Letzte Aktualisierung: 15.01.2024

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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG): Pflichten & Erfüllungsoptionen ab 2015

Was regelt das neue EWärmeG? Welche Pflichten kommen auf mich zu? Wie kann ich beim Heizungstausch das EWärmeG erfüllen?

Seit dem 1. Juli 2015 gilt in Baden-Württemberg das neue Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Nun muss nach einem Heizungstausch der Wärmebedarf zu 15 Prozent durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Hierzu sieht das EWärmeG eine Reihe von Möglichkeiten vor. Wir zeigen Ihnen alle wichtigen Pflichten des neuen EWärmeG 2015 und wie sie diese einfach erfüllen können.

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Neuregelungen des EWärmeG ab Juni 2015

Baden-Württemberg hat am 11. März 2015 die Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) beschlossen. Diese sieht eine Erhöhung des Pflichtanteils für die Nutzung von Wärme aus Erneuerbaren Energien in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden von 10 auf 15% vor. Zur Erfüllung bietet das EWärmeG Hausbesitzern vielfältige Möglichkeiten, diese verpflichtenden Vorgaben umzusetzen.

Die Neuregelung des EWärmeG ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten und sieht zur Erreichung des Pflichtanteils von 15% Erneuerbarer Energien 14 Erfüllungsoptionen sowie viele Kombinationsmöglichkeiten vor. Diese Vielzahl an möglichen Teilerfüllungsoptionen macht die Neuregelung des EWärmeG besonders flexibel und gebäudeindividuell anpassbar.

Grundsätzlich gilt, dass für Hauseigentümer in Baden-Württemberg das EWärmeG erst dann gilt, wenn ein Austausch der Heizung vorgenommen werden soll. Zudem können bereits in der Vergangenheit entsprechend des EWärmeG ergriffene Maßnahmen anteilig angerechnet werden, wenn sie den technischen Anforderungen entsprechen.

Durch das Inkrafttreten des EEWärmeG sind außerdem die Regelungen für den Neubaubereich im EWärmeG hinfällig geworden. Es wird erstmals auch die Möglichkeit der Erstellung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans in das EWärmeG aufgenommen, der informieren als auch den Gebäudebesitzer motivieren soll, sich für eine energetische Altbausanierung zu entscheiden.

Erfüllungsoptionen für Wohn- und Nichtwohngebäude

Bei der Kombination der Einzelmaßnahmen ist zu beachten, dass einige Maßnahmen einen festen Erfüllungsgrad von 5%, 10% oder 15% (vollständige Erfüllung) aufweisen. So können viele Erfüllungsoptionen anteilig von 0 bis 15 % das komplette Spektrum abdecken. Ausgehend von dem größtmöglichen Erfüllungsgrad kann dann der anrechenbare Anteil berechnet werden. Dies ist vor allem für die Integration von bestehenden Maßnahmen, die als Erfüllungsoptionen genutzt werden können, interessant. Nachfolgend finden Sie die genauen Vorgaben des aktuellen EWärmeG wie ab 2015 die verschiedenen Optionen beim Heizungstausch vom Gesetzgeber bewertet werden.

Tabelle: Überblick über die nach EWärmeG zulässigen Maßnahmen für Wohngebäude
Erfüllungsoptionen 5% 10% 15%
Solarthermie*,**** [m2 Aperturfläche/m2 Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden] (Pauschaliert & rechnerischer Nachw.) erfüllt (Ein- und Zweifamilienhaus 0,023 m2) (Mehrfamilienhaus 0,02 m2) erfüllt (Ein- und Zweifamilienhaus 0,047 m2) (Mehrfamilienhaus 0,04 m2) erfüllt (Ein- und Zweifamilienhaus 0,07 m2) (Mehrfamilienhaus 0,06 m2)
Holzzentralheizung* erfüllt erfüllt erfüllt
Einzelraumfeuerung (Kachel-, Putz-, Grund- und Pelletofen) % der Wohnfläche beheizt oder mit Wasserwärmeübertrager nicht erfüllt erfüllt bis 30.6.2015 ≥ 25% Wohnfläche erfüllt ≥ 30% Wohnfläche
Wärmepumpe* (JAZ ≥ 3,50; JHZ ≥ 1,20) erfüllt erfüllt erfüllt
Biogas* (i.V.m. Brennwert) erfüllt (≤ 50kW) erfüllt (≤ 50kW) nicht erfüllt
Bioöl* (i.V.m. Brennwert) erfüllt erfüllt nicht erfüllt
Dach und oberste Geschossdecke*,** erfüllt (> 8 Vollgeschosse) erfüllt (5 bis 8 Vollgeschosse) erfüllt (≤ 4 Vollgeschosse)
Außenwände*,** erfüllt erfüllt erfüllt
Kellerdeckendämmung** erfüllt (3 bis 4 Vollgeschosse) erfüllt (≤ 2 Vollgeschosse) nicht erfüllt
Transmissionswärmeverlust*,*** (HT’) erfüllt erfüllt erfüllt
Bilanzierung des Wärmeenergiebedarf* nicht erfüllt nicht erfüllt nicht erfüllt
KWK ≤ 20 kWel (el. Nettoarb./m2 Wohnfläche) erfüllt (≥ 5 kWhel) erfüllt (≥ 10 kWhel) erfüllt (≥ 15 kWhel)
KWK > 20 kWel (min. 50 % Deckung des Wärmeenergiebedarf) erfüllt erfüllt erfüllt
Anschluss an Wärmenetz* erfüllt erfüllt erfüllt
Photovoltaik* [kWp/m2 Wohnfläche] erfüllt (0,0067 kWp) erfüllt (0,0133 kWp) erfüllt (0,02 kWp)
Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen und Abwärmenutzung* nicht erfüllt nicht erfüllt nicht erfüllt
Sanierungsfahrplan erfüllt nicht erfüllt nicht erfüllt

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Tabelle: Überblick über die nach EWärmeG zulässigen Maßnahmen für Nicht-Wohngebäude
Erfüllungsoptionen 5% 10% 15%
Solarthermie*,**** [m2 Aperturfläche/m2 Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden] (Pauschaliert & rechnerischer Nachw.) erfüllt (0,02 m2) erfüllt (0,04 m2) erfüllt (0,06 m2)
Holzzentralheizung* erfüllt erfüllt erfüllt
Einzelraumfeuerung nicht erfüllt nicht erfüllt nicht erfüllt
Wärmepumpe* (JAZ ≥ 3,50; JHZ ≥ 1,20) erfüllt erfüllt erfüllt
Biogas* (i.V.m. Brennwert) erfüllt (≤ 50kW) erfüllt (≤ 50kW) nicht erfüllt
Bioöl* (i.V.m. Brennwert) erfüllt (≤ 50kW) erfüllt (≤ 50kW) nicht erfüllt
Dach und oberste Geschossdecke*,** erfüllt (> 8 Vollgeschosse) erfüllt (5 bis 8 Vollgeschosse) erfült (≤ 4 Vollgeschosse)
Außenwände*,** erfüllt erfüllt erfüllt
Kellerdeckendämmung** erfüllt (3 bis 4 Vollgeschosse) erfült (≤ 2 Vollgeschosse) nicht erfüllt
Transmissionswärmeverlust*,*** (HT’) nicht erfüllt nicht erfüllt nicht erfüllt
Bilanzierung des Wärmeenergiebedarf* erfüllt (Wärmeenergiebedarf -5%) erfüllt (Wärmeenergiebedarf -10%) erfüllt (Wärmeenergiebedarf -15%)
KWK ≤ 20 kWel (el. Nettoarb./m2 Nfl) erfüllt (≥ 5 kWhel) erfüllt (≥ 10 kWhel) erfüllt (≥ 15 kWhel)
KWK > 20 kWel (min. 50 % Deckung des Wärmeenergiebedarf) erfüllt erfüllt erfüllt
Anschluss an Wärmenetz* erfüllt erfüllt erfüllt
Photovoltaik* [kWp/m2 Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden] erfüllt (0,0067 kWp) erfüllt (0,0133 kWp) erfüllt (0,02 kWp)
Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen und Abwärmenutzung* erfüllt erfüllt erfüllt
Sanierungsfahrplan nicht erfüllt nicht erfüllt erfüllt

Quelle: Umweltministerium Baden-Württemberg, Stand Juni 2015

* anteilig anrechenbar, bzw. andere Zwischenschritte von 0 bis 10 bzw. 15 Prozent möglich (Bei Dach und Außenwänden: nur flächenanteilige Anrechnung möglich)

** EnEV -20%

*** Abhängig von Datum des Bauantrages

**** Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent

Sanierungsfahrplan im EWärmeG 2015

Das EWärmeG 2015 bezieht neuerdings auch eine individuelle Vor-Ort-Energieberatung in das Gesetz mit ein. Diese dient dann der Erstellung eines sogenannten Sanierungsfahrplans. Der Sanierungsfahrplan soll die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer anhand von fundiert hergeleiteten Sanierungsalternativen in die Lage versetzen, eine informierte Entscheidung über geeignete Sanierungsmaßnahmen zu treffen. Lässt ein Hauseigentümer einen solchen Fahrplan durch einen Energieberater erstellen, wird dies wie ein Anteil von fünf Prozent erneuerbarer Energien angerechnet. Die ab 2015 geltenden gesetzlichen Anforderungen des EWärmeG werden somit bereits zu einem Drittel erfüllt.

Nachweisführung der Erfüllungspflichten

Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber bestätigen lassen. Gemäß dem EWärmeG 2015 sind Sachkundige Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen wie z. B. Energieberater berechtigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die Erfüllung des Gesetzes muss vom Gebäudeeigentümer innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen zentralen Wärmeerzeugers bei der unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen werden. Für die Nachweisführung können die Mustervordrucke genutzt werden.

Bei Nichteinhaltung des EWärmeG oder falschen Angaben bei Nachweisen droht eine Geldbuße!

Ausnahmen und Befreiungen vom EWärmeG

Das EWärmeG 2015 sieht jedoch auch Ausnahmen von einer Sanierungspflicht vor. So entfällt eine Nutzungspflicht, wenn alle Erfüllungsoptionen

  • technisch oder baulich unmöglich sind,
  • denkmalschutzrechtlichen Vorschriften widersprechen oder
  • anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.

Zudem ist auch eine Befreiung vom EWärmeG 2015 möglich, wenn unzumutbare Belastungen wegen "besonderer Umstände" vorliegen. Dies wird im Einzelfall von der jeweiligen unteren Baurechtsbehörde Baden-Württembergs geprüft.

Ein Gutachterkonsortium aus ifeu – Institut für Energie- und Umweltforschung, Öko-Institut, Fraunhofer ISI und ECONSULT Lambrecht Jungmann Partnerschaft hat das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) evaluiert. Laut Erfahrungsbericht aus Dezember 2018 konnte das EWärmeG folgende Wirkungen erzielen:

  1. Das EWärmeG führt zu einer nennenswerten CO2-Minderung
  2. Das EWärmeG leistet einen Beitrag zur Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien.
  3. Der Sanierungsfahrplan steigert die Beratungsaktivität im Land deutlich.
  4. Die Einbeziehung von Nichtwohngebäuden in den Anwendungsbereich des EWärmeG führt zu einer deutlich höheren Einsparung von Treibhausgasemissionen.

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