Kaminöfen sind ausdrücklich betroffen
Die neue gesetzliche Regelung erfasst alle Feuerstäten – insbesondere Kamin- und Holzöfen - mit einer Leistung von mehr als 4 Kilowatt. Vor der Novellierung betraf der Emissionsschutz Heizungsanlagen je nach Art ab 11 oder 15 kW, aber da dank besserer Isolierung und größerer Leistungsfähigkeit immer kleinere Heizungsanlagen eingebaut werden, wurde der Geltungsbereich erheblich erweitert. Kamin- und Kachelöfen wurden ausdrücklich in allen Leistungsklassen einbezogen. Ein Handlungsbedarf resultiert aber ausschließlich bei einer Überschreitung der vorgeschriebenen Grenzwerte.
Im Einzelfall kann der zuständige Schornsteinfeger die Emission messen und je nach Ergebnis eine Freigabe erteilen. Ebenfalls ausreichend ist ein so genannter Herstellernachweis. Mit einem Gütezeichen wie dem EFA-Qualitätssiegel oder dem DINplus Zertifikat ausgestattet, ist der Ofen auch in der 2. Stufe der Novelle bedenkenlos nutzbar.
Auf den Herstellernachweis achten
Auch wenn neue Kaminöfen grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen sollten, ist es für jeden Käufer eines neuen Kachel- oder Kaminofens unabdingbar darauf zu bestehen, einen geeigneten Herstellernachweis zu erhalten. Dieser Herstellernachweis ist der Beleg, dass der Kaminofen in seinen Emissionswerten auch jene Schadstoffmengen nicht überschreitet, welche ab 2015 als Höchstgrenze definiert wurden.
Mögliche Maßnahmen
Sollte ein Hersteller auch nachträglich nicht mehr in der Lage sein, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen oder sollten tatsächlich die vorgeschriebenen Richtwerte überschritten werden, so muss nicht unbedingt sofort in einen neuen Kaminofen investiert werden. In einigen Fällen genügt der nachträgliche Einbau eines Feinstaubfilters. Hier kann der zuständige Schornsteinfeger ausführlich beraten.
Panikmache ist unseriös
Mit Herstellernachweis oder dem Feinstaubfilter bzw. mit der Genehmigung des Schornsteinfegers kann der Kaminofen auch weiterhin zeitlich unbegrenzt betrieben werden. Sollte aber tatsächlich ein Austausch notwendig sein, so erlauben großzügige Fristen, alle Investitionsalternativen in Ruhe zu vergleichen und abzuwägen. Hierbei ist der Zeitpunkt des Austauschs von dem Alter des vorhandenen Kaminofens abhängig.Bei eingemauerten Öfen und Grundöfen greift eine Sonderregelung. Gegebenenfalls genügt hier eine zusätzliche Einrichtung zur Senkung der Feinstaubemission.
Quelle: Feuerdepot OHG