Letzte Aktualisierung: 30.01.2015

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Recht für Stromkunden: 5 Euro Mahnkosten der Pfalzwerke AG sind unzulässig

5 Euro Mahnkosten für eine unbezahlte Stromrechnung. Soviel stellte die Pfalzwerke AG ihren säumigen Stromkunden in Rechnung. Dass das nicht rechtens ist, bestätigte nun das Landgericht Frankenthal auf Klage der Verbraucherzentrale Berlin. Dieser Erfolg stellt nicht nur die Mahnpraxis der Pfalzwerke richtig, sondern hat auch rechtliche Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Fälle, in denen Strom- und Gaskunden mit zu hohen Mahngebühren zur Kasse gebeten werden.

Die Mahnkostenberechnung der Pfalzwerke AG ist unzulässig. Sogar die Kosten für die persönliche Eintreibung vor Ort wurden angerechnet. (Foto: energie-experten.org)

Die Mahnkostenberechnung der Pfalzwerke AG ist unzulässig. Sogar die Kosten für die persönliche Eintreibung vor Ort wurden angerechnet. (Foto: energie-experten.org)

Das Urteil (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.12.2012, Az. 6 O 281/12) gegen den Stromversorger Pfalzwerke AG, der säumigen Kunden Mahngebühren von über 5 Euro in Rechnung gestellt hatte, ist rechtskräftig. Initiiert wurde dieses Urteil durch die Verbraucherzentrale Berlin, die die Pfalzwerke AG 2012 vor dem Landgericht Frankenthal wegen der Verwendung unzulässiger Stromvertragsbedingungen verklagt hat, die unter anderem eine Mahnkostenpauschale von 5 Euro vorsahen.

Das Landgericht entschied, dass die Mahnkostenpauschale zu hoch sei. So könne sich das Unternehmen nur Material- und Versandkosten ersetzen lassen, Personal- und IT-Kosten dagegen grundsätzlich nicht. Zudem sah das Landgericht eine weitere Klausel als unwirksam an, nach der säumige Verbraucher auch die Kosten bezahlen mussten, die durch die persönliche Eintreibung der Forderung vor Ort entstanden sind. Bei der Mahnkostenberechnung wurde so z. B. die Entlohnung für einen Fachmonteur zu Grunde gelegt und eine Fahrtkostenpauschale von 11 Euro von der Pfalzwerke AG aufgeschlagen.

Mahnungen sind immer wieder ein Streitthema, das man nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Denn wenn man die Gas- oder Stromrechnung nicht bezahlt, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

Daher müssen Strom- und Gasversorger auch zuerst prüfen, ob die Zahlung nicht mit milderen Mitteln als einer Strom- oder Gassperre gesichert werden kann. Kann man die Rechnung nicht bezahlen, so sollte man daher auch zuerst das Gespräch suchen und versuchen, darzulegen, dass die Folgen einer Strom- und Gassperre in keinem Verhältnis zum bestehenden Rückstand stehen und anbieten, die Außenstände z. B. in Raten abzubezahlen. Das Urteil des Landgericht Frankenthal sollte daher nicht zum Anlass genommen werden, grundsätzlich die Gültigkeit von Mahngebühren eines Strom- oder Gasversorgers in Abrede zu stellen.

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