Letzte Aktualisierung: 08.02.2024

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Einkommensteuer auf die Gewinne durch Photovoltaikanlagen

Wie werden Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer behandelt? Wann gilt eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht? Welche Einnahmen muss ich versteuern? Welche Solaranlagen sind von der Einkommensteuer-Pflicht befreit?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugen und diesen zumindest teilweise in das öffentliche Netz einspeisen und verkaufen, erzielen Sie grundsätzlich Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, die in der Regel der Einkommensteuer unterliegen. Sie müssen dann jährlich ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
  • Auf schriftlichen Antrag konnte man sich aber auch unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreien lassen. Für Photovoltaikanlagen bis zu 10 kWp wurde dann ohne weitere Prüfung unterstellt, dass Sie diese Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben und daher eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit vorlag.
  • Mit dem Jahressteuergesetz wurden zum 1. Januar 2023 alle PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp je Wohnung oder Geschäftseinheit, insgesamt jedoch nur bis max. 100 kWp Leistung pro Steuerpflichtigen, von der Einkommensteuer befreit.
  • Durch die Einkommensteuerbefreiung entfiel auch die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln und damit auch die komplizierte und oftmals nur mit Hilfe eines Steuerberaters auszufüllende „Einnahme-Überschuss-Rechnung“.

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Wer muss Einkommenssteuer zahlen, wer nicht?

Steuerpflicht auf Gewinne und Verluste durch die Photovoltaikanlage

Die Gewinne oder auch Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage gelten aus steuerlicher Sicht gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einnahmen bzw. Einkommen, das in der Einkommensteuererklärung in Anlage G berücksichtigt werden muss.

Ergeben sich durch den Betrieb der Photovoltaikanlage Verluste z. B. in den Anfangsjahren, so können diese geltend gemacht werden, wenn sich über die gesamte Nutzungsdauer von in der Regel 20 Jahren insgesamt ein Gewinn ergibt.

Einkommensteuer-Befreiung für kleine PV-Anlagen bis 30 kW

Mit dem BMF-Schreiben "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken" vom 02. Juni 2021 vereinfachte das Bundesfinanzministerium die Beurteilung der "Gewinnerzielungsabsicht" kleiner Photovoltaikanlagen. Seither galt, dass sich Betreiber kleiner, privat betriebener Solaranlagen bis 10 kW von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.

Mit dem Jahressteuergesetz wurden zum 1. Januar 2023 alle PV-Anlagen mit einer Leistung

  • bis 30 kWp für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie
  • für Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp je Wohnung oder Geschäftseinheit,
  • insgesamt jedoch nur bis max. 100 kWp Leistung pro Steuerpflichtigen,

von der Einkommensteuer befreit.

Zu den einkommensteuerbefreiten Einnahmen gehören insbesondere

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, zum Beispiel an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse sowie
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Eine Entnahme liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber den Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet, beispielsweise der teilweisen Nutzung in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen. Eine Entnahme liegt auch vor, wenn der Betreiber aus einer anderen Einkunftsquelle Einkünfte erzielt und dafür den Strom nutzt.

Nutzt er den Strom zum Aufladen eines Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen des Betriebs gehört, der die PV-Anlage betreibt, liegt dagegen keine Entnahme vor.

Durch die Einkommensteuerbefreiung entfiel auch die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln und damit auch die komplizierte und oftmals nur mit Hilfe eines Steuerberaters auszufüllende „Einnahme-Überschuss-Rechnung“.

Tabelle: Beispiele, wann eine Solaranlage von der Einkommensteuer befreit ist (Quelle: BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023)
Begünstigte Photovoltaikanlagen Keine begünstigte Photovoltaikanlage
Der Steuerpflichtige hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25,00 kW (peak). Alle drei Anlagen sind begünstigt. Der Steuerpflichtige hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 34,00 kW (peak).
Der Steuerpflichtige hat auf einer gemischt genutzten Immobilie (ein Ladengeschäft und zwei Wohnungen) eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 40,00 kW (peak), damit unter den zulässigen 45,00 kW (peak) für drei Einheiten, und daneben auf einer Gewerbeimmobilie eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 20,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt. Der Steuerpflichtige hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren maßgebliche Leistung insgesamt mit 30,20 kW (peak) die für diese Gebäudeart zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.
Der Steuerpflichtige hat auf einem Zweifamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25,00 kW (peak) und auf einer Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 45,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt. A und B sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. A betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 50,00 kW (peak) und B auf den dazugehörigen Garagen eine Anlage mit 10,00 kW (peak). Die Anlage des A überschreitet die maßgebliche Leistung von 45,00 kW (peak) für das Mehrfamilienhaus einschließlich der Garagen und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage des B ist dagegen begünstigt.
Sowohl die Ehefrau A als auch der Ehemann B betreiben auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 16,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.

Hinweis: Auch bei größeren Solaranlagen können Sie sich von der Abführung der Einkommensteuer dann freistellen lassen, wenn mangels Gewinnerzielungsabsicht eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit, eine sog. Liebhaberei vorliegt. Es treten grundsätzlich die gleichen ertragsteuerlichen Folgen ein wie bei einer Inanspruchnahme der o.g. Vereinfachungsregeln. In diesem Fall wird das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht von Ihrem Finanzamt aber nicht pauschal unterstellt, sondern muss durch geeignete Unterlagen von Ihnen nachgewiesen werden.

Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung

Ob die Photovoltaikanlage in einem Jahr einen Gewinn oder einen Verlust erzielt hat, wird über eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt. Dabei wird nur die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Vergütungen aus der Einspeisung und dem Eigenverbrauch des produzierten Stroms den Betriebsausgaben wie Darlehenszinsen, Abschreibungen, Versicherungen und den Betriebs- und Wartungskosten gegenübergestellt.

Einnahmen   _______ €
abzüglich Ausgaben - _______ €
Gewinn =_______ €

Die Einnahmen durch den Eigenverbrauch des Solarstroms wurden häufig mit 20 Cents pro Kilowattstunde angesetzt. Dieser Ansatz ist in bestimmten Fällen auch bei der Ermittlung der Umsatzsteuer relevant. Aufgrund der stark gestiegenen Haushaltsstrompreise ist dieser Ansatz aber häufig nicht mehr ausreichend.

Alternativ kann der eigenverbrauchten Strom in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch mit den Wiederherstellungskosten anhand der individuell angefallenen Kosten pro kWh angesetzt werden. Hierzu gehören beispielsweise die Anschaffungskosten, die Verwaltungs- und Betriebskosten, aber auch die Finanzierungskosten.

Tabelle: Typische Betriebseinnahmen und -ausgaben beim Betrieb einer Photovoltaikanlage
Betriebseinnahmen Betriebsausgaben
EVU-Zahlungen zzgl. Umsatzsteuer Darlehenszinsen
Weitere Einnahmen aus der Vorjahresabrechnung des EVU Versicherungen
Eigenvebrauch zzgl. Umsatzsteuer Betriebs- und Wartungskosten
Jährliche Abschreibung

Hinweis: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet, dass Einnahmen für das Jahr erfasst werden, in dem Sie Ihnen tatsächlich zugeflossen sind. Ausgaben sind dementsprechend in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie gezahlt wurden. Rund um den Jahreswechsel (Fälligkeit sowie Zahlung 10 Tage vor und nach dem Jahreswechsel) gilt jedoch eine Besonderheit: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben erfassen Sie in dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Insofern wird hier das Zu- und Abflussprinzip aufgeweicht.

Ermittlung der Abschreibung (AfA) von Photovoltaikanlagen

Einer der größten Posten der steuerlich absetzbaren Kosten einer Photovoltaikanlage sind die entstehenden Kosten der Absetzung für Abnutzung (AfA). Diese gilt als Betriebausgabe innerhalb der Gewinnermittlung einer Photovoltaikanlage.

Die Anschaffungskosten von sowohl auf das Dach gesetzten Photovoltaikanlagen als auch dachintegrierten Anlagen werden über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren linear zu 5 Prozent abgeschrieben. Im Jahr der Anschaffung werden diese Kosten zeitanteilig angesetzt.

Neben der linearen Abschreibung sind unter Umständen auch Sonderabschreibungen gemäß § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von bis zu 20 Prozent möglich, die über die ersten 5 Jahre verteilt werden können.

Zudem können unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Jahr vor der eigentlichen Investition bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd abgezogen werden. Bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen können zudem die Mehrkosten im Vergleich zu einer herkömmlichen Dacheindeckung steuerlich zu den Investitionskosten für die Photovoltaikanlage gezählt werden.

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