Letzte Aktualisierung: 16.10.2020

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Energieaudit: Pflichten und Anforderungen im Überblick

Was ist ein Energieaudit? Welche Unternehmen müssen ein Energieaudit machen? Welche Schritte sind zu beachten? Wer ist vom Energieaudit freigestellt?

Unternehmen, die weder über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 noch ein Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügen müssen ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen. Hier lesen Sie, welche Unternehmen ein Energieaudit durchführen müssen, welche Pflichten bestehen und wie ein Energieaudit umgesetzt wird.

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Zielsetzung und rechtliche Grundlagen

Mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) muss bis spätestens 5. Dezember 2015 erstmalig und dann alle vier Jahre erneut ein Energieaudit durchgeführt werden. Ein Energieaudit legt die wesentlichen Energieflüsse im Unternehmen offen und identifiziert so Energieeffizienzpotenziale. Grundlage hierfür ist die systematische Datenmessung und -analyse. Die Ergebnisse werden in einem abschließenden Bericht zusammengefasst, der vorhandene Energieeinsparpotenziale ausweist und sinnvolle Energieeffizienzmaßnahmen auf der Basis von Wirtschaftlichkeitsberechnungen empfiehlt.

Energieaudits sind entsprechend der EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) und dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) vorgeschrieben und nach der DIN EN 16247-1 normiert. Ein Energieaudit ist eine Alternative zu einem zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems und eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme bestimmter steuerlicher Vorteile wie der Gewährung des Spitzenausgleichs nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) oder einer besonderen Ausgleichsregelung des EEG. Für größere Unternehmen können Energieaudits als Vorstufe für die Einführung eines komplexen Energiemanagementsystems (EnMS) nach ISO 50001 genutzt werden.

Durchführung eines Energieaudits durch einen Energieberater

Das Energieaudit muss dabei von einem Energieauditor mit entsprechender Ausbildung nach der DIN EN 16247-1 durchgeführt werden. Dieses sind in der Regel zugelassene Energieberater. Der Energieberater stimmt dabei zunächst das Ziel und den Umfang des Energieaudits mit dem Unternehmen ab, um z. B. festzulegen, wie detailliert das Energieaudit werden soll oder welche Renditen mit den Energieeffizienzmaßnahmen erreicht werden sollen. Dabei werden auch Vereinbarungen zum Datenschutz, Ablaufpläne und personelle Zuordnungen getroffen.

Dann werden vom Energieberater alle relevanten Unternehmens- und Gebäudedaten ermittelt und bereits bestehende Verbrauchsdaten erfasst. Neue Datenmessungen erfordern dann in der Regel auch investive Maßnahmen, um diese über längere Zeiträume mit unterschiedlichen Messtechniken automatisiert zu erfassen und per EDV auszuwerten. Dazu zählt neben der Erfassung des Energieeinsatzes unter realistischen Bedingungen auch die Untersuchung des Nutzerverhaltens und das Verständnis für Arbeitsabläufe.

Nach der Datenerhebung werden vom Energieberater die erfassten Daten z. B. durch die Bildung von Energiekennzahlen (EnPI) analysiert. Im Energieaudit folgt dann entsprechend der DIN EN 16247 eine Bilanzierung der Energieflüsse für die Energieverbrauchs- und versorgungsseite sowie die Darstellung im Zeitverlauf. Dies kann beispielsweise in Form eines Sankey-Diagramms, einer ABC-Analyse oder mittels Zeitreihen grafisch dargestellt werden. Letztlich werden dann auf Basis der bestehenden Unternehmensprozesse Energieeinsparpotenziale abgeleitet und quantifiziert.

Anforderungen an den Energieaudit-Bericht

Der Energieaudit-Bericht muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehören grundsätzlich, dass er transparent und nachvollziehbar ist. Neben allen allgemeinen Unternehmensinformationen müssen alle erhobenen Daten enthalten sein und alle Annahmen und Methoden der vorgenommenen Datenanalyse als auch -synthese festgehalten werden. Ein Schwerpunkt bilden im Energieaudit-Bericht vor Allem die Beschreibung der Energieeinsparpotenziale, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die detaillierte Ausgestaltung der Umsetzungsempfehlungen. In der Regel wird der Energieaudit-Bericht dann innerhalb einer Abschlusspräsentation durch den Energieberater an die zuständigen Mitarbeiter bzw. die Geschäftsführung übergeben.

Gesetzliche Ausnahmen von der Energieaudit-Pflicht

Energieaudits basieren auf der im Dezember 2012 in Kraft getretenen Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) der Europäischen Union, die in Deutschland teilweise im Rahmen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) geregelt wird. Die EDL-G sieht dabei jedoch auch Ausnahmen vor. So sind Kleinstunternehmen bzw. kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) entsprechend der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) von der Energieaudit-Pflicht ausgenommen.

Zudem sind Unternehmen von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits freigestellt, wenn sie bereits ein Energiemanagementsystem eingerichtet haben, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht, oder über ein Umweltmanagement nach der EG-Verordnung Nr. 1221/2009 verfügen. Auch Unternehmen, die bis zum 05.12.2015 mit der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems begonnen haben, sind von der Energieaudit-Pflicht befreit.

Experten-Wissen: Der Sächsische Gewerbeenergiepass ist ein Zertifikat des Freistaates und bescheinigt den zertifizierten Unternehmen ein vorausschauendes Energiemanagement. Entwickelt wurde das Instrument 2008 in Sachsen noch vor der Einführung von einschlägigen Normen, wie zum Beispiel der ISO 50001 für Energiemanagementsysteme oder der DIN EN 16247-1 für Energieaudits, die erst seit 2011 gelten. Der Pass ist nach der heutigen Sprachregelung mit einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 vergleichbar.

Kosten und mögliche Förderungen einer Auditberatung

Die Kosten für die Durchführung eines Energieaudits belaufen sich je nach Unternehmensgröße und Komplexität der zu erfassenden Energieströme häufig auf rund 2.500 bis 5.000 Euro. Angaben über Pauschalkosten sind grundsätzlich eher mißtrauisch zu begegnen, da ein Energieaudit individuell erstellt werden muss und vielfach nicht miteinander verglichen werden können. Es gibt jedoch auch Energieberater, die sich besonders gut mit einzelnen Branchen auskennen und daher auch die zu erwartenden Auditkosten vorab besser abschätzen können.

Neben den Kosten für die Erstellung des eigentlichen Energieaudits müssen jedoch auch unternehmensinterne Kosten einkalkuliert werden. Dies kann neben dem Zeitaufwand für Abstimmungen mit dem Energieberater auch z. B. Arbeitszeit von Mitarbeitern für die Dokumentation der Energieverbräuche sein. Diese laufenden Kosten für ein Energieaudit sind jedoch im Gegensatz zu einem Energiemanagementsystem, das über Jahre hinweg betreut werden muss, nur kurzfristig anzusetzen und fallen deutlich geringer aus.

Grundsätzlich können für ein Energieaudit Fördermittel in Anspruch genommen werden. Diese vergibt jedoch nicht mehr die KfW-Bank innerhalb des Programmes "Energieberatung Mittelstand", sondern seit dem 01.01.2015 das BAFA im Programm "Energieberatung im Mittelstand". Fördermittel stehen demnach KMU der gewerblichen Wirtschaft, des sonstigen Dienstleistungsgewerbes und Angehörige freier Berufsgruppen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von bis zu 50 Mio. Euro zu.

Die Höhe der Förderung des Energieaudits ist abhängig von den jährlichen Energiekosten: Betragen diese mehr als 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten bis maximal 8.000 Euro. Liegen die jährlichen Energiekosten unter 10.000 Euro, beträgt die Zuwendung ebenfalls 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten jedoch bis maximal nur 800 Euro. Diese BAFA-Förderung einer Energieauditberatung ist nur zuwendungsfähig, wenn diese durch einen vom BAFA zugelassenen Energieberater erfolgt.

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