Letzte Aktualisierung: 20.02.2024

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Marktprämie für die Vermarktung von Solarstrom

Wie funktioniert das Marktprämienmodell? Wie berechnet sich die Marktprämie? Lohnt sich eine Direktvermarktung mit der Marktprämie?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die direkte Vermarktung von Solarstrom kann durch das EEG mit dem Marktprämienmodell gefördert werden. Die Marktprämie gleicht seit dem EEG 2017 immer die Differenz zwischen dem monatlich schwankenden Marktwert und dem gesetzlich zugesicherten fixen anzulegenden Wert aus.
  • Der anzulegende Wert entsprach bei Einführung im EEG 2012 der Höhe der bisherigen festen Einspeisevergütung und sollte den Betreibern von PV-Anlagen einen Anreiz geben, in eine netz- und vermarktungsorientierte Steuerbarkeit zu investieren.
  • Gelang es dem Betreiber der Solaranlage, seinen Solarstrom zu nachfragestärkeren Zeiten zu höheren Preisen zu verkaufen, konnte man mit der Marktprämie zusammen sogar einen höheren Erlös als die fixe EEG-Vergütung erzielen.

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Funktion und Ziele des Marktprämienmodells

Das Marktprämien-Modell:

  • Der in das Stromnetz eingespeiste Strom kleiner und mittelgroßer Solaranlagen wird i.d.R. mit der EEG-Vergütung (Einspeisevergütung) vergütet, die über dem Marktpreis liegt.
  • Der Netzbetrieb bzw. der zuständige Übertragungsnetzbetrieb leitet den Strom zur Endkundschaft und bekommt seinerseits die Differenz zwischen Marktpreis und an den Anlagenbetrieb gezahlten Preis wieder erstattet.
  • Diese Erstattung wird durch eine Umlage finanziert, die von den Verbrauchenden gezahlt wird.

Da die durchschnittlichen Marktpreise über das Jahr gesehen schwanken und üblicherweise niedriger sind als die Einspeisevergütung, besteht für einen PV-Anlagenbetrieb in der Regel kein Anreiz, seinen Solarstrom selbst am Markt zu verkaufen. Damit die Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen auch bei einer Direktvermarktung trotzdem weiterhin sichergestellt wird, sorgt die Marktprämie dafür, dass der Verkauf des PV-Stroms mindestens die Stromerzeugungs- und Vermarktungskosten wieder einbringt.

  • Beim Marktprämienmodell leitet der Anlagenbetreiber den Strom „ungefördert“ durch ein öffentliches Netz und verkauft ihn direkt an einen interessierten Abnehmer.
    • Dies wird als „Direktvermarktung“ bezeichnet.
    • So direkt vermarkteter Strom kann mit der sogenannten optionalen Marktprämie und der zusätzlichen Managementprämie gefördert werden.

Vereinfacht ausgedrückt, regelt das Marktprämienmodell, dass der Anlagenbetreiber einen Erlös vom Käufer seiner Stromerzeugung sowie die Differenz zur sonst erhaltenen EEG-Vergütung vom Netzbetreiber erhält. Dadurch bleibt die Investitionssicherheit des Anlagenbetreibers gewahrt, da ihm das Vermarktungsrisiko weitgehend genommen wird.

Zudem wird im Gegensatz zur gesetzlich garantierten Einspeisevergütung ein Anreiz geschaffen, den Strom der Solaranlage direkt zu vermarkten und somit schrittweise die Marktintegration von Photovoltaik-Strom zu fördern.

Methodik zur Berechnung der Marktprämie

Die Höhe der Marktprämie wird jeweils rückwirkend monatlich berechnet als Differenz zwischen der EEG-Vergütung für den Solarstrom der Solaranlage und einem energieträgerspezifischen Referenzmarktwert des PV-Stroms:

Formel zur Berechnung der Marktprämie

Marktprämie = fixe Einspeisevergütung - Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Referenzmarktpreises

Der zur Berechnung der Marktprämie notwendige energieträgerspezifische Referenzmarktwert entspricht dem monatlich an der Energiebörse zu erzielenden Mindesterlös für vermarkteten Strom. Der Referenzmarktwert ist dabei die Differenz aus dem Monatsmittelwert der gehandelten Stundenkontrakte am Spotmarkt der Leipziger Strombörse EPEX Spot SE und einer Prämie für alle mit dem Börsenhandel verbunden Vermarktungskosten als auch den Kosten für die Erstellung der Einspeiseprognosen sowie deren Abweichungen (früher Managementprämie).

Die genauen Referenzwerte zur Berechnung der Marktprämie nach § 33g in Verbindung mit Anlage 4 EEG werden monatlich zentral über die Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber bekannt gegeben.

Erlöspotenziale der Marktprämie für Solaranlagenbetreiber

  • Da sich die Marktprämie bei Erlösen oberhalb des Monatsmittelwerts nicht anteilig verringert, können höhere Einnahmen als die Einspeisevergütung erzielt werden.
  • Solaranlagenbetreiber, die ihren Strom entsprechend des Marktprämienmodells vermarkten, könnten Solarstrom auch am Regelenergiemarkt anbieten.
  • Mit einem Zusammenschluss von Anlagenbetreibern können u. U. gezielt höhere Erlöse in hochpreisigen Marktphasen als der allgemeine Marktpreis erzielen.
  • Steigen die Strompreise an der Börse dauerhaft an, können PV-Anlagen evtl. gewinnbringend verpachtet oder Großanlagen verkauft werden.
Erlösobergrenzen im Sinne des Marktprämienmodells* (Quelle: BSW Solar)
Inbetriebnahme ab PV-Leistung bis 10 kWp PV-Leistung von 10 bis 40 kWp PV-Leistung über 40 bis 750 kWp**
01.04.2013 15,92 Cents pro kWh 15,10 Cents pro kWh 13,47 Cents pro kWh
01.05.2013 15,63 Cents pro kWh 14,83 Cents pro kWh 13,23 Cents pro kWh
01.06.2013 15,35 Cents pro kWh 14,56 Cents pro kWh 12,99 Cents pro kWh
01.07.2013 15,07 Cents pro kWh 14,30 Cents pro kWh 12,75 Cents pro kWh
01.08.2013 14,80 Cents pro kWh 14,04 Cents pro kWh 12,52 Cents pro kWh
01.09.2013 14,54 Cents pro kWh 13,79 Cents pro kWh 12,30 Cents pro kWh
01.10.2013 14,27 Cents pro kWh 13,54 Cents pro kWh 12,08 Cents pro kWh
01.11.2013 14,07 Cents pro kWh 13,35 Cents pro kWh 11,91 Cents pro kWh
01.12.2013 13,88 Cents pro kWh 13,17 Cents pro kWh 11,74 Cents pro kWh
01.01.2014 13,68 Cents pro kWh 12,98 Cents pro kWh 11,58 Cents pro kWh
01.02.2014 13,55 Cents pro kWh 12,85 Cents pro kWh 11,46 Cents pro kWh
01.03.2014 13,41 Cents pro kWh 12,72 Cents pro kWh 11,35 Cents pro kWh
01.04.2014 13,28 Cents pro kWh 12,60 Cents pro kWh 11,23 Cents pro kWh
01.05.2014 13,14 Cents pro kWh 12,47 Cents pro kWh 11,12 Cents pro kWh
01.06.2014 13,01 Cents pro kWh 12,34 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.07.2014 12,88 Cents pro kWh 12,22 Cents pro kWh 10,90 Cents pro kWh
01.08.2014 13,15 Cents pro kWh 12,80 Cents pro kWh 11,49 Cents pro kWh
01.09.2014 13,08 Cents pro kWh 12,74 Cents pro kWh 11,43 Cents pro kWh
01.10.2014 13,05 Cents pro kWh 12,70 Cents pro kWh 11,40 Cents pro kWh
01.11.2014 13,02 Cents pro kWh 12,67 Cents pro kWh 11,38 Cents pro kWh
01.12.2014 12,99 Cents pro kWh 12,64 Cents pro kWh 11,35 Cents pro kWh
01.01.2015 12,95 Cents pro kWh 12,61 Cents pro kWh 11,32 Cents pro kWh
01.02.2015 12,92 Cents pro kWh 12,58 Cents pro kWh 11,29 Cents pro kWh
01.03.2015 12,89 Cents pro kWh 12,55 Cents pro kWh 11,26 Cents pro kWh
01.04.2015 12,86 Cents pro kWh 12,51 Cents pro kWh 11,23 Cents pro kWh
01.05.2015 12,82 Cents pro kWh 12,48 Cents pro kWh 11,21 Cents pro kWh
01.06.2015 12,79 Cents pro kWh 12,45 Cents pro kWh 11,18 Cents pro kWh
01.07.2015 12,76 Cents pro kWh 12,42 Cents pro kWh 11,15 Cents pro kWh
01.08.2015 12,73 Cents pro kWh 12,39 Cents pro kWh 11,12 Cents pro kWh
01.09.2015 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.10.2015 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.11.2015 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.12.2015 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.01.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.02.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.03.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.04.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.05.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.06.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.07.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.08.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.09.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.10.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.11.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.12.2016 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.01.2017 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.02.2017 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.03.2017 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.04.2017 12,70 Cents pro kWh 12,36 Cents pro kWh 11,09 Cents pro kWh
01.05.2017 12,67 Cents pro kWh 12,33 Cents pro kWh 11,06 Cents pro kWh
01.06.2017 12,64 Cents pro kWh 12,30 Cents pro kWh 11,03 Cents pro kWh
01.07.2017 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.08.2017 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.09.2017 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.10.2017 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.11.2017 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.12.2017 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.01.2018 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.02.2018 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.03.2018 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.04.2018 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.05.2018 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.06.2018 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.07.2018 12,60 Cents pro kWh 12,27 Cents pro kWh 11,01 Cents pro kWh
01.08.2018 12,48 Cents pro kWh 12,14 Cents pro kWh 10,90 Cents pro kWh
01.09.2018 12,35 Cents pro kWh 12,02 Cents pro kWh 10,79 Cents pro kWh
01.10.2018 12,23 Cents pro kWh 11,90 Cents pro kWh 10,68 Cents pro kWh
01.11.2018 12,11 Cents pro kWh 11,78 Cents pro kWh 10,57 Cents pro kWh
01.12.2018 11,99 Cents pro kWh 11,67 Cents pro kWh 10,47 Cents pro kWh
01.01.2019 11,87 Cents pro kWh 11,55 Cents pro kWh 10,36 Cents pro kWh
01.02.2019 11,75 Cents pro kWh 11,43 Cents pro kWh 9,87 Cents pro kWh
01.03.2019 11,63 Cents pro kWh 11,32 Cents pro kWh 9,39 Cents pro kWh
01.04.2019 11,51 Cents pro kWh 11,21 Cents pro kWh 8,90 Cents pro kWh
01.05.2019 11,35 Cents pro kWh 11,05 Cents pro kWh 8,78 Cents pro kWh
01.06.2019 11,19 Cents pro kWh 10,90 Cents pro kWh 8,65 Cents pro kWh
01.07.2019 11,04 Cents pro kWh 10,74 Cents pro kWh 8,53 Cents pro kWh
01.08.2019 10,88 Cents pro kWh 10,59 Cents pro kWh 8,41 Cents pro kWh
01.09.2019 10,73 Cents pro kWh 10,44 Cents pro kWh 8,29 Cents pro kWh
01.10.2019 10,58 Cents pro kWh 10,30 Cents pro kWh 8,18 Cents pro kWh
01.11.2019 10,48 Cents pro kWh 10,19 Cents pro kWh 8,10 Cents pro kWh
01.12.2019 10,37 Cents pro kWh 10,09 Cents pro kWh 8,02 Cents pro kWh
01.01.2020 10,27 Cents pro kWh 9,99 Cents pro kWh 7,94 Cents pro kWh
01.02.2020 10,12 Cents pro kWh 9,85 Cents pro kWh 7,82 Cents pro kWh
01.03.2020 9,98 Cents pro kWh 9,71 Cents pro kWh 7,71 Cents pro kWh
01.04.2020 9,84 Cents pro kWh 9,58 Cents pro kWh 7,61 Cents pro kWh
01.05.2020 9,70 Cents pro kWh 9,44 Cents pro kWh 7,50 Cents pro kWh
01.06.2020 9,57 Cents pro kWh 9,31 Cents pro kWh 7,40 Cents pro kWh
01.07.2020 9,43 Cents pro kWh 9,18 Cents pro kWh 7,29 Cents pro kWh

* Für die Richtigkeit der Angaben wird keinerlei keine Gewähr übernommen.

** bis 01.12.2017 bis 1 MWp

Hier finden Sie die genauen Randbedingungen für die „Erlösobergrenzen im Sinne des Marktprämienmodells“ (Stand: April 2020)

Weiterentwicklung der Marktprämie im EEG

EEG 2014

Das aktuelle EEG 2014 hält einige Änderungen im Bereich der Marktprämie bereit. So wurde u. a. eine verpflichtende Direktvermarktung für Betreiber neuer Solarstromanlagen mit mehr als 500 kWp installierter Leistung eingeführt. Ab 2016 gilt diese Verpflichtung auch für Anlagen ab 100 kWp. Zur Direktvermarktung wird ein Vermarkter notwendig, sofern der überschüssige Solarstrom nicht selbst verkauft werden kann.

Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer Solarstromanlageallein nicht decken können, erhalten Photovoltaik-Betreiber zusätzlich zur Marktprämie für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Cent pro Kilowattstunde auf die Marktprämie. Das Grünstromprivileg als auch die Managementprämie fallen im neuen EEG 2014 hingegen weg.

EEG 2017

Mit dem EEG 2017 wurde das Auktionsverfahren der Bundesnetzagentur zur Bestimmung des „anzulegenden Werts“ eingeführt. Dieser bezeichnet die gesetzlich festgelegte Gesamthöhe der Vergütung, die einer Solar-Anlage ab 750 kWp zusteht und setzt sich zusammen aus der

  • Summe des durchschnittlichen monatlichen Börsenstrompreises,
  • des Marktwertes und
  • der darauf aufsattelnden Marktprämie, in der jetzt bereits die Managementprämie enthalten ist.

Sinkt der Marktwert, steigt die Marktprämie, um die festgelegte Gesamthöhe des anzulegenden Wertes zu erreichen.

Der anzulegende Wert entsprach bei Einführung im EEG 2012 der Höhe der bisherigen festen Einspeisevergütung. Die Einführung des Auktionsverfahrens ließ dem anzulegenden Wert im Prozess der Genehmigung und Inbetriebnahme von u.a. PV-Anlagen eine ganz neue Bedeutung zukommen.

EEG 2021

Betreiber neuer Solarstromanlagen, die ihren Solarstrom auch selbst verbrauchen wollen, erhalten ab dem 01.04.2021 nur noch für max. 50 Prozent der erzeugten Strommenge eine Marktprämie. Alternativ müssen Projektierer von Solardächern mit einer Leistung von über 300 kWp, die ihren Strom einspeisen wollen, zuvor erfolgreich an Förderauktionen teilnehmen.

Das EEG 2021 sieht zudem vor, den Verlust der Marktprämie unter § 51 in Zeiten negativer Preise auszuweiten: Für Neuanlagen soll ab 2021 eine 4-Stundenregelung gelten - statt bisher 6-Stundenregelung. Wenn also der Spotmarkt vier oder mehr Stunden negative Preise zeigt, dann wird der anzulegende Wert auf null fallen.

Sind „Contracts-for-Difference“ eine Alternative?

Die steile Entwicklung der Gaspreise hat die Strompreise seit Ende 2021 in bislang ungeahnte Höhen klettern lassen. Aufgrund der gleitenden Marktprämie entstanden den Betreibern von Anlagen für erneuerbare Energien Zusatzgewinne, während KonsumentInnen diese Kosten tragen müssen.

Denn die nötige Marktprämie wird aus dem EEG-Konto gezahlt und letztendlich auf Endverbrauch:innen umgelegt. Dabei kann die EEG-Umlage bis auf null fallen, und zwar dann, wenn die Markterlöse ausreichend sind, sodass alle EE-Anlagen ihren Mindestpreis überschreiten und keine Marktprämie ausgezahlt werden muss.

  • In diesem Fall sind jedoch auch die Großhandelspreise hoch und werden indirekt über Stromlieferanten an die StromendkundInnen weitergegeben, inklusive des Zahlungsstroms, der an die EE-Anlagen geht.
  • Die gleitende Marktprämie stellt somit eine asymmetrische Absicherung dar: Die Erneuerbaren-Energien-Anlagen sind gegen niedrige Preise abgesichert, StromkundInnen jedoch nicht im selben Maße gegen hohe Strompreise geschützt.
  • Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung empfiehlt daher, auf Differenzverträge (Contracts-for-Difference, CfDs) statt auf die gleitende Marktprämie für Wind an Land und Photovoltaik zu setzen. Denn Differenzverträge stellen eine symmetrische Absicherung dar:
    • Wenn Strompreise unter dem Vertragspreis (dem anzulegenden Wert) liegen, funktioniert der Differenzvertrag identisch zur gleitenden Marktprämie.
    • Wird der Vertragspreis jedoch überschritten, muss der Betreiber der EE-Anlage die überschüssigen Erlöse an das EEG-Konto abführen.

Über Rückzahlungen könnte diese Einsparung dann an die Endkund:innen weitergegeben werden. Je mehr Anlagen unter die CfDs fallen, desto stärker wirkt die Abschwächung des Strompreisanstieges. Ein kompletter Ausgleich wäre bei 100 Prozent der Anlagen unter CfDs der Fall.

Mittels CfDs hätten auch die StromkundInnen profitiert: Berechnungen des DIW Berlin haben gezeigt, dass die Stromkosten in 2021 knapp 1,7 Milliarden Euro geringer gewesen wären. Allein im Dezember hätte die Ersparnis bei etwa 750 Millionen Euro gelegen.

Laut DIW Berlin sorgen Differenzverträge zudem für bessere Finanzierungsbedingungen und damit geringere Stromgestehungskosten beim Bau von EE-Anlagen: Während Investoren aktuell bei hohen Strompreisen und günstigen Kosten für Erneuerbare auf volatile Strompreise wetten müssen, um in Auktionen erfolgreich zu sein, haben sie unter einem CfD Erlös-Sicherheit. Dies erlaubt es ihnen in stärkerem Maße, günstiges Fremdkapitel aufzunehmen. Diese Unterschiede bei den Stromgestehungskosten können sich auf bis zu 30 Prozent belaufen.

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