Letzte Aktualisierung: 05.03.2013

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Flexstrom zögert Jahresrechnungen hinaus

Flexstrom zögert Jahresrechnungen hinaus (Foto: energie-experten.org)

Flexstrom zögert Jahresrechnungen hinaus (Foto: energie-experten.org)

Nachdem erst im vergangenen November das Landgericht Berlin eine von Flexstrom verwendete Klausel bei Bonuszahlungen als missverständlich und damit ungültig erklärte, muss sich Flexstrom nun neuen Vorwürfen stellen. Wie die Verbraucherzentrale NRW berichtet, geht es diesmal um die teils um Monate verspätete Erstellung von Jahresrechnungen, was zur Folge hat, dass sich auch die Erstattung von Guthaben erheblich verzögert. Diese Rechnungspraxis verschaffe Flexstrom einen kostenlosen Kredit zu Lasten der Stromkunden.

Über die verspätete Erstellung von Jahresrechnungen und der damit verbundenen deutlich verzögerten Erstattung von Guthaben haben sich viele Kunden beschwert, sodass die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen nun den Stromhändler Flexstrom wegen unlauteren Geschäftsgebarens abgemahnt hat. Flexstrom verschaffe sich durch die verzögerte Auszahlung einen kostenlosen Kredit zu Lasten der Verbraucher und einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Unternehmen, so die Verbraucherzentrale zur Begründung der Abmahnung.

Und die Rechtslage spricht für die Verbraucher. Nach § 40 Abs. 4 EnWG Energiewirtschaftsgesetz müssen Stromversorger nämlich spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechungszeitraums oder des Vertragsverhältnisses eine Rechnung stellen. Guthaben sind unverzüglich zu erstatten oder mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen. Das ist für Kunden in der Grundversorgung ausdrücklich so geregelt und gilt nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW auch entsprechend für die Flexstrom-Kunden. Sollte Flexstrom nicht wie gefordert eine Unterlassungserklärung abgeben, so hat die Verbraucherzentrale NRW bereits angekündigt, Klage zu erheben.

Wer als Flexstrom- oder allgemein als Stromkunde seinen Anbieter wechseln möchte, der sollte jedoch nicht blindlings den günstigsten Anbieter eines Strompreisvergleichs wählen. Ein aktueller Vergleich von Online-Portalen zum Strompreisvergleich der Stiftung Warentest hat nun nämlich gezeigt, dass viele Portale auch Tarife berücksichtigen, die z. B. bereits einmalige Bonus-Zahlungen und Rabatte für Neukunden eingerechnet haben. Und gerade diese Boni und Rabatte sind wie der Fall Flexstrom gezeigt hat, nicht unbedingt als sicher anzusehen. Überdies war es in der Vergangenheit keine seltene Praxis, dass die Stromtarife in diesen günstigen Stromangeboten nach einem Jahr deutlich angehoben wurden, sodass zwar ein Boni gewährt wurde, nur der Preisvorteil dann nicht mehr bestand.

Trotzdem scheinen Boni ein immer beliebteres Mittel zur Kundenwerbung auf dem umkämpften Strommarkt zu sein. Und das nicht nur beim Wechsel zu einem neuen Stromanbieter, sondern auch um Wechselwillige beim selben Anbieter zu halten. Und dabei kommen erstaunliche Rabatte zustande. Wie die Verbraucherzentrale NRW berichtet wurden einem Stromkunden der E.ON-Tochter E-wie-einfach, der sich über die Erhöhung seines Strompreises beschweren wollte, mehrfach immer höhere Boni angeboten, um ihn von einem Wechsel abzuhalten. So wurden diesem Kunden beim Verbleib bei E-wie-einfach zuerst ein 10-Euro-Gutschein, dann ein Bonus von 90 Euro, dann ein 145 Euro-Bonus und schließlich ein Bonus von 218 Euro angeboten.

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