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Architektenhaftung in der Praxis

Bauen, Architektur

Architektenhaftung in der Praxis

Architektenhaftung in der Praxis (Foto: Peter Kirchhoff - aboutpixel)

Architektenhaftung in der Praxis (Foto: Peter Kirchhoff - aboutpixel)

Immer häufiger werden Architekten für Ausführungsfehler von Bauunternehmen verantwortlich gemacht und haben vor Gericht das Nachsehen. Daher fordert der Arbeitskreis 9 „Bauversicherungsrecht“ dringend Änderungen an diesen Regelungen. Aber auch bei einem Fehlverhalten des Bauherren kann die Architektenhaftung in Kraft treten, berichtet Christian Huhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Das Problem der Architektenhaftung war nun Thema des eigens einberufenen Arbeitskreises 9 „Bauversicherungsrecht“ auf dem 4. Baugerichtstag am 11. und 12. Mai in Hamm. „Die Bauprozesspraxis zeigt, dass der Architekt unter dem Aspekt des Überwachungsverschuldens immer häufiger für Ausführungsfehler von Bauunternehmen geradestehen soll. Erfüllt er dann selbst oder mit Hilfe seines Haftpflichtversicherers den Anspruch des Bauherrn, kann er Regressansprüche gegen die eigentlichen Schadensverursacher häufig wirtschaftlich nicht mehr durchsetzen. Das muss geändert werden“, fordert Dr. Peter Sohn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamm und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Dass der Architekt aber auch bei einem Fehlverhalten des Bauherren mithaften muss, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 10.02.2011, Az.: VII ZR 8/10). Im Ausgangsfall holte der Bauherr von seinem Nachbarn die Zustimmung zum Ausbau seines Eigenheimes ein. Vorgesehen war ein eingeschossiger Anbau mit Dachterrasse, der näher als die bauordnungsrechtlich zulässigen drei Meter an die Grundstücksgrenze heranrücken sollte. Aber erst sieben Jahre später, der Nachbar war inzwischen der Erbe der Vorbesitzer, lebte das Projekt wieder auf, nun allerdings in zweigeschossiger Version. Die Bauaufsicht erteilte die Genehmigung für den Anbau, obwohl eine neue Nachbarzustimmung aufgrund der Planänderung ausstand.

Statt zuzustimmen, erhob der Nachbar nun Widerspruch gegen das geänderte Bauprojekt. Das führte zunächst zum Widerruf der Baugenehmigung und letztlich zur Abrissverfügung. Der Bauherr verlangte daraufhin vom beauftragten Architekten Schadensersatz. „Erteilt der Bauwillige einen Planungsauftrag, obwohl er weiß, dass der Nachbar zustimmen muss, hat er das Risiko einer fehlerhaften Planung noch nicht übernommen. Grundsätzlich ist der Architekt in der Pflicht, weil er seinem Auftraggeber eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet“, erklärt Christian Huhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. „Da im Ausgangsfall dem Bauherrn jedoch nicht nur bewusst war, dass die Zustimmung des Nachbarn für die Änderung ausstand, sondern auch ohne Rücksicht auf die möglichen Konsequenzen mit dem Bau begonnen hat, trifft den Auftraggeber ein Mitverschulden, was die Architektenhaftung beim Schadensersatz begrenzt“, fasst Huhn zusammen.

"Architektenhaftung in der Praxis" wurde am 23.05.2012 verfasst