Letzte Aktualisierung: 15.11.2023

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Die EEG-Umlage als Instrument zur Finanzierung des Ausbaus Erneuerbarer Energien

Die Kosten der Energiewende wurden bis zum 30. Juni 2022 von den Stromverbrauchern über die EEG-Umlage getragen. Die Umlage-Kosten wurden nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) über das Wälzungssystem des EEG-Ausgleichsmechanismus umgelegt. Um die Förderkosten zu decken, waren die Netzbetreiber verpflichtet, die EEG-Umlage zu erheben. Im Ergebnis musste nach dem EEG auf jede Kilowattstunde Strom, die an Letztverbraucher geliefert beziehungsweise von ihnen letztverbraucht wurde, die volle EEG-Umlage gezahlt werden, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung die Umlagepflicht vollständig oder anteilig entfallen ließ.

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Festlegung des EEG-Umlagesatzes

Die EEG-Umlage wurde von den Übertragungsnetzbetreibern auf Grundlage des EEG sowie der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) festgelegt und spätestens am 15. Oktober eines Jahres veröffentlicht.

Zu diesem Zweck erstellten die Übertragungsnetzbetreiber unter Einbeziehung etablierter Forschungsinstitutionen eine wissenschaftlich gestützte Prognose zu ihren erwarteten Ausgaben (insbesondere Einspeisevergütungen und Marktprämien für die Anlagenbetreiber) und Einnahmen (insbesondere aus der Vermarktung des EEG-Stroms) sowie zur Höhe des umlagerelevanten Letztverbrauchs.

Bei der Festlegung der EEG-Umlage wurden der Stand des EEG-Kontos zum 30. September sowie eine Liquiditätsreserve berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve federte Abweichungen zwischen den Prognosen der Übertragungsnetzbetreiber und deren tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ab. Die Bundesnetzagentur prüfte im Rahmen ihrer Missbrauchsaufsicht, ob bei der Festlegung der EEG-Umlage die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden.

Da die EEG-Umlage aufgrund der Corona-Krise 2021 drohte, auf ein Rekordniveau zu steigen, entschied sich die Bunderegierung zur Stabilisierung des EEG-Kontos und Absenkung der EEG-Umlage. Durch einen Zuschuss aus Bundesmitteln wurde die EEG-Umlage zunächst gedeckelt.

SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen haben am 23.02.2022 im Koalitionsausschuss beschlossen, die EEG-Umlage aufgrund der anhaltend angespannten Lage am Energiemarkt zum 01.07.2022 abzuschaffen. Zunächst hatte der Koalitionsvertrag einen Wegfall zum 01.01.2023 vorgesehen.

Am 09.03.2022 hat die Bundesregierung dann für das zweite Halbjahr 2022 die Absenkung der EEG-Umlage auf null beschlossen und am 06.04.2022 innerhalb des "Osterpakets" im "Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" näher ausgeführt.

Tabelle: Entwicklung der EEG-Umlage
Jahr EEG-Umlage
ab 01.07.2022 0 Ct/kWh
bis 30.06.2022 3,723 Ct/kWh
2021 6,500 Ct/kWh
2020 6,756 Ct/kWh
2019 6,405 Ct/kWh
2018 6,792 Ct/kWh
2017 6,880 Ct/kWh
2016 6,354 Ct/kWh
2015 6,170 Ct/kWh
2014 6,240 Ct/kWh
2013 5,277 Ct/kWh
2012 3,592 Ct/kWh
2011 3,530 Ct/kWh

Pflichten zur Zahlung der EEG-Umlage

Gemäß § 60 Abs. 1 EEG bestand die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage grundsätzlich für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU), das den Strom an den Letztverbraucher liefert. Ein EltVU ist nach §5 Nr. 13 EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert.

Damit wurde immer, wenn der Strom an eine andere Person, die den Strom verbraucht, weitergegeben wurde, der Lieferant zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet, auch wenn es sich nicht um ein professionelles Unternehmen, sondern beispielsweise um eine natürliche Person handelt.

Durch §61 Abs. 1 EEG wurde sichergestellt, dass in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Lieferung durch ein EltVU erfolgte, die EEG-Umlage vom Letztverbraucher selbst zu tragen ist. Letztverbraucher wurden insoweit grundsätzlich den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt; die EltVU-Regelungen fanden entsprechende Anwendung.

§61 Abs. 7 EEG stellte klar, dass es bei der Betrachtung, wer für einen bestimmten Stromverbrauch die EEG-Umlage zu zahlen hat, stets auf die Viertelstunde der Erzeugung und des „zeitgleichen“ Verbrauchs ankam.

EEG-Umlagepflichten bei Eigenversorgung

Die „Eigenversorgung“ stellte einen in der Praxis verbreiteten Unterfall des Letztverbrauchs ohne EltVU-Belieferung dar. Bei einer Eigenversorgung wurde der Erzeuger des Stroms mit dem Letztverbraucher personenidentisch, so dass insoweit eine Lieferung eines EltVU an den Letztverbraucher ausscheidete.

Wie auch in den sonstigen Letztverbrauchsfällen ohne EltVU-Belieferung war der Letztverbraucher im Fall der Eigenversorgung zur Zahlung der vollen EEG-Umlage verpflichtet, soweit keine Sonderregelung zugunsten des Eigenversorgers griff.

Diese grundsätzliche Gleichbehandlung von Dritt- und Eigenversorgung hinsichtlich der EEG-Umlagepflicht entsprach dem mit den Gesetzesänderungen im EEG verfolgten Ziel, möglichst unverzerrte Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen eigen- und fremdversorgenden Erzeugern als auch zwischen eigen- und fremdversorgten Verbrauchern zu erreichen.

Eigenversorger konnten jedoch nach speziellen Sonderregelungen von der EEG-Umlagepflicht anteilig oder vollständig befreit werden.

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Ausnahmen und Befreiungen von der EEG-Umlage

Eine Sonderregelung galt für Eigenversorgungen aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas im Sinne von §5 Nr.1 EEG und aus KWK-Anlagen, die bestimmte Effizienzanforderungen erfüllten.

Die Eigenverbrauchsmengen aus diesen Anlagen unterlagen nach dem Referenzsystem gemäß §61 Abs. 1 S. 1 EEG nur einem anteilig verringerten EEG-Umlagesatz von 30% bis zum 01.01.2016 (35% in 2016 und 40% ab 2017), wenn die Mitteilungspflichten erfüllt wurden.

Experten-Tipp: Mit dem EEG 2021 wurde die kWp-Grenze, ab der eine anteilige EEG-Umlage bei Eigenverbrauch von Solarstrom gezahlt werden musste, von 10 auf 30 kW angehoben: Betreiber von (bestehenden als auch neu zu bauenden) Solaranlagen mit einer Leistung von maximal 30kWp und einem jährlichen solaren Eigenverbrauch von maximal 30 Megawattstunden mussten fortan keine EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Solarstrom mehr bezahlen!

Gänzlich von der EEG-Umlage befreit waren speziell geregelte Eigenversorgungs-Sonderkategorien:

  • der zeitgleiche Kraftwerkseigenverbrauch,
  • die Eigenversorgung aus Inselanlagen,
  • die vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien und
  • kleine Eigenversorgungsanlagen bis zu einer Bagatellgrenze (§ 61 Abs. 2 EEG).

EEG-Umlage bei Bestandsanlagen

Ferner galten Sonderregelungen für Strom aus Bestandsanlagen, die der Letztverbraucher bereits als „Eigenerzeuger“ nach alter Rechtslage im Sinne von § 61 Abs. 3 oder 4 EEG betrieb und zur Eigenerzeugung genutzt hatte. Er blieb unter den Voraussetzungen des Referenzsystems der Bestandsschutz-Regelungen weiterhin vollständig von der EEG-Umlagepflicht befreit.

Auch Ersatzinvestitionen (Erneuerung, Erweiterung, Ersetzung) bis zu einer Erhöhung der installierten Leistung um maximal 30% waren vom Bestandsschutz umfasst.

EEG-Umlage bei Stromspeichern

Eine weitere vollständige Befreiung von der EEG-Umlagepflicht galt gemäß §60 Abs. 3 S. 1 EEG für den Letztverbrauch von Strom bei der „Einspeicherung“ in bestimmte Stromspeicher.

Die Befreiung setzte insbesondere voraus, dass die aus dem Stromspeicher wieder „ausgespeicherten“ Strommengen nicht vor Ort vom Speicherbetreiber oder einem Dritten verbraucht, sondern ausschließlich wieder in das Netz eingespeist wurden (sogenannte „netzgekoppelte Stromspeicher“).

Stromspeicher, die der Eigenversorgung des Speicherbetreibers (gemäß § 5 Nr. 12 EEG zwingend ohne Netznutzung) dienen, waren daher von dieser Sonderregelung nicht erfasst, da sie nicht netzgekoppelt betrieben werden.

Die Sonderregelung fand auf Strom, der nach Maßgabe von § 60 Abs. 3 S. 2 EEG zur Erzeugung von Speichergas letztverbraucht wird, entsprechende Anwendung.

Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 24. Juni 2021 konnten Stromspeicher nun auch netzdienlich betrieben werden, ohne dass sie mit der doppelten EEG-Umlage als Verbraucher und Erzeuger belastet wurden.

EEG-Umlage bei Verlustenergie-Mengen

Für die Verlustenergie-Mengen, die Netzbetreiber letztverbrauchen, war nach Maßgabe der Sonderregelung gemäß § 60 Abs. 3 S. 3 EEG ebenfalls keine EEG-Umlage zu entrichten. Diese Sonderregelung erfasste ausschließlich nach §10 StromNZV an Netzbetreiber (§ Nr. 27 EEG) gelieferte Verlustenergie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste, nicht hingegen darüber hinausgehende technisch bedingte Betriebsverbräuche oder sogenannte verwaltungsbedingte Stromverbräuche der Netzbetreiber.

Besondere Ausgleichsregelungen

Auch die besonderen Ausgleichsregelungen für stromkostenintensive Unternehmen und für Schienenbahnen stellten Sonderregelungen dar, die bei bestehender EEG-Umlagepflicht die Höhe der Zahlungen anteilig beschränkten (§§64, 65, 103 EEG). Durch eine stattgebende Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) konnte die Höhe der EEG-Umlage grundsätzlich sowohl bei einem umlagepflichtigen EltVU (Lieferung nach §60 Abs. 1 EEG) als auch bei einem selbst umlagepflichtigen Antragsteller (Eigenversorgung oder sonstiger Letztverbrauch nach § 61 Abs. 1 EEG) begrenzt werden (§66 Abs. 5 S. 1 i.V.m. §61 Abs. 1 S. 4 EEG).

Ein kumulierter „Doppel-Rabatt“ war jedoch ausgeschlossen. Denn die Begrenzungswirkung nach den besonderen Ausgleichsregelungen bezog sich bei den stromkostenintensiven Unternehmen (§64 Abs. 2 EEG) und den Schienenbahnen (§65 Abs. 2 EEG) stets auf einen bestimmten Anteil an der vollen, „nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage“ und nicht auf eine ggf. anderweitig reduzierte EEG-Umlagepflicht. Die bei einer Eigenversorgung aus Erneuerbaren Energie- und KWK-Anlagen nach § 61 Abs. 1 S. 1 EEG anteilig auf 30 % (bzw. auf 35% in 2016 und 40 % ab 2017) reduzierte EEG-Umlagepflicht führte daher nicht zu einer zusätzlichen („doppelten“) Absenkung der EEG-Umlage.

Für den „Selbstbehalt“, das heißt den Stromanteil der stromkostenintensiven Unternehmen, der nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG zuerst zu zahlen ist und für den die EEG-Umlage nicht begrenzt war, war die volle EEG-Umlage zu zahlen. Nur soweit dies nicht möglich war, da die Stomverbrauchsmengen des Unternehmens, die der vollen EEG-Umlage nach §60 Abs. 1 oder §61 Abs. 1 EEG unterlafgen, an der Abnahmestelle insgesamt weniger als 1 GWh in dem Begrenzungsjahr betrugen, konnte der Selbstbehalt im Übrigen auf Strommengen bezogen werden, die der reduzierten EEG-Umlagepflicht nach §61 Abs. 1 S. 1 EEG unterlagen.

Die gesetzlichen (anteilig reduzierenden und vollständig befreienden) Sonderregelungen hinsichtlich der EEG-Umlagepflicht waren abschließend. Erfüllte das EltVU bzw. der Letztverbraucher mehrere Sondertatbestände zugleich, so richtete sich die EEG-Umlagepflicht nach der weiter reichenden Sonderregelung, die zu seinen Gunsten griff. Ein kumulierter „Doppel-Rabatt“ war stets ausgeschlossen.

* Nur KWK-Anlagen i.S.d. besonderen Effizienz-Anforderungen nach § 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EEG

Einfluss der EEG-Umlage auf den Haushalts- und Börsenstrompreis

Für den Strompreisanstieg privater Stromkunden wurde häufig vor allem auf die EEG-Umlage verwiesen. Zu Unrecht, denn pro Monat zahlte der durchschnittliche Privathaushalt 2011 für die gleiche Menge Strom etwa 32 Euro mehr als im Jahr 2000. Aber der Hauptanteil entfiel mit 14 Euro dabei auf die Stromkosten für Erzeugung, Transport und Vertrieb. Die Förderung erneuerbarer Energien durch die EEG-Umlage machte dagegen nur rund zehn Euro aus.

Auch anteilig belastete die EEG-Umlage die Strompreise weniger als angenommen: 2013 lag der Haushaltstrompreis bei etwa 26 Cents pro kWh. Dabei schlug die EEG-Umlage mit etwa 5,277 Cents pro kWh am Strompreis zu Buche und machte damit ungefähr nur ein Fünftel des kWh-Strompreises aus.

Aus einem einfachen Vergleich der Entwicklung von EEG-Umlage und Börsenstrompreis konnten keine sinnvollen inhaltlichen Schlüsse gezogen werden, weil den Werten unterschiedliche Bezugsgrößen zugrunde lagen. Der Börsenstrompreis ergab sich auf Basis von Angebot und Nachfrage an der Strombörse und entsprach bei entsprechenden Wettbewerbsbedingungen in der Regel den Grenzkosten der letzten benötigten Stromproduktionsanlage. Die realen Beschaffungskosten eraben sich wie in den Vorbemerkungen erläutert auf Basis der individuellen Strukturierung der Strombeschaffungskontrakte.

Die EEG-Umlage bildete hingegen eine Vielzahl unterschiedlicher Kostenpositionen ab. Ein fachlich zutreffender Vergleichswert zum Börsenstrompreis wären daher allein die Grenzkosten der in dem jeweiligen Zeitraum produzierenden Erneuerbare Energie-Anlagen gewesen. Anzumerken ist allerdings, dass gerade die im Hinblick auf den Umfang des Ausbaus zentralen Erneuerbaren Energie-Anlagen auf Basis von Wind- und Sonnenergie im Allgemeinen kurzfristige Grenzkosten von nahezu null aufweisen und damit den durchschnittlichen Börsenstrompreis deutlich unterschreiten.

Abschaffung der EEG-Umlage

SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen haben sich nach eigenen Angaben am Abend des 23.02.2022 auf ein Paket zur Entlastung der Verbraucher bei den Energiepreisen verständigt. Der „Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ umfasste auch eine Absenkung der EEG-Umlage auf 0 Cent.

Der Wegfall der EEG-Umlage auf den Verbraucherstrompreis wurde bereits zum 01.07.2022 beschlossen, obwohl der Koalitionsvertrag einen Wegfall der EEG-Umlage erst zum 01.01.2023 vorsah.

Um sicherzustellen, dass die Entlastung des Strompreises um die EEG-Umlage unterjährig auch tatsächlich ab dem 01.07.2022 an die Letztverbraucher weitergegeben wird, wurden Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz angekündigt.

Die Abschaffung der EEG-Umnlage sei der erste Schritt zur vollständigen Finanzierung der Förderungen nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz über den Energie- und Klimafonds, der durch eine EEG-Novelle ausgestaltet im Rahmen eines Sofortprogramms ausgestaltet wird.

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