Letzte Aktualisierung: 10.11.2020

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KWKG-Umlage: Wer zahlt, wer profitiert?

  • Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen) erzeugen in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme. Der eingesetzte Brennstoff wird somit besonders effizient ausgenutzt, da auch die Wärme verwertet wird und nicht als Abwärme verloren geht.
  • Diese Art der Strom- und Wärmeerzeugung z. B. mittels Blockheizkraftwerken wird mit der KWKG-Umlage gefördert. Die KWKG-Umlage ist Teil des Strompreises und wird auf die Netzentgelte aufgeschlagen. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber.
  • Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die KWK-Umlage, die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt. Strom aus KWK-Anlagen hat nach § 11 Abs. 1 EEG 2014 denselben Einspeisevorrang in das öffentliche Stromnetz wie Strom aus EEG-Anlagen.
  • Bei der Höhe der zu zahlenden KWKG-Umlage unterscheidet man zwischen privilegierten und nichtprivilegierten Letztverbrauchern. Nichtprivilegierte Letztverbraucher mit einem Verbrauch unter 1 Mio. kWh/Jahr zahlten auf Basis des 2020 gültigen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) eine KWK-Umlage von 0,226 ct/kWh (2019: 0,280 ct/kWh).

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Das KWKG: Novellen und aktueller Stand

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) regelt in Deutschland seit 1. April 2002 die Einspeisung und Vergütung des Stroms aus Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung.

Ihm voraus ging das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vom 12. Mai 2000 als KWK-Vorschaltgesetz zur Bestandssicherung entsprechender Anlagen.

Seither erfolgten diverse Novellen: Am 6. Juni 2008 wurde die erste größere Novellierung des KWK-Gesetzes beschlossen, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat. Bereits die erste Novelle wies erhebliche Veränderungen in Bezug auf das ursprüngliche KWK-Gesetz auf.

Im Mai 2012 wurde erneut eine Novellierung des KWKG vom Bundestag beschlossen, die im Juli 2012 in Kraft trat. Am 1. Januar 2016 ist wiederum eine Neufassung des Gesetzes in Kraft getreten, die jedoch noch (Stand 10.11.2020) von der europäischen Kommission hinsichtlich des Beihilferechts (siehe unten) geprüft wird.

2020 wurde das KWKG im Zuge des Kohleausstiegsgesetzes novelliert, das damit insb. der Umrüstung von Kohlekraftwerken Rechnung tragen soll. Auch die neuen KWKG-Regelungen stehen unter beihilferechtlichem Vorbehalt.

Wer profitiert von der KWKG-Umlage?

Empfänger der KWK-Vergütung bzw. eines Zuschlags nach §§ 6-13 KWKG ist der Betreiber der KWK-Anlage, der auch entsprechende Nachweise erbringen muss. Betreiber ist nach § 2 Nr. 6 KWKG derjenige, der den KWK-Strom erzeugt und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen trägt.

Nur Anlagen auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen können gefördert werden.

Gefördert wird die KWK-Nettostromerzeugung, die aus der gleichzeitigen Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und Nutzwärme in ortsfesten technischen Anlagen, z. B. Blockheizkraftwerk, Brennstoffzelle, erzeugt wird.

Tabelle: Förderung von KWK-Anlagen* (Stand: August 2020)
Anlagenklasse Öffentliche Versorgung Kundenanlage (100% EEG-Umlage) Eigenerzeugung
bis 50 kW 16 Cent/kWh 8 Cent/kWh 8 Cent/kWh
50 bis 100 kW 6 Cent/kWh 3 Cent/kWh 3 Cent/kWh
100 bis 250 kW 5 Cent/kWh 2 Cent/kWh 0 Cent/kWh
250 kW bis 1 MW 4,4 Cent/kWh 1,5 Cent/kWh 0 Cent/kWh
1 bis 50 MW (Neubau/ Modernisierung) Förderung wird in Ausschreibungen ermittelt 0 Cent/kWh 0 Cent/kWh
1 bis 50 MW (nachgerüstet) 4,4 Cent/kWh (bis 2 MW), 3,1 Cent/kWh (ab 2 MW) 1,5 Cent/kWh (bis 2 MW), 1 Cent/kWh (ab 2 MW) 0 Cent/kWh
über 50 MW 3,1 Cent/kWh 1 Cent/kWh 0 Cent/kWh

Eine Vergütung bzw. Zuschlagszahlung erfolgt jedoch nur, wenn der Strom nicht bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wird (§ 1 Abs. 3 KWKG).

Wer eine KWK-Anlage wie z. B. ein Hackschnitzel-BHKW nutzt, der profitiert von der selbst erzeugten Wärme, dem Wegfall von teurem Stromfremdbezug und der Förderung aus EEG- oder KWKG-Vergütung. Da die KWK-Umlage als Aufschlag auf die Netzentgelte gestaltet ist, muss in der Regel für selbst erzeugte und verbrauchte Strommengen keine Umlage gezahlt werden, da keine Netzentgelte anfallen.

Tabelle: Beispiel für Einsparungen und Einnahmen beim Betrieb eines 30 kW Holzhackschnitzel-BHKW**
Eigenstrom pro Jahr 50.000 kWh 75.000 kWh 100.000 kWh 150.000 kWh
EEG KWKG EEG KWKG EEG KWKG EEG KWKG
Einsparung durch vermiedene Strombezugskosten 10.350 € 10.350 € 15.525 € 15.525 € 20.700 € 20.700 € 31.050 € 31.050 €
Einnahmen durch EEG oder KWK-Vergütung 26.979 € 22.701 € 23.564 € 21.701 € 20.149 € 20.701 € 13.319 € 18.701 €
Mehrbedarf an Holz 6.562 € 6.562 € 6.562 € 6.562 € 6.562 € 6.562 € 6.562 € 6.562 €
Kosten für Material und Wartung 5.775 € 5.775 € 5.775 € 5.775 € 5.775 € 5.775 € 5.775 € 5.775 €
Überschuss pro Jahr 24.992 € 20.714 € 26.752 € 24.889 € 28.512 € 29.064 € 32.032 € 37.414 €

Wer muss die KWKG-Umlage bezahlen?

Die KWKG-Umlage muss von jedem Letztverbraucher (Privatpersonen sowie Unternehmen) für den Strom, der aus dem öffentlichen Verteilnetz bezogen wird, bezahlt werden. Die Umlagepflicht ist unabhängig davon, ob Sie eine KWK-Anlage betreiben oder nicht. Es gibt seit 2016 nur noch zwei Kategorien von Letztverbrauchern:

Zum nichtprivilegierten Letztverbrauch zählen alle aus Stromnetzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität oder geschlossenen Verteilnetzen entnomme- Seite 72 von 101 nen Strommengen, die nicht einer Privilegierung nach den §§ 27, 27a, 27b, 27c oder 36 KWKG unterliegen. Nichtprivilegierte Letztverbraucher bezahlten z. B. 2020 für jede kWh 0,226 Cent.

Privilegierte Letztverbraucher besitzen einen Begrenzungsbescheid der EEG-Umlage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Für den Stromanteil bis 1 GWh wird die volle KWKG-Umlage entsprechend der Regelungen der Besonderen Ausgleichsregel (BesAR) des EEG berechnet, danach erfolgt eine Begrenzung auf 15 % der KWKG-Umlage bis zum Höchstbetrag, allerdings ohne Unterschreitung der Mindestumlage von 0,03 Cent/kWh (§ 27 KWKG 2016 (neu)).

Tabelle: Entwicklung der KWK-Umlage von 2005 bis 2020
Jahr KWKG-Umlage (nichtprivilegierte Letztverbraucher - Jahresverbrauch bis 1.000.000 kWh) KWKG-Umlage (privilegierte Letztverbraucher - Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh) KWKG-Umlage (privilegierte Letztverbraucher - Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh bei energieintensiven Unternehmen)
2005 0,336 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2006 0,341 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2007 0,289 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2008 0,198 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2009 0,231 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2010 0,130 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2011 0,030 ct/kWh 0,030 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2012 0,002 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2013 0,126 ct/kWh 0,060 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2014 0,178 ct/kWh 0,055 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2015 0,254 ct/kWh 0,051 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2016 0,455 ct/kWh 0,040 ct/kWh 0,030 ct/kWh
2017 0,438 ct/kWh 0,080 ct/kWh 0,060 ct/kWh
2018 0,345 ct/kWh ct/kWh ct/kWh
2019 0,280 ct/kWh ct/kWh ct/kWh
2020 0,226 ct/kWh ct/kWh ct/kWh

Wie hoch fällt die KWK-Umlage aus?

Die Höhe der KWKG-Umlage ist abhängig vom gesamten Fördervolumen, vom gesamten Letztverbraucherabsatz der Netzbetreiber und dessen Verteilung auf die Privilegierungskategorien sowie dem KWKG-umlagepflichtigen Letztverbrauch der stromkostenintensiven Unternehmen, die unter die besondere Ausgleichsregelung des EEG fallen.

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ermitteln die KWKG-Umlage einheitlich für das gesamte Bundesgebiet im Rahmen einer Jahresprognose für das Folgejahr und veröffentlichen diese bis zum 25. Oktober eines Jahres auf der gemeinsamen ÜNB-Plattform www.netztransparenz.de sowie nach § 26b Abs. 1 KWKG auf ihren eigenen Internetseiten.

Neben der reinen Prognose für das jeweils folgende Kalenderjahr berücksichtigt die KWKG-Umlage auch die insgesamt erforderliche Nachholung für Vorjahre, welche auf Basis der Spitzabrechnung mit den Netzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen und Schienenbahnen (§§ 27 und 27c Abs. 2 KWKG) ermittelt wird.

Die Bestimmung der Höhe der KWKG-Umlage auf die Netzentgelte ist in § 26a KWKG definiert und erfolgt folgendermaßen:

Netzbetreiber melden den ÜNB gemäß § 26a Abs. 2 Nr. 1 KWKG bis zum 31. August eines jeden Jahres elektronisch die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden KWK-Strommengen (getrennt nach Zuschlagskategorien der §§ 6, 9, 13 und 35 KWKG) und die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge (§§ 8a und 8b KWKG) sowie die erwarteten Stromabgaben an Letztverbraucher in Summe und getrennt nach folgenden Umlagekategorien:

  • Nichtprivilegierter Letztverbrauch
  • Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen (§ 27a KWKG)
  • Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern (§ 27b KWKG)
  • Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen nach (§ 27c KWKG)
  • Privilegierungen der ehemaligen Letztverbrauchergruppen B- oder C- Doppelungsregelung (§ 36 Abs.3 KWKG).

Die Angaben stellen eine verbindliche Grundlage für die Bestimmung der KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr dar. Werden diese Daten nicht oder nicht fristgerecht den ÜNB mitgeteilt, sind die ÜNB berechtigt, die fehlenden Daten zu schätzen (§ 26a Abs. 4 KWKG).

Tabelle: KWK-Umlage 2020 gemäß §§ 26 bis 27c KWKG
Kategorien KWK-Umlage 2020
Nichtprivilegierte Letztverbräuche 0,226 ct/kWh
Privilegierte Letztverbräuche nach § 27a bzw. 27c KWKG <= 1.000.000 kWh/a je Entnahmestelle 0,226 ct/kWh
Privilegierte Letztverbräuche nach § 27a (Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen), die über 1.000.000 kWh/a je Entnahmestelle hinausgehen 0,034 ct/kWh
Privilegierte Letztverbräuche nach § 27b (Stromspeicher) 0,000 ct/kWh
Privilegierte Letztverbräuche nach § 27c Satz 1 (Schienenbahnen), die über 1.000.000 kWh/a je Entnahmestelle hinausgeht 0,040 ct/kWh
Privilegierte Letztverbräuche nach § 27c Satz 2 (Schienenbahnen stromintensiv), die über 1.000.000 kWh/a je Entanahmestelle hinausgeht 0,030 ct/kWh

Ähnlichkeiten und Unterschiede zur EEG-Umlage

Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt.

Ferner hat Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird, nach § 11 Abs. 1 EEG 2014 denselben Einspeisevorrang in das öffentliche Stromnetz wie Strom aus Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden.

Anders als die EEG-Umlage ist die KWK-Umlage jedoch auf 1,8 Mrd. Euro gedeckelt, sodass der Anstieg der Umlage begrenzt ist. Unterschiedlich zum EEG ist auch, dass die Förderung für maximal zehn Jahre bzw. 30.000 Vollbenutzungsstunden gewährt wird. Dies wirkt sich ebenfalls dämpfend auf das Fördervolumen aus.

Aktuelle, gesetzliche Unsicherheiten

Mit dem Kohleausstiegsgesetz wurde einmal mehr auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) novelliert. Es kam vor allem zur Einführung neuer Boni, was den Komplexitätsgrad dieses Gesetzes weiter erhöht hat.

Ein weiteres Problem: Es ist nach wie vor ungeklärt, ob das KWKG eine Beihilfe ist oder nicht. Sollte es eine Beihilfe sein, müsste es von der Europäischen Kommission notifiziert werden, bevor Förderungen ausbezahlt werden können. Ggf. würde eine Notifizierung auch nur mit Änderungen erfolgen. Die Rechtsunsicherheit bleibt damit bestehen.

Für KWK-Anlagen ebenfalls relevant sind die Regelungen im EEG, sofern der Strom ganz oder teilweise selbst verbraucht werden soll, sowie des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG), mit dem ab 2021 fossile Brennstoffe einen CO2-Preis erhalten.

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