Letzte Aktualisierung: 23.11.2020

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Energieeinsparverordnung EnEV von 2002 bis 2020

Die Energieeinsparverordnung EnEV ist ein wichtiges Instrument im Bereich der energieeffizienten Gestaltung des Immobilienbestandes in Deutschland. Nach der EnEV 2002 wurde die Energieeinsparverordnung mehrfach geändert und ergänzt. Zu den Novellen zählen die EnEV 2007, 2009, 2012, 2014 und 2016/ 2017. Am 1. November 2020 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, welches das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt hat.

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Umfang der Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung EnEV schrieb vor, wie eine Energieberatung oder ein Energieausweis ausgestaltet werden müssen und welche energetischen Anforderungen ein Neubau oder die energetische Sanierung eines Altbaus erfüllen muss. Die Energieeinsparverordnung EnEV basierte auf der Wärmeschutzverordnung (WSchV) und der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) und galt in der ersten Fassung der Energieeinsparverordnung EnEV seit Februar 2002.

Primärenergiebedarf und Primärenergiefaktor in der EnEV

Die Energieeinsparverordnung EnEV stellte in erster Linie Anforderungen an den Primärenergiebedarf. Hierbei wurde der bauliche Wärmeschutz der Gebäudehülle ebenso berücksichtigt wie die Energieeffizienz der eingesetzten Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung). Durch einen Multiplikator, den Primärenergiefaktor, wurde dabei auch die Vorkette des jeweils eingesetzten Energieträgers (bis zur Entnahme im Gebäude) bewertet, so dass der unterschiedliche Ressourcenverbrauch und mittelbar auch die unterschiedlich hohen CO2-Emissionen Berücksichtigung fanden. Die Energieeinsparverordnung EnEV definierte hierzu verbindliche Grenzwerte und Berechnungsvorschriften für den Energieverbrauch von Gebäuden.

Ganzheitlicher Ansatz der Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung EnEV verfolgte dabei einen ganzheitlichen Ansatz, indem sowohl

  • die energetische Qualität der Gebäudehülle als auch
  • die Effizienz und die Art der Anlagentechnik

mit in die Bewertung der Immobilie einbezogen werden.

Wichtigste Bewertungsgröße war die Primärenergiebilanz, die die Anlagentechnik, die eingesetzten Energieträger und die energetische Qualität des baulichen Wärmeschutzes erfasste und vergleichbar machte.

In der Praxis eröffnete dies Bauherren und Sanierungswilligen die Möglichkeit zum Beispiel durch eine bessere Anlagentechnik oder den Einsatz Erneuerbarer Energien eine schlechtere Wärmedämmung auszugleichen und die Anforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV trotzdem zu erfüllen.

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EnEV-Richtlinien von 2002 bis 2020

Welche Pflichten sah die EnEV 2007 vor?

Die Energieeinsparverordnung EnEV löste am 1. Februar 2002 die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. Die zweite Novellierung folgte dann mit der Energieeinsparverordnung EnEV 2004. Zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG) trat am 1. Oktober 2007 die Energieeinsparverordnung EnEV 2007 in Kraft. Die Energieeinsparverordnung EnEV 2007 hat viele Regelungen der bisherigen Energieeinsparverordnung EnEV 2004 übernommen und einige Details verändert.

Während die Anforderungen an Heizkessel sowie die Nachrüstverpflichtungen unverändert bestehen blieben, wurden die Anforderungen an Wohngebäude und das Verfahren zur Bewertung der energetischen Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden geändert. Zudem betrafen die Änderungen der Energieeinsparverordnung EnEV 2007

  • die Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme,
  • die Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes,
  • die energetische Inspektion von Klimaanlagen und
  • Regelungen für Energieausweise für bestehende Gebäude.

Was schrieb die EnEV 2009 vor?

Die Energieeinsparverordnung EnEV 2009 trat am 1. Oktober 2009 in Kraft und sah vor, dass Gebäude gegenüber der vorherigen Energieeinsparverordnung EnEV 2007 um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein müssen. Die Energieeinsparverordnung EnEV 2009 betraf insbesondere

  • Regelungen zur Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude,
  • Anforderungen an die Modernisierung von Altbauten,
  • Nachrüstpflichten von Altbauten,
  • die Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen sowie
  • Regelungen zum besseren Vollzug der Energieeinsparverordnung EnEV 2009.

Neben der Senkung des zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarfs beim Neubau von Wohn- oder Nichtwohngebäuden sah die Energieeinsparverordnung EnEV 2009 auch vor, dass die Wärmedämmung der Gebäudehülle durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten muss.

Welche Änderungen sah die EnEV 2012 vor?

2013 wurde die Energieeinsparverordnung EnEV 2009 durch die Energieeinsparverordnung EnEV 2012 ersetzt. Die Energieeinsparverordnung EnEV 2012 sah eine nochmalige Reduzierung des Primärenergiebedarfs um wiederum etwa 30 Prozent gegenüber der Energieeinsparverordnung EnEV 2009 vor. Zudem verschärften sich die Pflichten rund um den Energieausweis.

Daneben wurden Hauseigentümer verpflichtet, konkrete Maßnahmenpakete zum Energiesparen zu schnüren und auch Heiz- und Klimaanlagen werden gesondert überprüft. Die Änderungen der Energieeinsparverordnung EnEV 2012 resultierten aus der Novellierung der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im Juli 2010 in Kraft getreten ist und innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden musste.

Anforderungen und Pflichten der EnEV 2014

In der EnEV 2014 wurden zusätzliche Effizienzklassen für Gebäude in Energieausweisen und Immobilienanzeigen eingeführt und eine Austauschpflicht von Konstanttemperatur-Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind, ab dem Jahr 2015 vorgesehen. Insbesondere die Anhebung der Neubauanforderungen war ein wichtiger Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard, der spätestens ab 2021 gelten sollte.

Zielsetzungen der Novelle EnEV 2016

Am 1. Januar 2016 trat die zweite Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft. Die energetischen Anforderungen für Neubauten wurden noch einmal verschärft. Sie mussten seitdem einen um 25 Prozent niedrigeren jährlichen Primärenergiebedarf haben als bisher.

Mit der Absenkung des Primärenergiefaktor für Strom auf 1,8 verschärfte damit die EnEV-Novelle 2016 die bereits in der EnEV am 1. Mai 2014 verpflichtend eingeführte Absenkung des Primärenergiefaktors für Strom von 2,6 auf 2,4. Die Anpassung des Primärenergiefaktors für Strom entsprach in etwa der primärenergetischen Verschärfung um 25 %. Gleichzeitig stiegen die Anforderungen an die Dämmung um durchschnittlich 20 %.

Explizit musste ein klassisches Einfamilienhaus folgende Anforderungen einhalten:

  • Primärenergiebedarf (PE) ≤ 51 kWh/(m2*a)
  • Spezifischer Transmissionswärmeverlust (HˈT) ≤ 0,368 W/(m2*k)

Bauherren konnten neben der Wärmedämmung u.a. mit effizienter Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung den neuen Anforderungen der EnEV Rechnung tragen. Eine weitere wichtige Neuerung war der geänderte Energieausweis. Bei diesem wurden u.a. Energieeffizienzklassen für Gebäude auf Endenergiebasis eingeführt.

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