Letzte Aktualisierung: 29.03.2011

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Landgericht Itzehoe verbietet irreführende PROKON-Werbung

PROKON darf seit dem 15. März nicht mehr wie bisher für die Zeichnung von Genussscheinen werben. Dies hat das Landgericht Itzehoe nun beschlossen. Grund ist die einseitige Herausstellung der Vorteile der Geldanlage, ohne auf die damit verbundenen Risiken in ähnlicher Weise einzugehen.

PROKON-Werbung in Hamburger S- und U-Bahnen sollen zum Kauf der Genussscheine anregen. Das dahinterliegende Geschäftsmodell ist jedoch umstritten. (Foto: energie-experten.org)

PROKON-Werbung in Hamburger S- und U-Bahnen sollen zum Kauf der Genussscheine anregen. Das dahinterliegende Geschäftsmodell ist jedoch umstritten. (Foto: energie-experten.org)

Das Landgericht Itzehoe hat auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg mit Urteil vom 15. März 2011 dem Unternehmen PROKON verboten, mit irreführenden Angaben für eine Geldanlage in Genussrechten zu werben (Az.: 5 O 66/10). PROKON darf keine Formulierungen mehr verwenden, die einseitig Vorteile der Anlage in Genussrechten hervorheben, ohne zugleich auf die erheblichen Risiken dieser Geldanlage hinzuweisen. Insbesondere darf die Firma nicht mehr behaupten, ihre Genussrechte seien eine "Alternative zur Bank oder Lebensversicherung" oder eine "Geldanlage, die Sicherheit und Stabilität bietet" oder ein "grünes Sparbuch", wenn nicht zugleich auf Risiken hingewiesen wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Firma wirbt seit längerer Zeit massiv im gesamten Bundesgebiet mit Plakaten, Postwurfsendungen, Flyern und Prospekten für eine Anlage in Genussrechten. "Rentabel, flexibel, einfach", so der Slogan, der sich "an alle Sparfüchse" wendet. Versprochen wird eine Verzinsung von 8 Prozent pro Jahr, der Abschluss sei einfach und die Anlage "maximal flexibel". Man erwerbe eine "Geldanlage, die Sicherheit und Stabilität bietet".

Daher mahnte die Verbraucherzentrale Hamburg PROKON ab und verlangte eine Erklärung zur Unterlassung der Werbung. Die Firma lehnte ab, die Verbraucherzentrale Hamburg erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Itzehoe. Das Gericht stellt in seiner Urteilsbegründung fest, PROKON weise nicht oder unzureichend auf das Risiko der Nichtverzinsung und das Risiko des Totalverlusts hin. Die Werbung sei irreführend, weil dem interessierten Anleger vorgespiegelt werde, er könne sein Geld ohne Verlustgefahr investieren. Tatsächlich trage der Anleger bei Erwerb der Genussscheine das volle unternehmerische Risiko hinsichtlich des investierten Kapitals, ohne dass er im Insolvenzfall auf eine Einlagensicherung zurückgreifen könne.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg e.V.

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