Letzte Aktualisierung: 02.09.2011

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Pflicht zur Deckendämmung nicht vergessen

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Pflicht zur Deckendämmung nicht vergessen (Foto: Thorben Wengert - pixelio)

Bis zum 31. Dezember 2011 müssen Hausbesitzer unter bestimmten Voraussetzungen die Gebäudedecken gedämmt haben. Dies sieht die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 vor. Die Maßnahme betrifft die Eigentümer von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, die nach dem 1. Februar 2002 bezogen wurden. Eigentümer, die vor dem Stichtag bereits selbst in ihrem Haus wohnten, sind nicht betroffen.

Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen die Eigentümer bis zum Jahresende dafür sorgen, dass bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt werden, dass ein Wärmedämmwert von 0,24 Watt/(m² K) nicht überschritten wird. Der geforderte Wärmedämmwert (U-Wert) wird zumeist bereits erreicht, wenn die Geschossdecke mit einer 16 Zentimeter starken Dämmschicht versehen wird. Bei einer Holzbalkendecke mit ausreichender Luftschicht kann die Dämmung in den Hohlraum eingeblasen werden. Der Dämmstoff kann aber auch auf die Decke ausgebracht werden. Wichtig ist dann der luftdichte Einbau einer raumseitigen Dampfbremse. Soll der Boden begehbar bleiben, muss das verwendete Material entsprechend fest sein oder mit Platten oder Dielen geschützt werden. Statt des Bodens der oberen Geschossdecke können ersatzweise auch die Schrägdachflächen darüber gedämmt werden.

Eine über die Mindestanforderungen hinausgehende Dämmschicht ist notwendig, um zusätzliche Fördergelder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu bekommen. Hier kann aber auch eine bereits vorhandene Dämmung mitgerechnet werden. Bedingung der KfW-Einzelförderung ist allerdings die Einschaltung eines Bausachverständigen, der die Maßnahme vor und nach der Durchführung prüft. Der Antrag auf KfW-Einzelförderung wird vor Sanierungsbeginn gestellt. Die Kreditvariante gibt es für alle Wohnhäuser bis maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit. Der Zuschuss beträgt fünf Prozent der förderfähigen Investitionskosten bis maximal 2.500 Euro pro Wohneinheit und ist für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungen reserviert. Bei der Kreditvariante ist der Antrag bei der Hausbank einzureichen, bei der Zuschussvariante direkt bei der KfW.

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