Letzte Aktualisierung: 06.10.2021

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Anlagen-Meldung im Marktstammdatenregister

Seit dem 31. Januar 2019 steht das Marktstammdatenregister als Webportal allen Marktakteuren und der Öffentlichkeit zur Verfügung und löst damit das PV-Meldeportal und das Anlagenregister vollständig ab. Neue Erzeugungsanlagen müssen ab diesem Zeitpunkt dort registriert werden. Bei Versäumnissen drohen empfindliche Strafen. Ursprünglich war der Start des Marktstammdatenregisters bereits am 1. Juli 2017 vorgesehen, wurde aber immer wieder verschoben.

  • Wer privat Strom erzeugt und ins Netz einspeist, muss Photovoltaikanlage, Blockheizkraftwerk und gegebenenfalls Batteriespeicher in das Marktstammdatenregister eintragen.
  • Eine Eintragung ist auch dann verpflichtend, wenn die Solaranlage bereits seit vielen Jahren läuft und an verschiedenen anderen Stellen registriert ist. Wer zusätzlich einen Batteriespeicher für seine Eigenversorgung nutzt, muss auch diesen erfassen.
  • Wird eine Neuanlage in Betrieb genommen, muss diese innerhalb eines Monats online in das Marktstammdatenregister eingetragen werden. Bereits laufende Anlagen müssen bis Ende Januar 2021 eingetragen werden.
  • Wer die Solar-Anlage nicht fristgerecht einträgt, verliert schlimmstenfalls einen Teil seines Anspruchs auf EEG-Vergütung und erhält nicht das komplette Geld für den eingespeisten Strom. Auch Anlagen, deren Strom nicht vergütet wird, müssen eingetragen werden. Sonst kann ein Bußgeld drohen.
  • Je nach PV-Anlagenart werden unterschiedliche technische Daten abgefragt. Damit schon bei der Registrierung alle benötigten allgemeinen Daten zur Hand sind, kann man Registrierungshilfen der Bundesnetzagentur zur Vorbereitung nutzen. Einige Angaben können auch nach der eigentlichen Registrierung noch nachgetragen werden.

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Prinzipien der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Am 20. April 2017 wurde die Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft. Es löst das PV-Meldeportal sowie das EEG-Anlagenregister vollständig ab und soll das zentrale Register der Energiewirtschaft werden.

Zielsetzung

Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) soll ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut werden, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Ziel des Marktstammdatenregisters (MaStR) ist es, die eindeutige Identifizierung der einzelnen Marktakteure beispielsweise bei energiewirtschaftlichen Verträgen zu gewährleisten und insgesamt die Kommunikation am Markt und mit den Behörden zu verbessern.

So stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters für viele energiewirtschaftliche Prozesse eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden.

Von der Regelung sind viele Unternehmen und Gewerbebetriebe betroffen, die beispielsweise eine Photovoltaikanlage im Unternehmen nutzen oder eine KWK-Anlage betreiben. Lediglich die sogenannten „Volleinspeiser“, die den von ihnen erzeugten Strom komplett ins Netz einspeisen und weder Eigenverbrauch haben, noch an Letztverbraucher liefern, sind von der Meldepflicht ausgeschlossen.

Systematik

Es gibt unterschiedliche Anlagendefinitionen in EEG, EnWG, KWKG mit verschiedenen Verwendungszusammenhängen etwa nach FFAV oder §32 EEG. Das MaStR hat nicht die Aufgabe, diese unterschiedlichen Definitionen zu einer einheitlichen Definition zusammenzuführen, sondern es muss in der Lage sein, zu den unterschiedlichen Definitionen der „Anlage“ die passenden Stammdaten zu liefern.

Die „Atome“, aus denen sich die „Moleküle“ der Anlagenbegriffe zusammensetzen lassen, werden im Marktstammdatenregister Einheiten genannt. Einheiten, die mit Stromleitungen bzw. mit Gasleitungen miteinander verbunden sind und die über gemeinsame Netzanschlusspunkte einspeisen, werden durch das „Molekül“ der Lokation zusammengefasst. Im Bereich der Stromerzeugung wird es im Marktstammdatenregister zusätzlich die beiden „Moleküle“ der EEG-Anlage und der KWK-Anlage als Datenbankobjekte geben.

Die Nutzung des MaStR findet nicht durch „Marktakteure“ statt, sondern durch reale Menschen. Für sie wird im Marktstammdatenregister eine Benutzerverwaltung eingerichtet, mit der u.a. die Zugehörigkeit der Person zu dem jeweiligen Marktakteur berücksichtigt und abgebildet wird.

Registrierung und Stammdatenerfassung

Meldefristen

Das Register ist seit Mai in Betrieb. Ab Juli 2017 sind alle Neuanlagen meldepflichtig. Im Zuge dessen werden dann auch das PV-Meldeportal und das Anlagenregister integriert. Betreiber von Bestandsanlagen müssen ab Mitte August innerhalb der nächsten zwei Jahre von sich aus die Datenverantwortung für ihre Anlagen übernehmen.

Die Frist der Meldepflichten endet für Neuanlagen am 1. Januar 2018, für Bestandsanlagen am 30. Juni 2019. Eine Ausnahme stellen EEG-Anlagen und deren Betreiber dar, die sich bereits nach der am 30.06.2017 geltenden Fassung der Anlagenregisterverordnung registrieren mussten. Für sie gilt ab der Inbetriebnahme bereits die Monatsfrist.

Für alle Anlagen mit Inbetriebnahme-Datum ab 01.07.2017 soll die Registrierung innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Genehmigung erfolgen, ansonsten spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme (§5 Abs 4 Ziffer 1 und Abs 5). Die Registrierung von Bestandsanlagen gilt als rechtzeitig, sofern diese bis zum 30.06.2019 vorgenommen wurden ( §12 Abs 3). Sofern sich Änderungen an den im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten ergeben, müssen diese innerhalb von 4 Wochen eingetragen werden (§7 Abs1).

Meldeverstöße

Wer seine Photovoltaikanlage nicht im Marktstammdatenregister (MaStR) rechtzeitig registriert, der läuft Gefahr, einen Meldeverstoß zu begehen. Meldeverstöße gegen die Registrierung können dazu führen, dass sich der Zahlungsanspruch für Anlagenbetreiberinnen und -betreiber von EEG-Anlagen verringert.

Entscheidend ist, ob es sich um einen sog. „einfachen Meldeverstoß“ oder „doppelter Meldeverstoß“ handelt.

  • Solange Solaranlagenbetreiber die zur Registrierung der Photovoltaikanlage erforderlichen Angaben nicht nach § 5 Abs. 5 MaStRV an das Register übermittelt haben, wird die Vergütung um 20 % vermindert (§ 52 Abs. 3 EEG 2021, sog. „einfacher Meldeverstoß“).
  • Solange auch die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2021 unterblieben ist, verringert sich die Vergütung auf null (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG 2021, sog. „doppelter Meldeverstoß“).

Neuregistrierung

In jedem Falle ist die Neuregistrierung notwendig, da die Betreiberdaten nicht zur Übernahme innerhalb des MaStR angeboten werden. Im Zuge der Datenübernahme ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die Daten zu vervollständigen und zu aktualisieren. Anschließend werden die Datensätze wie bei einer Anlagenneuregistrierung einer Netzbetreiberprüfung unterzogen.

Das MaStR wird dazu als online-gestützte Datenbank verwirklicht, die von der BNetzA gepflegt und betreut wird. Die Realisierung obliegt der Firma regiocom GmbH in Magdeburg. Die Daten werden über das Internet eingegeben, gepflegt und verfügbar gemacht. Die Nutzbarkeit außerhalb der Bürozeiten wird sichergestellt; dies ist insbesondere für private Anlagenbetreiber von Bedeutung.

Für registrierte Marktakteure ist es möglich, Daten über standardisierte und automatisierte Schnittstellen abzurufen. Zudem kann durch die Schnittstellen der Prozess der Netzbetreiberprüfung durchgeführt werden.

Der im MaStR besonders häufige Fall der Registrierung einer Stromerzeugungsanlage aus erneuerbaren Energien stellt sich nach diesem Konzept z.B. folgendermaßen dar: Der EE-Anlagenbetreiber trägt die Daten seiner Stromerzeugungseinheiten ein und fügt sie zu einer EEG-Anlage zusammen. Der Netzbetreiber bekommt die Daten zur Netzbetreiberprüfung übermittelt und trägt dabei die Daten zur Lokation der Einheiten (Gegebenheiten des Netzanschlusses) ein.

Eine vollständige Darstellung der Vorgehensweise für die Eintragung von Anlagen im Marktstammdatenregister ist im Dokument MaStR-Struktur der Marktakteurs- und Anlagendaten zu finden.

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Stammdaten

Das MaStR erfasst die Stammdaten der Marktakteure und Anlagen der leitungsgebundenen Energieversorgung im Strom- und Gasmarkt. Ins MaStR können ausschließlich Stammdaten (z. B. Standorte, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten, Unternehmensform, technische Zuordnung, Geodaten) eingetragen werden.

Zu registrieren sind alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die mit dem Strom- oder Gasnetz direkt oder indirekt verknüpft sind oder sein können; Energieverbrauchsanlagen sind nur dann im MaStR zu registrieren, wenn sie an ein Stromhöchst- oder -hochspannungsnetz bzw. an ein Gasfernleitungsnetz angeschlossen sind.

Zudem sind alle Akteure des Strom- und Gasmarktes zu registrieren; dies gilt auch für Letztverbraucher, deren Verbrauchsanlage an ein Höchst- oder Hochspannungsnetz oder an ein Fernleitungsnetz angeschlossen ist und die der Meldepflicht nach REMIT unterliegen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Marktstammdatenregister trägt jeweils der Dateninhaber selbst die Verantwortung. Die Daten sind vom Dateninhaber einzutragen und jederzeit aktuell zu halten. Im Ausnahmefall ist es für natürliche Personen möglich, die BNetzA schriftlich zu beauftragen, Eintragungen und Änderungen vorzunehmen. Auch in diesem Fall liegt die Datenverantwortung beim Dateninhaber.

Wer die Stammdaten nicht vollständig angibt, kann mit Sanktionen bestraft werden. Nicht nur die Bundesnetzagentur kann Sanktionen verhängen, wenn Netzbetreiber und Energieerzeuger ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, von staatlicher Seite können darüber hinaus beispielsweise der KWK-Zuschlag oder die EEG-Förderung reduziert oder komplett für das Unternehmen gestrichen werden. Andere Entlastungen wie geringere Netzumlagen oder individuelle Netzentgelte könnten beschnitten werden.

Nummernkonzept

Akteuren, Einheiten, Genehmigungen, Netzanschlusspunkten, Lokationen, Speichern sowie EEG- und KWKG-Anlagen werden im MaStR Nummern zugewiesen, die aus einem Präfix aus drei Buchstaben, der die Nummer charakterisiert, einer Versionsnummer, zehn zufälligen Ziffern und einer abschließenden Prüfziffer bestehen. Details sind dem MaStR-Nummernkonzept zu entnehmen.

Bei den Marktakteuren wird mit der Kennung aus drei Buchstaben die jeweilige Marktfunktion gekennzeichnet. Unternehmen, die mehr als eine Marktfunktion wahrnehmen, wird mehr als eine MaStR-Nummer zugeordnet. Damit wird es unter anderem ermöglicht, dass die Unternehmen die Entflechtung zwischen Netz- und Wettbewerbsbereich im MaStR abbilden.

Mit dem Ziel der Kompatibilität zur Marktkommunikation können die Nummern für Marktakteure um Suffixe ergänzt werden. Gegenüber den bisherigen Fassungen dieser Dokumente werden nicht mehr drei sondern nur noch zwei Buchstaben für den Suffix verwendet, um Verwechslungen zwischen Kennung und Suffix zu vermeiden.

Beispiele zu Nummern mit Präfix und Suffix:

  • AEM912345678904BV = Marktakteuer in der Marktfunktion AEM („Akteur im Energiemarkt“) mit der Marktrolle BV („Bilanzkreisverantwortlicher“)
  • VNB923456789017BV = Marktakteuer in der Marktfunktion VNB („Verteilernetzbetreiber“) mit der Marktrolle BV („Bilanzkreisverantwortlicher“)

Pflichtangaben und freiwillige Angaben

Im Marktstammdatenregister gibt es drei Kategorien von Daten:

  • Registrierungsvoraussetzung: Dies sind Pflichtangaben, ohne deren Eintragung eine Registrierung oder Statusänderung nicht möglich ist,
  • Weitere Pflichtangaben und
  • freiwillige Angaben.

Die Einordnung eines Datums in eine dieser Kategorien hängt von mehreren Parametern ab: Für Bestandsanlagen gelten andere Regeln als für neue Anlagen, für kleine Einheiten ist die Einordnung anders als für große, im Projektstadium sind viele Daten freiwillig, die bei der Inbetriebnahme zur Registrierungsvoraussetzung werden etc.

Es gibt Daten, die nur dann verpflichtend einzutragen sind, wenn sie vorhanden sind. Dies gilt z.B. für Energy Identification Code (EIC): Wenn eine Einheit über einen solchen Code verfügt, ist er verpflichtend einzutragen.

Welches Datum unter welcher Voraussetzung in welche dieser Kategorien fällt, wird in der Marktstammdatenregisterverordnung geregelt; dies wurde in der Konsultation erarbeitet und ist in den entsprechenden Konsultations-Dokumenten angegeben. Freiwillige Angaben sind nicht in der MaStR-Verordnung kodifiziert.

Im MaStR wird die Möglichkeit geschaffen, die Anlagen bereits im Planungsstadium einzutragen und mit fortschreitender Realisierung weitere Daten einzutragen bzw. die bereits eingetragenen Daten zu aktualisieren. Durch die Möglichkeit der Eintragung der Status „geplant“, „in Betrieb“ und „stillgelegt“ wird es vom MaStR ermöglicht, den Lebenszyklus der Anlage abzubilden. Die Daten, die jeweils für den einzelnen Status als Registrierungsvoraussetzung und als weiteres Pflichtfeld einzugeben sind, unterscheiden sich von Status zu Status und von Anlagenart zu Anlagenart.

Besonders wichtig ist die Eintragung des Status‘ „in Betrieb“. Wenn die dafür erforderlichen Eintragungen im MaStR vorgenommen wurden, werden die standardmäßige Netzbetreiberprüfung und die Anzeige in der Standardansicht des MaStR ausgelöst. An den Anlagenbetreiber wird auf Anforderung eine schriftliche Registrierungsbestätigung versendet.

Es ist zudem möglich und in vielen Fällen auch verpflichtend vorgeschrieben, Genehmigungen zu den Anlagen zu registrieren. Dazu müssen der Anlagenbetreiber und die Anlage im MaStR zumindest als Projekt registriert sein.

Die Qualitätssicherung der Daten im Marktstammdatenregister wird von der "MaStR-QS" sichergestellt. Diese ist eine Einheit der BNetzA und bearbeitet auf Basis eines Ticketsystems mögliche Daten-Fehler (insbesondere im Rahmen der Netzbetreiberprüfung), administriert Widersprüche und wertet Informationen aus Veröffentlichungen aus etc.

Netzbetreiberprüfung

Ein Teil der Daten unterliegt in gewissen Fällen der Prüfung durch den Anschlussnetzbetreiber. Diese Daten werden anlassbezogen automatisch an den Anschlussnetzbetreiber zur Überprüfung übermittelt.

Eine Netzbetreiberprüfung erfolgt bei der Status-Änderung einer Anlage auf „in Betrieb“ (zu diesem Zeitpunkt ist der Anschlussnetzbetreiber zudem verpflichtet, die Lokationsdaten zu vervollständigen), bei Änderungen an den bereits vom Netzbetreiber geprüften und bestätigten Daten, auf Anforderung der MaStR-QS.

Welche Daten dieser Prüfung durch den Netzbetreiber unterzogen werden sollen, wurde in der Konsultation erarbeitet und ist in der Marktstammdatenregister-Verordnung geregelt und in den entsprechenden Konsultationsdokumenten dargestellt.

Der Anschlussnetzbetreiber bestätigt die Richtigkeit der Daten oder meldet ggf. einzelne Daten als fehlerhaft und gibt, soweit verfügbar, die nach seiner Kenntnis korrekten Daten an. Die MaStR-QS wirkt auf die entsprechende Korrektur der Daten durch den Dateninhaber hin und kann dafür im Fall von Korrekturvorschlägen des Anschlussnetzbetreibers die Widerspruchslösung ein setzen.

Der Anlagenbetreiber kann dem Prüfungsergebnis des Netzbetreibers widersprechen. In diesem Fall obliegt es der MaStR-QS, auf eine Klärung hinzuwirken. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber sind verpflichtet, an dieser Klärung aktiv mitzuwirken.

Es gibt Anlagen, die über mehr als einen Netzanschlusspunkt mit Netzen von mehr als einem Netzbetreiber verbunden sind. In diesem Fall erfolgt die Netzbetreiberprüfung von den Netzbetreibern parallel. Bei abweichenden Prüfergebnissen ist es die Aufgabe der MaStR-QS, auf eine Klärung hinzuwirken. Die erfolgreiche Netzbetreiberprüfung wird im MaStR dargestellt.

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