Letzte Aktualisierung: 29.08.2013

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Lohnen sich Gewährleistung und Leistungsgarantie bei Photovoltaikanlagen?

Langjährige Leistungsgarantien sollen Modulherstellern und Installateuren natürlich helfen, die Kaufentscheidung positiv zu beeinflussen. Daher bieten Hersteller Garantien von bis zu 30 Jahren auf die Leistung ihrer Photovoltaik-Anlagen an. Das macht es für PV-Interessierte natürlich leichter, sich für eine Anlage zu entscheiden. Fällt die Leistung innerhalb der ersten zwei Betriebsjahre deutlich ab, so kann zudem die gesetzliche Gewährleistungspflicht in Anspruch genommen werden. Doch ganz so einfach machen es die Hersteller den Anlagenbetreibern nicht, die Gewährleistung als auch die Leistungsgarantie in der Praxis auch wirklich einzufordern.

Lohnen sich Gewährleistung und Leistungsgarantie bei Photovoltaikanlagen? (Foto: energie-experten.org)

Lohnen sich Gewährleistung und Leistungsgarantie bei Photovoltaikanlagen? (Foto: energie-experten.org)

Gewährleistung der Leistung gilt noch vor der Garantie

Lässt die Leistung der Photovoltaikanlage innerhalb der ersten zwei Jahre deutlich nach, so können gesetzliche Gewährleistungsansprüche entsprechend des Bürgerlichen Gesetzbuches § 438 geltend gemacht werden. Im Gegensatz zur freiwilligen Leistungsgarantie sind Hersteller in diesem Zeitraum verpflichtet, nicht durch den Betreiber oder Dritte verursachte Mängel an der Photovoltaikanlage auszubessern, den Kaufpreis zu reduzieren oder Schadenersatz bzw. Ersatz von mit dem Mangel an der Photovoltaikanlage verbundenen Aufwendungen zu leisten. Um einen Leistungsabfall innerhalb der Gewährleistung geltend machen zu können, ist es daher empfehlenswert, bereits bei der Lieferung der Photovoltaikanlage die Leistungsprotokolle der PV-Module zu dokumentieren. Wird dann nachgewiesen, dass die Photovoltaik-Anlage trotz fachgerechter Montage und ohne äußere Fremdeinwirkungen wie z. B. Blitzschlag oder Feuer die zugesagte Leistung des Herstellers nicht einhält, so kann innerhalb von 2 Jahren zusätzlich eines Verhandlungszeitraumes mit dem Hersteller die Gewährleistung in Anspruch genommen werden.

Gewährleistungsanspruch und Leistungsgarantie abwägen

Ob es sinnvoll ist, die Gewährleistung anstelle der Leistungsgarantie in Anspruch zu nehmen, hängt natürlich von den in der Leistungsgarantie zugesagten Werten ab. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass auch innerhalb der Gewährleistungsfrist in aller Regel eine Messtoleranz von den angegebenen Leistungswerten eingerechnet wird, sodass es nicht immer sinnvoll ist, die Gewährleistung für Leistungsmängel an der Photovoltaikanlage in Anspruch zu nehmen. Zudem muss der Anlagenbetreiber nachweisen, dass die Photovoltaikanlage ein bestimmtes Leistungsdefizit aufweist, welches über eine Messtoleranz hinaus geht. Und diese Messungen können wiederum nur von einem Sachverständigen vorgenommen werden, der zudem nicht nur ein Modul der Photovoltaikanlage auf seine Leistung hin überprüft, sondern mehrere Module, um so auf die Gesamtleistung der Photovoltaikanlage schließen zu können.

Unterschiede linearer und gestaffelter Leistungsgarantien

Wer diesen Aufwand scheut oder die zweijährige Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist, der sollte den vermeintlichen Leistungsmangel entsprechend der Leistungsgarantie dem Hersteller melden. Diese beziehen sich meistens auf einen Garantiezeitraum von bis zu 30 Jahren auf eine Mindestleistung der PV-Anlage. Die am Markt typischen Herstellergarantien werden dann weitergehend gestaffelt. So bieten viele Hersteller für die ersten 10 Jahre eine höhere Leistungsgarantie von 90 Prozent und bis zum Ablauf von 20 Jahren eine Leistungsgarantie von 80 Prozent der Photovoltaikanlage an. Einige Hersteller garantieren jedoch auch eine sogenannte lineare Leistungsgarantie über einen Zeitraum von 25 Jahren, in dem der Leistungsabfall der Module in der Regel nicht mehr als 1 Prozent betragen darf. Über ein typisches Herstellerbeispiel der Bewerbung einer solchen linearen Leistungsgarantie kann man sich z. B. hier informieren. Letztlich sind sich daher lineare als auch gestaffelte Leistungsgarantien in der Praxis recht ähnlich.

Bedingungen von Leistungsgarantien oft undurchsichtig

Aber auch bei einer Inanspruchnahme einer Leistungsgarantie der Photovoltaikanlage gibt es viele Fallstricke. So berichtete die Verbraucherzentrale NRW schon vor längerer Zeit, dass in den Leistungsgarantiebedingungen einiger Hersteller etwa alle Abwicklungskosten auf den Verbraucher abgewälzt werden. Wer eine solche Leistungsgarantie in Anspruch nehmen möchte, der müsste dann z. B. die Kosten für die Prüfung, für den Ausbau, den Transport und den Einbau neuer Module selbst tragen. Zudem behalten sich einige Hersteller vor, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Überdies wird vielfach auch nur der Restwert der mangelhaften Module erstattet, jedoch keine Entschädigung für die geringere Leistung der Photovoltaikanlage aufgrund des mangelhaften Moduls gezahlt. Nicht zuletzt sind die Leistungsgarantieansprüche vielfach schwammig formuliert und mögliche Fehler müssten innerhalb sehr kurzer Fristen festgestellt werden. Daher sollte vor dem Kauf einer Photovoltaikanlage insbesondere auch die Herstellerklauseln zur Leistungsgarantie genau studiert werden.

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