Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass stark überhöhte Konzessionsabgaben zu einer geringeren Wechselquote bei Gas-Haushaltskunden führen. Viele Stadtwerke in kommunaler Trägerschaft beschränken dadurch den Wettbewerb um Endkunden und behindern neue Gaslieferanten beim Markteintritt.
In einem Bericht kommt das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass über 20% der Stadtwerke in kommunaler Trägerschaft von neuen Gaslieferanten überhöhte Konzessionsabgaben erheben und damit die Kosten ihrer Wettbewerber bei der Belieferung von Gas-Haushaltskunden künstlich erhöhen. Neue Gaslieferanten sind zumeist nicht Grundversorger und können ihre Kunden daher nur über Sonderverträge beliefern. Gleichwohl wird von den Stadtwerken regelmäßig nicht die für diesen Fall eigentlich in Anschlag zu bringende Konzessionsabgabe für die Belieferung von Sondervertragskunden, sondern die deutlich höhere Konzessionsabgabe für Tarifkunden erhoben. Dieses Verhalten ist nach Ansicht des Bundeskartellamtes missbräuchlich und deshalb als kartellrechtswidrig einzustufen.
Darüber hinaus hat die Datenanalyse gezeigt, dass auch bei einer zulässigen Konzessionsabgabenforderung die Wechselquote bei kommunalen Gasversorgern im Vergleich zu privaten niedriger ist. Kommunale Stadtwerke haben also grundsätzlich eine höhere Kundenbindungsquote. Die missbräuchlich überhöhten Konzessionsabgaben haben jedoch über diesen legitimen Loyalitätseffekt hinaus einen nachweisbaren wettbewerbsschädigenden Effekt.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) führt hingegen an, dass die höheren Konzessionsabgaben, die der Netzbetreiber an die Kommune zahlen muss, nur Grundversorger betrifft. Diese springen dann ein, wenn die Energielieferung anderer Anbieter ausfällt. Zur Sicherstellung, dass diese Versorger keinen Nachteil im Wettbewerb haben, enthält die Konzessionsabgaben-Verordnung (KAV) eine Vorschrift, die sicherstellen soll, dass die Drittlieferanten nicht gegenüber dem Grundversorger begünstigt sind. Diese Vorschrift ist laut BDEW aber seit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Jahr 2005 nicht auf die geänderten Begrifflichkeiten und Regelungen des EnWG angepasst worden. Hierdurch ist eine erhebliche Verunsicherung bei den Gemeinden und den Versorgungsunternehmen entstanden.
Das Bundeskartellamt hält diese Vorschrift für grundsätzlich nicht anwendbar und für ein Wettbewerbshindernis. Aus Sicht des BDEW wird der Wettbewerb jedoch nicht dadurch behindert, dass Grundversorger und alternative Anbieter die exakt gleichen Kosten der Konzessionsabgabe tragen müssen wie der lokale Grundversorger. Daher besteht weiterhin ein Anwendungsbereich für die Vorschrift. Die KAV sollte aber angepasst werden, um hier Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Konzessionsabgaben sind vom Netzbetreiber an die Kommune zu zahlende Entgelte, die diese für die Einräumung von Wegerechten für die Verlegung von Gas- und Stromleitungen erhält. Sie stellen einen von drei Preisbestandteilen des Endkundenpreises für Erdgas dar; die anderen beiden sind die regulierten Netzentgelte und die Einkaufspreise für das Handelsgut Gas.
Autor: Robert Doelling