen gemäß der EU-Vorgabe verstärkt werden.

EnEV-Vorgaben für Neu- und Altbauten

Die energetischen Anforderungen an Neubauten sollten ab dem 1. Januar 2016 angemessen und wirtschaftlich vertretbar um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent des zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle angehoben werden.

Bei der Sanierung bestehender Gebäude sah die EnEV 2014 keine Verschärfung vor. Die Anforderungen bei der Modernisierung der Außenhülle seien hier bereits sehr anspruchsvoll, sodass das hier zu erwartende Energieeinsparpotenzial bei einer zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering wäre.

Pflicht zum Austausch von Heizkesseln

Im Zuge der EnEV 2014 wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel, die vor 1985 installiert wurden bzw. älter als 30 Jahre sind, erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst wurden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel.

Ausgenommen von dieser Austauschpflicht sind jedoch Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen vor dem 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung selbst genutzt wurde. Für diese Häuser gelten weiterhin die Regelungen der EnEV 2002. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die EnEV-Austauschpflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.

EnEV-Regelungen bei Verkauf und Vermietung

Mit der neuen EnEV 2014 wurde die Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung eingeführt. Dabei mussten die Energieeffizienzklasse von A+ bis H angegeben werden.

Diese EnEV-Regelung betraf allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Lag für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bis dato geltendem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, bestand keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige.

Zudem schrieb die EnEV 2009 vor, dass Energieausweise potenziellen Käufern und Mietern lediglich "zugänglich" gemacht werden müssen. Nun legte die EnEV 2014 präzisierend fest, dass der Energieausweis zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgelegt werden muss. Darüber hinaus musste fortan der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter als Kopie oder Original ausgehändigt werden.

Pflicht zum Aushang von Energieausweisen

In bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, musste der Energieausweis ausgehängt werden, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen waren z.B. größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.

Die Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wurde überdies auf kleinere Gebäude (mehr als 500 m2, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 m2 Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr) ausgeweitet.

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