Letzte Aktualisierung: 20.09.2012

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Energieausweis-Pflicht auch beim Wohnungsverkauf

Wird eine Wohnung verkauft, so muss hierzu auch ein Energieausweis vorliegen, der den Käufer über den energetischen Standard der Wohnung nachvollziehbar aufklärt. Allerdings bedarf es keines Energieausweises für die einzelne Wohnung, sondern der für die gesamte Wohnanlage geltende Energieausweis ist auseichend, sofern hier vergleichbare Baustandards vorliegen bzw. die Wohnanlage in einem Zuge errichtet und danach einzelne Bauabschnitte nicht deutlich verändert wurden.

Energieausweis-Pflicht auch beim Wohnungsverkauf (Grafik: Verband Privater Bauherren)

Energieausweis-Pflicht auch beim Wohnungsverkauf (Grafik: Verband Privater Bauherren)

Wer ein Wohnhaus verkauft, der muss dem Käufer einen gültigen Energieausweis vorlegen können. Dieselbe Energieausweis-Pflicht gilt auch beim Verkauf einer Eigentumswohnung. Wer sich mit dem Gedanken trägt, seine Wohnung zu verkaufen, der sollte den Energieausweis daher frühzeitig von der Verwaltung anfordern, erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB).

Energieausweise werden bei Eigentumswohnungsanlagen immer für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelnen Wohnungen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft lässt den Energieausweis erstellen und stellt ihn dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Verfügung. Der Ausweis ist zehn Jahre lang gültig und dient als Grundlage, die energetischen Eigenschaften des Gebäudes einzuschätzen.

Eine Energieausweis-Pflicht besteht immer dann, wenn ein Neubau errichtet wurde oder ein Gebäude verkauft, vermietet oder verpachtet werden soll. Im Falle des Verkaufs einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus besteht daher laut Energieeinsparverordnung (EnEV) auch die Pflicht, dem potentiellen Käufer einen Energieausweis vorzuzeigen. Wer sich mit dem Gedanken trägt, seine Wohneinheit zu veräußern, der sollte sich daher rechtzeitig den Energieausweis von der Verwaltung geben lassen.

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