Letzte Aktualisierung: 13.01.2024

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Erneuerbare-Energien-Gesetz: Ziele, Prinzipien und Novellen im Überblick

  • Mit der Einführung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) am 01. April 2000 wurde in Deutschland der Grundstein zum Ausbau erneuerbarer Energien gelegt. Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) ist das bedeutendste rechtlich-formale Fundament zur Förderung Erneuerbarer Energien in Deutschland und hat maßgeblich zur Initiierung der Energiewende beigetragen.
  • Im EEG wurden zwei elementare Ziele verankert: Zum einen erhielt Strom aus regenerativen Quellen im Netz Vorrang gegenüber konventionellem Strom. Zum anderen wurde Investitionssicherheit für die Marktakteure geschaffen, indem der Gesetzgeber Vergütungssätze - die sogenannte Einspeivergütung - für das Angebot erneuerbarer Energien fixierte.
  • Seit seiner Einführung im Jahre 2000 wurde es mehrfach novelliert, um den zunehmenden Ausbau an die Gegebenheiten im deutschen Strommarkt anzupassen und Erneuerbare Energien sinnvoll in diesen zu integrieren. Insbesondere die Einspeisevergütung als auch die Wälzung der damit verbundenen Kosten ("EEG-Umlage") unterliegen stetigen Anpassungen.
  • Seit dem Inkrafttreten ist der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch kontinuierlich gestiegen: Von 6,2 Prozent im Jahr 2000 auf 42,1 Prozent in 2019. In zahlreichen Ländern der Welt wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz kopiert und mit Anpassungen übernommen und hat damit weltweit eine einmalige Entwicklungsdynamik erzeugt.
  • Am 01. Januar 2021 trat das "EEG 2021" in Kraft. Diese EEG-Novelle z. B. befreite Solaranlagen bis 30 kWp von der EEG-Umlage-Pflicht und regelt den Weiterbetrieb von Solar- und Windkraftanlagen, deren Förderung ausläuft.
  • Am 01. Januar 2023 trat das "EEG 2023" in Kraft, das den Ausbau Erneuerbarer Energien sowohl grundsätzlich erhöhen als auch beschleunigen soll. Das EEG 2023 verankert u.a. den Grundsatz in allen Rechtsbereichen, dass fortan die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

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Zielsetzung und Funktionsweise des Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die Hauptziel des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) ist es, „im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung“ (§ 1 Abs.1 EEG) voranzutreiben. Um diese Ziele zu erreichen, wird in §1 Abs. 2 EEG festgelegt, welchen Anteil der Strom aus Erneuerbaren Energien an der Gesamtstrommenge in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten mindestens erreichen soll. Zwei grundlegende Instrumente bzw. Mechanismen sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Zielerreichung vor: Zum einen wird den Betreibern von EEG-Anlagen garantiert, dass die Anlagen an das Stromnetz des nächstgelegenen Verteilungsnetzbetreibers angeschlossen werden und zudem der Strom auch abgenommen wird (Anschluss- und Abnahmegarantie). Zum anderen erhalten die Anlagenbetreiber für eine Laufzeit von 20 Jahren garantierte Vergütungssätze, die nach Art, Größe und Standort der Anlage differenziert sind (garantierte Einspeisevergütung).

Der vom Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütete Ökostrom wird in das Stromnetz eingespeist und von den Übertragungsnetzbetreibern am Spotmarkt der Strombörse verkauft. Da die mittleren Börsenpreise für Strom unter den garantierten Einspeisevergütungen liegen, wird der Fehlbetrag über die so genannte EEG-Umlage refinanziert. Diese entspricht nach der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) der Differenz zwischen den von den Netzbetreibern zu zahlenden Einspeisevergütungen und den an der Börse erzielten Verkaufserlösen und wird von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern berechnet. Die EEG-Umlage wird letztlich über die Stromversorgungsunternehmen den privaten oder gewerblichen Endkunden in Rechnung gestellt.

Durch diesen Fördermechanismus löste das Erneuerbare-Energien-Gesetz bislang eine Vielzahl privater, kommunaler und unternehmerischer Energiewendeinvestitionen aus. Die u.a. durch das EEG geförderten Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen stellen in 2018 bereits mehr als ein Drittel des deutschen Stromverbrauchs umweltverträglich, nachhaltig und dezentral sicher. So wurden das Oligopol der ehemals vier großen Energiekonzerne durchbrochen, weit über 300.000 zukunftsfähige Arbeitsplätze in Deutschland geschaffen, positive Wertschöpfungseffekte in allen Landesteilen erzeugt, eine rasante Technologieentwicklung ermöglicht und Milliardensummen für vermiedene Brennstoffkosten eingespart.

Tabelle: Entwicklung des EEG - Erneuerbare-Energien-Gesetz (Quelle: Clearingstelle EEG|KWKG)
EEG Urfassung und Änderungen Inkrafttreten
EEG 2023 Urfassung: Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
EEG 2021 3. Änderung: Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
2. Änderung: Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher vom 23. Mai 2022
1. Änderung: Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021
Urfassung: Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020
EEG 2017 13. Änderung: Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)  vom 8. August 2020
Zwölfte Änderung: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze  vom 8. August 2020
Elfte Änderung: Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020
Zehnte Änderung: Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020 
Neunte Änderung: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen  vom 20. November 2019
Achte Änderung: Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG 2.0) vom 13. Mai 2019
Siebte Änderung: Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 17. Dezember 2018
Sechste Änderung: Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes  vom 14. November 2018
Fünfte Änderung: Drittes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juni 2018
Vierte Änderung: Mieterstromgesetz (MieterstromG) vom 17. Juli 2017
Dritte Änderung: Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) vom 7. Juli 2017
Zweite Änderung: Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23. Juni 2017
Erste Änderung: Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016
Urfassung: Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016
EEG 2014 Sechste Änderung: Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom 29. August 2016
Fünfte Änderung: Strommarktgesetz vom 26. Juli 2016
Vierte Änderung: Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015
Dritte Änderung: Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015
Zweite Änderung: Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2014
Erste Änderung: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Juli 2014
Urfassung: Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014
EEG 2012 Vierte Änderung: Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012
Dritte Änderung: Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012
Zweite Änderung: Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011
Erste Änderung: Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 11. November 2011
Urfassung: Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien  vom 28. Juli 2011
EEG 2009 Achte Änderung: Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21. Juli 2011
Siebte Änderung: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) vom 12. April 2011
Sechste Änderung: Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (sog. PV-Novelle) vom 11. August 2010
Fünfte Änderung: Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2010
Vierte Änderung: Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 5. August 2010
Dritte Änderung: Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009
Zweite Änderung: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009
Erste Änderung: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009
Urfassung: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008
EEG 2004 Zweite Änderung: Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006
Erste Änderung: Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005
Urfassung: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004
EEG 2000 Sechste Änderung: Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2003
Fünfte Änderung: Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003
Vierte Änderung: Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003
Dritte Änderung: Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Juli 2002
Zweite Änderung: Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) vom 10. November 2001
Erste Änderung: Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001
Urfassung: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29. März 2000

Entwicklung und Novellierungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Überblick

Stromeinspeisungsgesetz von 1991

Die Vorläuferregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes war das Stromeinspeisungsgesetz vom 07. Dezember 1990. Das Stromeinspeisungsgesetz trat 1991 in Kraft und verpflichtete die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den im jeweiligen Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien-Anlagen in ihr Verbundnetz einzuspeisen. Zudem sicherte das Gesetz diesen Stromerzeugern Mindestvergütungen zu, welche als Anteil von dem zwei Jahre zuvor erzielten Durchschnittserlös der Elektrizitätsversorgungsunternehmen für Strom berechnet wurden.

Mit der Abnahme- und Vergütungspflicht waren also schon im Vorgänger-Gesetz des EEG zwei grundsätzliche Förderinstrumente festgeschrieben. Die "Einspeise"-Vergütungen für Wasserkraft- und Klär-, Deponie- und Biogasanlagen betrugen damals 75 % und für Sonnenenergie sowie Windkraftanlagen 90 % des zwei Jahre zuvor ermittelten Durchschnittserlöses (vgl. §3 Stromeinspeisungsgesetz). Vom Stromeinspeisungsgesetz profitierten damals besonders Windkraftanlagen in küstennahen Regionen.

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) 2000

Am 1. April des Jahres 2000 trat in Deutschland das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) offiziell in Kraft. Mit damals lediglich 12 Paragraphen löste das – von einer parteiübergreifenden parlamentarischen Initiative unter Führung von Hermann Scheer und Hans-Josef Fell erarbeitete – Gesetz das Stromeinspeisungsgesetz ab.

Als erklärtes Ziel wurde festgelegt „den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln“ (§1; EEG-Fassung vom 29.März 2000). Als grundlegende Förderprinzipien wurden eine vorrangige, auf 20 Jahre garantierten Einspeisung und eine kostendeckende Vergütung der eingespeisten Strommengen im Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2000 verankert.

Um den Ausbau der Erneuerbaren Energien stärker voran zu treiben, wurden zum einen noch kleinere Anlagen und zum anderen die Stromerzeugung aus Geothermie in die Förderung mit einbezogen.

Bereits in der 2000er Fassung des Gesetzes war festgelegt, dass die Einspeisevergütungen jährlich degressiv abgesenkt werden, um die technologische Entwicklung anzureizen, eine Überförderung der Anlagenbetreiber zu verhindern und die Erneuerbaren Energien zu den kostengünstigsten Energieträgern zu machen. So wurden ab dem 1.Januar 2002 jährlich die Mindestvergütungen für Strom aus Biomasse (um 1 %), Windkraft (um 1,5 %) und Sonnenenergie (um 5 %) gekürzt (vgl. § 5, 7, 8; EEG-Fassung vom 29. März 2000).

Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2004 (EEG-Novelle 2004)

Am 01. August 2004 trat eine neue, "novellierte" Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz in Kraft. Das im ursprünglichen EEG ausgegebene Ziel der Verdopplung des Anteils erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch Deutschlands wurde konkretisiert und für das Jahr 2010 auf 12,5 % und für 2020 auf 20 % festgelegt. Ein Hauptpunkt der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz bestand im Wegfall der Vertragspflicht zwischen den örtlichen Netzbetreibern und den Betreibern von Erneuerbaren Energie-Anlagen.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2004 ersetzte diesen privatrechtlichen Vertrag durch ein gesetzliches Schuldverhältnis, das dem Anlagenbetreiber einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch an den Netzbetreiber auf Anschluss, Abnahme und Vergütung gibt. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis kann vom Netzbetreiber nicht abgewehrt werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2004 war die Korrektur einiger Vergütungspreise und die Einführung des so genannten Nawaro-Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Mais), der in den Folgejahren einen starken Ausbau-Boom an Biomasseanlagen zur Folge hatte.

Neuerungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (EEG 2009)

Ende 2008 wurde das EEG wiederholt nachgebessert, so dass am 1.Januar 2009 das novellierte EEG in Kraft trat. Die Grundstruktur blieb dem vorherigen Gesetz von 2004 ähnlich. Jedoch wurde es im Detail vollständig überarbeitet und wuchs von 22 auf 66 Paragrafen an. Inhaltlich wurde das Ziel des Gesetzes korrigiert und festgelegt:

"(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf

1. 35 Prozent spätestens bis zum Jahr 2020,

2. 50 Prozent spätestens bis zum Jahr 2030,

3. 65 Prozent spätestens bis zum Jahr 2040 und

4. 80 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050

und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.

(3) Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen."

Des Weiteren wurden einige Details hinzugefügt. Beispielsweise wurde der Anlagenbegriff neu definiert, um Anlagenbetreiber davon abzuhalten mehrere Kleinanlagen statt einer Großanlage zu bauen, um in der Summe eine höhere Förderung zu erhalten.

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Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG-Novelle 2012)

Eine weitere Neufassung am 01. Januar 2012 in Kraft. Dabei wurden die Ausbauziele des Energiekonzepts der Bundesregierung von 2010 übernommen: Seit 2012 strebt das Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Anteil Erneuerbarer Energien am Stromverbrauch von 35 % bis 2020, 50 % bis 2030 und 80 % bis 2050 an. Die materiellen Änderungen beinhalten vor allem eine detaillierte Neujustierung der Vergütungssätze sowie erste Ansätze zur Marktintegration.

Aufgrund technischen Fortschritts wurden die Vergütungssätze grundsätzlich vermindert, z.B. eine Erhöhung der Degression bei Onshore-Windkraftanlagen von 1,0 auf 1,5 %, bei Biomasseanlagen von 1,0 auf 2,0 %. Bei der Photovoltaik wurde auf eine halbjährliche Anpassung der Degressionsregelung („atmender Deckel“) zur Verminderung von Überförderungen eingeführt.

Eine wichtige Neuerung ist die in Teil 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes definierte Möglichkeit, den Strom direkt zum Marktpreis an einen Abnehmer zu verkaufen (Direktvermarktung). In § 33b EEG werden dazu drei Formen der Direktvermarktung beschrieben. Zum direkten Erlös aus der Direktvermarktung kann u.a. eine Marktprämie verdient werden. Diese stellt den Unterschiedsbetrag zwischen der anlagenspezifischen EEG-Vergütung und dem monatlich ex-post auf Grundlage der durchschnittlichen Börsenpreise ermittelten Referenzwert dar. Zusätzlich kann eine so genannte Managementprämie für den Mehraufwand der Eigenvermarktung verdient werden.

Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, sieht deutliche Änderungen von den bisher geltenden Fördermechanismen vor. Während bislang Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien für jede Kilowattstunde eine staatlich festgelegte Vergütung erhalten, wird seit 2017 die Höhe dieser Förderung durch Ausschreibungen am Markt ermittelt.

Bei diesen EEG-Ausschreibungen gilt: Wer am wenigsten für den wirtschaftlichen Betrieb einer neuen Erneuerbare-Energien-Anlage fordert, wird gefördert. Am Wettbewerb sollen möglichst viele verschiede Betreiber teilnehmen können – von großen Firmen bis zu Bürgerenergiegesellschaften. Deshalb versucht das EEG 2017 sicherzustellen, dass die Akteursvielfalt erhalten bleibt. Daher werden Bürgerenergiegesellschaften erstmals im Gesetz definiert und können unter erleichterten Bedingungen an den Ausschreibungen teilnehmen.

Daneben soll das EEG 2017 dafür sorgen, dass der Ausbau der Erneuerbaren stärker mit dem Ausbau der Stromnetze abgestimmt wird, um Ökostrom primär dann zu erzeugen, wenn auch sichergestellt ist, dass dieser tatsächlich bei den Verbrauchern ankommt. Hierzu wurde mit dem neuen EEG 2017 geregelt, dass der Ausbau der Windkraft an Land in Gebieten mit Netzengpässen beschränkt wird. Diese Begrenzung gilt so lange, bis die Netze ausreichend ausgebaut sind. Stattdessen werden zusätzliche Anlagen, die in Gebieten mit Netzengpässen nicht gebaut werden können, in anderen Teilen Deutschlands errichtet.

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021)

Mit dem EEG 2021 wird die kWp-Grenze, ab der eine anteilige EEG-Umlage bei Eigenverbrauch gezahlt werden muss, von derzeit 10 auf 30 kW angehoben: Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von maximal 30kWp und einem jährlichen solaren Eigenverbrauch von maximal 30 Megawattstunden müssen künftig keine EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Solarstrom mehr bezahlen.

Die Pflicht zur Teilnahme an einer Ausschreibung bei Solardachanlagen wurde wieder auf die derzeit geltende Grenze von 750 kWp angehoben. Zwischenzeitlich wurde eine Absenkung diskutiert, sodass auch kleinere Dachanlage hätten ausgeschrieben werden müssen.

Allerdings erhalten Betreiber neuer Solarstromanlagen, die ihren Solarstrom auch selbst verbrauchen wollen, nur noch für max. 50 Prozent der erzeugten Strommenge künftig eine Marktprämie. Alternativ müssen Projektierer von Solardächern mit einer Leistung von über 300 kWp, die ihren Strom einspeisen wollen, zuvor erfolgreich an stark limitierten Förderauktionen teilnehmen.

Das EEG 2021 sieht jedoch auch vor, dass es für diese Dachanlagengröße künftig ein eigenes Ausschreibungssegment geben soll, so dass diese im Ausschreibungsverfahren nicht mehr gegenüber den kostengünstigeren PV-Freiflächenanlagen das Nachsehen haben.

Das EEG 2021 sieht auch Änderungen für Mieterstromprojekte vor, die neue Impulse für weitere innovative Dach- oder fassadenintegrierte Anlagen zur Mieterstromversorgung setzen können. So wird Mieterstrom von der Gewerbesteuer befreit werden. Dadurch wird das Modell Mieterstrom für Vermieter endlich attraktiv, da die Anlagen ihnen keine steuerlichen Nachteile bescheren.

Auch der Mieterstromzuschlag, der im neuen §48a „Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie“ geregelt ist, wird angehoben.

PV-Altanlagen bis 100 Kilowatt Leistung, deren 20-jähriger Vergütungszeitraum ab 2021 ausläuft, dürfen zunächst bis 2027 weiter eine feste Einspeisevergütung in Höhe ihres Marktwertes abzüglich einer Vermarktungspauschale erhalten.

Mit der Ü-20 Regelung für Wind an Land stellt die Bundesregierung kurzfristig sicher, dass funktionstüchtige Anlagen nicht überstürzt vom Netz genommen werden und ausreichend Zeit haben, eine marktnahe Lösung wie die avisierten Ausschreibungen oder PPAs zu finden. Darüber hinaus wird das Repowering als erstbeste Option etabliert, um Flächenpotenziale optimal zu nutzen.

Durch die in der letzten Verhandlungsrunde noch beschlossene Anschlussvergütung von einem Cent über dem Marktwert und die Abnahmepflicht durch den Netzbetreiber werden die bereits in den Strommarkt integrierten Windanlagen jedoch dazu veranlasst, zurück in die Förderung zu wechseln.

Weiterhin ist im Entschließungsantrag die Senkung der EEG-Umlage auf null enthalten. Es soll ein Konzept bis zum Jahr 2021/2022 erarbeitet werden, das die schrittweise Absenkung der EEG-Umlage mit Hilfe eines haushaltsneutralen Finanzierungsmodells gewährleistet.

Auch wenn die finanzielle Beteiligung der Kommunen eine freiwillige Option des Windparkplaners geblieben ist, bietet sie die Chance, Wertschöpfung in die Standortgemeinden der Windparks zu bringen.

Zudem ist die EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff, der eine zentrale Rolle bei der Dekarbonisierung aller Sektoren spielen wird, ein echter Fortschritt.

Das "EEG 2023"

Am Donnerstag, 7. Juli 2022, haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mehrheitlich für einen Gesetzentwurf zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien (20/1630, 20/1979, 20/2137 Nr. 7) gestimmt. Die auf dem "Osterpaket" beruhende EEG-Novelle trat am 1. Januar 2023 in Kraft, einzelne Änderungen bereits unmittelbar. Wesentliche Änderungen im EEG 2023:

  • Das EEG 2023 sieht vor, dass die inländische Stromerzeugung bereits im Jahr 2035 nahezu treibhausgasneutral sein, also nahezu vollständig durch erneuerbare Energien erfolgen soll.
  • Dazu wird das Ausbauziel für 2030 auf einen Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 80 Prozent am Bruttostromverbrauch, wobei dieser mit 750 TWh unterstellt wird, angehoben. Im Jahr 2030 sollen somit insgesamt 600 TWh Strom aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden.
  • Die Ausbaurate für Windenergie an Land soll lt. EEG 2023 auf ein Niveau von 10 Gigawatt (GW) pro Jahr gesteigert werden, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 GW Windleistung in Deutschland installiert sind. Die Ausbauziele für die Windenergie auf See werden durch die parallele Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) angehoben.
  • Solaranlagen sollen 2030 eine Leistung von 215 GW bereitstellen. Die Ausbauraten stiegen dazu auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr. Bei der Solarenergie wird der Ausbau hälftig auf Dach- und auf Freiflächenanlagen verteilt.
  • Das EEG 2023 verankert den Grundsatz in allen Rechtsbereichen, dass fortan die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.
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Entwicklung der Einspeisevergütung und EEG-Umlage

Einspeisevergütung

Die Einspeisevergütung ist ein Mindestpreissystem, das es ermöglicht, auch Erzeugungsformen in den Markt zu integrieren, die nicht in der Lage sind, alleine über ihren Marktpreis mit anderen Erzeugungsformen zu konkurrieren. Sie gibt Investoren Planungssicherheit.

Die Einspeisevergütung im Erneuerbare-Energien-Gesetz ist degressiv gestaltet. Die Vergütung wird dabei regelmäßig, beispielsweise jährlich, um einen bestimmten Prozentsatz verringert. Dadurch wird bewusst ein Kostendruck erzeugt, sodass die Anbieter von geförderten Anlagen dazu gezwungen werden effizienter und kostengünstiger zu produzieren.

Seit der EEG-Novelle 2017 wird eine Umstellung von Einspeisevergütungen auf Ausschreibungsverfahren umgesetzt. Mit dem EEG 2023 wurde erstmals wieder die Einspeisevergütung insbesondere für Solaranlagen angehoben und ein neuer Vergütungstarif für "Volleinspeiser" geschaffen.

Tabelle 1: Durchschnittliche EEG-Vergütung in Cent pro Kilowattstunde (Quelle: EEG in Zahlen - Stand: 15. Oktober 2021)
Jahr EEG-Durchschnittsvergütung* Solare Strahlungsenergie*
2022 14,80 Cents/kWh (Prognose) 21,30 Cents/kWh (Prognose)
2021 15,00 Cents/kWh (Prognose) 22,80 Cents/kWh (Prognose)
2020 15,50 Cents/kWh 26,30 Cents/kWh
2019 15,80 Cents/kWh 27,80 Cents/kWh
2018 16,40 Cents/kWh 28,70 Cents/kWh
2017 16,20 Cents/kWh 29,80 Cents/kWh
2016 17,00 Cents/kWh 30,30 Cents/kWh
2015 17,00 Cents/kWh 30,80 Cents/kWh
2014 17,80 Cents/kWh 31,60 Cents/kWh
2013 17,90 Cents/kWh 32,00 Cents/kWh
2012 18,30 Cents/kWh 35,20 Cents/kWh
2011 18,30 Cents/kWh 39,60 Cents/kWh
2010 16,30 Cents/kWh 43,40 Cents/kWh
2009 14,40 Cents/kWh 47,90 Cents/kWh
2008 12,70 Cents/kWh 50,20 Cents/kWh
2007 11,80 Cents/kWh 51,90 Cents/kWh
2006 11,30 Cents/kWh 53,00 Cents/kWh
2005 10,20 Cents/kWh 53,00 Cents/kWh
2004 9,40 Cents/kWh 50,80 Cents/kWh
2003 9,20 Cents/kWh 49,10 Cents/kWh
2002 8,90 Cents/kWh 50,30 Cents/kWh
2001 8,70 Cents/kWh 50,70 Cents/kWh
2000 8,50 Cents/kWh 50,70 Cents/kWh

* Grundlage der Berechnung sind die EEG-Gesamtvergütungszahlungen und die Strommengen nach §§ 37 und 38 EEG (Einspeisevergütung) und § 34 EEG (Marktprämie).

EEG-Umlage

Durch die Vergütungspflicht im Erneuerbare-Energien-Gesetz entstehen den Netzbetreibern Kosten. Durch den Verkauf des EEG-finanzierten Stroms an der Börse erzielen sie Einnahmen. Die Differenz zwischen Vergütungen und Einnahmen bildete die Grundlage für die Ermittlung der EEG-Umlage, die bis Mitte 2022 von den Stromverbrauchern zu bezahlen war (EEG-Differenzkosten).

Jeweils spätestens zum 15. Oktober eines Jahres legten die Übertragungsnetzbetreiber die Höhe der EEG-Umlage auf Basis wissenschaftlicher Gutachten für das Folgejahr fest. Für den Stromkunden war jedoch nicht nur die EEG-Umlage von Relevanz, sondern die Summe aus Börsenstrompreis und EEG-Umlage. Diese Summe ist seit 2013, wo sie mit 10,55 ct/kWh ihren Höchststand erreichte, jedes Jahr gesunken. So glich der stetig fallende Börsenstrompreis die gestiegene EEG-Umlage aus.

Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung konnten sich stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen teilweise von der EEG-Umlage befreien lassen. Das Ziel der Besonderen Ausgleichsregelung war es, eine Belastung stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit der EEG-Umlage zu vermeiden und so deren internationale Wettbewerbsfähigkeit und die daran hängenden Arbeitsplätze zu erhalten.

Im Zuge des EEG 2023 ist die EEG-Umlage beim Strompreis zum 1. Juli 2022 dauerhaft weggefallen, da sie zu einer Belastung für den Strompreis geworden ist. Ihre Finanzierung wird nun über den Bundeshaushalt übernommen. Gleichzeitig wird mit der Abschaffung der EEG-Umlage auch der Aufwand für Administration, Erhebung und Abrechnung deutlich gemindert. Dies bedeutet eine erhebliche Bürokratieentlastung für alle beteiligten Akteure.

Tabelle: Entwicklung der EEG-Umlage von 2011 bis 2022
Jahr EEG-Umlage
ab 01.07.2022 0 Ct/kWh
bis 30.06.2022 3,723 Ct/kWh
2021 6,500 Ct/kWh
2020 6,756 Ct/kWh
2019 6,405 Ct/kWh
2018 6,792 Ct/kWh
2017 6,880 Ct/kWh
2016 6,354 Ct/kWh
2015 6,170 Ct/kWh
2014 6,240 Ct/kWh
2013 5,277 Ct/kWh
2012 3,592 Ct/kWh
2011 3,530 Ct/kWh

Kritik am Erneuerbare-Energien-Gesetz

Seit Einführung bis heute - und vermutlich noch bis zur Einstellung - wird das Erneuerbare-Energien-Gesetz kritisiert. Im Fokus stehen dabei die durch das EEG verursachten Strompreissteigerung als auch der Beitrag des EEG zum Klimaschutz.

Strompreissteigerungen

Die Börsenstrompreise für Strom sind durch den Ausbau erneuerbarer Energien in den letzten Dekaden kontinuierlich gesunken. Für den Anstieg der Stromkosten bei den Privathaushalten sind daher andere politische Entscheidungen im Erneuerbare Energien-Gesetz als die Förderung des Ausbaus verantwortlich: So zahlte die energieintensive Wirtschaft immer weniger, die Verbraucher*innen dafür umso mehr. Ob Umlage für erneuerbare Energie oder Gebühren für Stromleitungen: Immer wieder haben Bundesregierungen die ungerechte Kostenbelastung verschärft – aber lasten den Preisanstieg den erneuerbaren Energien an.

Klimaschutzbeitrag

Die Kritik am Erneuerbare-Energien-Gesetz hinsichtlich seines Klimaschutzbeitrages beruft sich dabei auf das Zusammenspiel des EEG mit dem EU-Emissionshandel. Angeführt wird, dass allein die Vorgabe der Emissionsobergrenze durch den Emissionshandel entscheidend für die Emissionsminderungen sei. CO2-Minderungen durch den Ausbau der erneuerbaren Energien führten laut Kritikern nur dazu, dass an anderer Stelle zusätzliche Emissionen von Treibhausgasen auftreten, weil die Zertifikatspreise durch den Ausbau der erneuerbaren Energien sinken und dadurch Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen an anderer Stelle unterblieben.

Das Umweltbundesamt hat sich dieser Kritik bereits 2011 in "Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien - klimafreundlich und ökonomisch sinnvoll" angenommen und widerlegt. So greife laut Umweltbundesamt das Emissionshandel-Argument zu kurz: "Ergänzend zum Emissionshandel leistet der Ausbau der erneuerbaren Energien einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, indem er ermöglicht, anspruchsvollere Emissionsobergrenzen beim Emissionshandel festzulegen. So wurden die Emissionsminderungen durch den zu erwartenden Ausbau der erneuerbaren Energien bei der Festlegung der Emissionsobergrenze des EU-Emissionshandels bis 2020 bereits berücksichtigt."

Laut Umweltbundesamt werde zudem vernachlässigt, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz die Entwicklung und Markteinführung innovativer Techniken bei den erneuerbaren Energien beschleunigt, während der Emissionshandel alleine bezüglich fundamentaler Innovationen zu geringe Anreizwirkungen entfaltet.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz der Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung dient, die umwelt- und gesundheitsverträglicher sowie risikoärmer ist als die Stromversorgung durch fossile Energieträger und Kernkraft. Die Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetz seien damit deutlich weiter gefasst als kurz- und mittelfristig Emissionsminderungen von Treibhausgasen zu fördern.

Eine weitere Kritik bezieht sich auf die Effizienz der EEG-Förderung. Kritiker verweisen dabei meist auf den rapiden Anstieg der Förderkosten für die Photovoltaik. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall, bedingt durch einen unerwartet schnellen Rückgang der Stromerzeugungskosten bei der Photovoltaik. Dies führte zu einer Überförderung, verbunden mit einem sehr starken Ausbau der Kapazitäten und einem rapiden Anstieg der Förderkosten.

Das Umweltbundesamt kommt zu dem Schluss, dass sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Grundsatz sehr gut für eine effiziente Förderung der erneuerbaren Energien eignet. Die technikdifferenzierten Einspeisevergütungen durch das EEG ermöglichen prinzipiell eine zielgenaue Deckung der Stromgestehungskosten (und einer angemessenen Rendite). Die für 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung und die Vorrangregelung geben Investoren Planungssicherheit und reduziert Risikoaufschläge bei der Finanzierung der Anlagen, Auch dies senke die Förderkosten, so das Umweltbundesamt.

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