Letzte Aktualisierung: 24.03.2017

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Referentenentwurf zum Mieterstromgesetz erschienen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat jetzt den Referentenentwurf für ein Mieterstromgesetz veröffentlicht. Statt einer Absenkung der EEG-Umlage für Mieter soll es eine kWh-Förderung der Vermieter geben.

Der Referentenentwurf des BMWi sieht eine Förderung der Vermieter je Kilowattstunde Mieterstrom vor. (Grafik: BMWi)

Der Referentenentwurf des BMWi sieht eine Förderung der Vermieter je Kilowattstunde Mieterstrom vor. (Grafik: BMWi)

Laut des am 17.03.2017 veröffentlichten Referentenentwurfs des BMWi ist statt der Absenkung der EEG-Umlage eine Förderung nach dem EEG 2017 vorgesehen. Solarstrom soll danach gefördert werden, wenn er ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung direkt an Letztverbraucher in dem Wohngebäude mit der Solaranlage geliefert und von dem Mieter verbraucht wird. Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für diese Stromlieferung an den Letztverbraucher soll jedoch in voller Höhe erhalten bleiben.

Die Förderung soll wie bei der Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung pro Kilowattstunde erfolgen. Um die mit steigender Anlagengröße sinkenden Anlagenpreise bzw. Stromgestehungskosten bei der Mieterstrom-Förderung angemessen zu berücksichtigen, sieht der Referentenentwurf des Mieterstromgesetzes vor, die Vergütungshöhe ähnlich der unterschiedlichen Vergütungssätze bei der Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung zu staffeln.

Anders als bei eingespeistem Strom erhielte der Betreiber einer Solaranlage dann nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch einen Erlös aus dem Verkauf seines Stroms an die Mieter. Daher würden von der Einspeisevergütung für ins Netz eingespeisten Strom 8,5 Cent je Kilowattstunde abgezogen.

Somit verblieben rund drei bis vier Cent Förderung pro kWh, die als Zuschuss zum Erlös aus der Belieferung der Bewohner gezahlt wird. Anbieter von Mieterstrom zahlen dann laut Referentenentwurf die EEG-Umlage auf den an Letztverbraucher gelieferten Mieterstrom von derzeit 6,88 ct/kWh in das EEG-System ein und erhalten für dieselbe Kilowattstunde 3 bis 4 Cent als Förderung zurück. In das Umlagesystem fließen dann etwa von 3 bis 4 Cents pro kWh ein, der neben den Erzeugungskosten und Nebenkosten des Mieterstrommodellsüber einen entsprechenden Mieterstrompreis wieder erwirtschaftet werden muss.

Die Mieterstromförderung soll sich nach der Höhe der gesetzlichen Vergütung bestimmen und würde sich dann entsprechend dem so genannten „atmenden Deckel“ der zugbauten Menge anpassen. Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf vor, den geförderten Zubau auf 500 MW installierter Leistung pro Jahr zu begrenzen. So soll sichergestellt werden, dass die jährlich installierte Leistung mit den Ausbauzielen vereinbar ist und verhindert werden, dass auf nicht privilegierte Stromverbraucher zu hohe Kosten zukommen.

Der Referentenentwurf sieht zudem vor, dass Mieter die Entscheidung für oder gegen den Bezug von Mieterstrom frei treffen können. Das BMWi begründet dies mit der durchaus nachvollziehbaren Kausalkette, dass, nur wenn der Mieter das Wahlrecht hat, bei überhöhten Preisen keinen Mieterstromvertrag abzuschließen oder später zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, der Vermieter wettbewerbsfähige Mieterstrom-Preise anbieten wird. Daher sieht das Mieterstromgesetz vor, dass Mietvertrag und Mieterstromvertrag voneinander getrennte Verträge werden und die Laufzeit eines Mieterstromvertrags auf ein Jahr begrenzt wird.

Zusätzlich sind eine stillschweigende Verlängerung um mehr als ein Jahr sowie eine mehr als dreimonatige Kündigungsfrist vor Ablauf der ursprünglichen oder stillschweigend verlängerten Vertragslaufzeit unwirksam. Folgeänderungen im Gewerbesteuer- und im Körperschaftsteuerrecht sollen sicherstellen, dass Vermieter nicht aus steuerlichen Gründen davon Abstand nehmen, Mieterstrom anzubieten.

Der Referentenentwurf (RefE) zum Gesetz zur Förderung von Mieterstrom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 17. März 2017 wurde noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Er enthält neben den Änderungen zu den Förderbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017), die aus der Einführung eines Mieterstromzuschlags resultieren, auch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG 2011), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2016) sowie der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV).

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