Letzte Aktualisierung: 02.08.2013

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Gasversorger müssen sich auf Nachforderungen einstellen

Gasversorger müssen sich auf Nachforderungen einstellen (Foto: energie-experten.org)

Gasversorger müssen sich auf Nachforderungen einstellen (Foto: energie-experten.org)

Weil der Energiekonzern RWE in seinen Vertragsklauseln nicht angab, aus welchen Gründen und nach welchem Modus die Gaspreise für Sonderkunden steigen können, muss RWE auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin laut dem jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällten Urteil gegen RWE (Az.: VIII ZR 162/09) 25 Gassonderkunden insgesamt 16.128,63 Euro an unrechtmäßig durchgesetzten Gaspreiserhöhungen zurückzahlen. Wer Verträge mit gleich lautenden Klauseln abgeschlossen hat, kann nun ebenfalls Geld von seinem Energieversorger zurückverlangen. Die Verbraucherzentrale NRW erwartet daher eine Lawine an Nachforderungen, die auf Gasversorger jetzt zukommen könnte.

Gasversorger muss Gründe für Gaspreiserhöhung angeben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2013 (Az. C-92/11) klargestellt, dass es in Sonderkundenverträgen nicht ausreicht, Gaspreiserhöhungen wie in der Grundversorgung einfach ohne Angabe von Gründen für die Gaspreiserhöhung öffentlich bekannt zu machen. Laut EuGH dürfen Sondervertragskunden Klauseln erwarten, die transparent darstellen, aus welchen Gründen und nach welchem Modus die Gaspreise während der Vertragslaufzeit erhöht werden können. Dies wurde nun vom BGH mit dem Urteil gegen die von RWE verwendeten Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen bestätigt. Dabei war ein solches Urteil absehbar, denn bereits 2006 hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die damalige RWE Westfalen-Weser-Ems AG (inzwischen RWE Vertrieb AG) wegen fehlender Rechtsgrundlage exemplarisch für 25 Gasverbraucher Rückforderungen aus überhöhten Gasrechnungen geltend gemacht.

Mehr als 9 Millionen Gaskunden haben Sonderverträge

Die Gerichtsentscheidung des BGH hat weit reichende Folgen auch für viele andere Gaskunden. Denn mehr als 70 Prozent der fast 13,5 Millionen deutschen Gaskunden haben Sonderverträge, in denen abweichend von der gesetzlich geregelten Grundversorgung besondere Konditionen und Preise für den Gasbezug vereinbart sind. Dies ruht daher, dass man bereits bei einem einmaligen Wechsel des Gastarifs beim gleichen Gasversorger oder beim Wechsel zu einem anderen Gasanbieter zum Sonderkunden wird. Damit erhalten unter Umständen sehr viele dieser Verträge Klauseln, nach denen Gaspreise ohne ausreichende Gründe erhöht werden können. Geld aus den unberechtigten Gaspreiserhöhungen gibt es jedoch nicht automatisch zurück, sondern jeder einzelne Kunde muss das Geld von seinem Gasversorger zurückfordern. Dazu muss er seiner Jahresrechnung innerhalb von drei Jahren widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW geht nach dem Urteil des EuGH und BGH davon aus, dass damit "eine Lawine von Widerspruchsschreiben und Verjährungsprüfungen losgetreten" wurde.

Einhaltung der Ankündigungsfrist nicht ausreichend

Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte zunächst mit Beschluss vom 9. Februar 2011 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierbei ging es um die Auslegung bestimmter Vorschriften der Klausel- und der Gasrichtlinie. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 21. März 2013 (Rs. C-92/11 – RWE Vertrieb) entschieden, dass es für die Frage, ob eine Gaspreisänderungsklausel den Anforderungen der genannten Richtlinien an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt, ob der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. Das Fehlen der betreffenden Information vor Vertragsabschluss kann laut BGH grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Gaskunde während des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte sowie über sein Recht unterrichtet wird, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will.

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