Letzte Aktualisierung: 19.04.2011

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Bundesnetzagentur veröffentlicht Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement

Die Bundesnetzagentur hat heute ihren Leitfaden zum sog. EEG-Einspeisemanagement veröffentlicht. Der Leitfaden erläutert insbesondere die Rangfolge, in der die verschiedenen Stromerzeuger auf Anforderung der Netzbetreiber ihre Einspeiseleistung vorübergehend reduzieren müssen, wenn Netze überlastet sind.

Einspeisemanagement beschreibt die temporäre Reduzierung der Einspeiseleistung von EE-, KWK- und Grubengasanlagen. Gemäß § 11 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009) sind Netzbetreiber dazu berechtigt, unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 EEG, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 kW zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln (sog. EEG-Einspeisemanagement), soweit

  • andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre,
  • sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, und
  • sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.

Im EEG wird nicht näher spezifiziert, wie die Entschädigungszahlung zu ermitteln ist. Der vorliegende Leitfaden beschreibt die Grundvoraussetzungen für eine effiziente und sachgerechte Umsetzung der §§ 11, 12 EEG. Der "Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement – Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Auswirkungen auf die Netzentgelte" enthält ausschließlich Beschreibungen zur Ermittlung der Entschädigungszahlungen für Windenergie. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt Regelungen für weitere Energieträger zu definieren. Des Weiteren widmet sich der Leitfaden der Abschaltrangfolge, d.h. es erfolgt die konkrete Betrachtung der Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 und 2 EnWG sowie nach § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 EEG.

"Der Leitfaden soll dazu beitragen, die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien einzuspeisen, ohne die Stabilität der Netze zu gefährden. Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, dürfen bei Netzengpässen oder anderen Gefährdungen der Systemsicherheit erst dann abgeregelt werden, wenn zunächst die konventionellen Anlagen auf das netztechnisch erforderliche Minimum heruntergefahren wurden. Damit das Abregeln erneuerbarer Energien eine Ausnahmesituation bleibt, müssen vor allem die Netze jetzt rasch ausgebaut werden", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. "Gerade in der aktuellen Debatte, in der beabsichtigt ist, die erneuerbaren Energien stark auszubauen, ist der Leitfaden eine Vorsorgemaßnahme, um die Netze sicher und stabil zu halten. Es macht aber keinen großen Sinn, die erneuerbaren Energien mit erheblichen Beiträgen zu fördern und anschließend immer häufiger vom Netz abzuschalten, weil keine ausreichenden Transportkapazitäten vorhanden sind", so Kurth.

Bis ausreichende Netzkapazitäten gebaut sind, bleibt es leider erforderlich, bei Netzüberlastungen u. a. die Einspeisungen der Stromerzeuger vorübergehend zu drosseln. Dabei sind die Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch dazu berechtigt, Anlagen mit einer Leistung von über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln (EEG-Einspeisemanagement).

Voraussetzungen sind insbesondere, dass andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre und dass die Netzbetreiber sichergestellt haben, die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abzunehmen. Vor dem EEG-Einspeisemanagement müssen also immer zunächst vorrangige Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere gegenüber den konventionellen Kraftwerken.

Das EEG-Einspeisemanagement konzentrierte sich bislang fast vollständig auf Windkraftanlagen. Das Abregeln führte 2009 zu einem Ausfall von rund 74 Gigawattstunden. Bezogen auf die Gesamteinspeisung von EEG-Anlagen entsprach dies einem Anteil von 0,2 Prozent. Zahlen für das Jahr 2010 liegen noch nicht vor.

Anlagenbetreiber, die aufgrund des EEG-Einspeisemanagements vorübergehend weniger Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung einspeisen können, erhalten vom Netzbetreiber eine Entschädigungszahlung.

Der Leitfaden enthält daher auch Hinweise zur Berechnung dieser Zahlungen sowie zu deren Berücksichtigung bei den Netzentgelten. Der "Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement – Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Auswirkungen auf die Netzentgelte" steht >> hier zum Download zur Verfügung.

Quelle: Bundesnetzagentur

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