Letzte Aktualisierung: 12.06.2012

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Solarhersteller muss Montagekosten im Garantiefall tragen

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Solarhersteller muss Montagekosten im Garantiefall tragen (Foto: Rainer Sturm - aboutpixel)

Die Demontage defekter und Wiedermontage reparierter oder ausgetauschter Solarmodule dürfen gegenüber Verbrauchern nicht aus der Garantie ausgeschlossen werden. Das entschied jetzt das Landgericht München im Falle des Modulherstellers Yingli Green Energy Holding. Das Landgericht München war der Ansicht, dass die eingeräumte Garantie ganz wesentlich entwertet wird, wenn man die Montagekosten beim Kunden belassen würde.

Die Verbraucherzentrale NRW hat gegen die Klausel des Solarmodulherstellers Yingli Green Energy Holding Co. Ltd., den Austausch defekter Solarmodule von der Garantie auszuschließen, geklagt und Recht bekommen. Die Klausel wurde Landgericht München mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: 12 O 18913/11, nicht rechtskräftig) für unzulässig erklärt. Die Garantie galt weder für die Montage von PV-Modulen noch für die Demontage defekter PV-Module oder die Wiedermontage reparierter, ausgetauschter oder zusätzlicher PV-Module noch für etwaige Kosten im Zusammenhang mit dem vorstehenden Genannten.

Durch das Urteil des Landgerichts München darf der Modulhersteller Yingli Green Energy in seinen Garantiebedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr die Demontage der alten und Wiedermontage der neuen Module sowie die dafür anfallenden Kosten von der Garantieleistung ausschließen. Die Garantiezusage sei für den durchschnittlichen Verbraucher nämlich so zu verstehen, "dass Reparatur und Austausch der Module kostenlos sind" und dass er "aufgrund des vorzeitigen Leistungsabfalls keine wirtschaftlichen Verluste erleidet". Der Verbraucher könne berechtigterweise erwarten, "dass die Montagekosten im Garantiefall von Yingli zu tragen sind", so die Verbraucherzentrale NRW.

Das Landgericht München bestätigte in dem Urteil außerdem die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass "die Leistungsgarantie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage insgesamt, damit aber auch für die wirtschaftliche Kalkulation betreffend den Kauf der einzelnen Module maßgeblich ist". Zudem bewertete das Landgericht München das Vorgehen von Yingli insgesamt als intransparent, da sie "zum einen etwas einräumt, was sie in einer anderen Regelung wieder aus ihrer Verpflichtung herausnimmt".

Die Verbraucherzentrale NRW hatte im vergangenen Jahr fünf Modulhersteller, u.a. Yingli, wegen unzulässiger Garantiebedingungen abgemahnt (www.vz-nrw.de/link878251A). Inzwischen wurden drei weitere Modulhersteller abgemahnt. Suntech mit Sitz in China und Sunpower mit Sitz in den USA haben zwischenzeitlich eine Unterlassungserklärung abgegeben, gegen IBC Solar wurde Klage eingereicht. Neben vielen anderen unzulässigen Regelungen war und ist Hauptkritikpunkt der Verbraucherzentrale NRW, dass nahezu alle überprüften Modulhersteller entgegen der Erwartung der Verbraucher eine Beteiligung an den Garantiekosten "durch die Hintertür", nämlich in den Garantiebedingungen, ausschließen bzw. erheblich einschränken, sodass die Garantie letztlich wertlos ist und zu einem reinen Marketinginstrument verkommt.

In den ursprünglich abgemahnten Garantiebedingungen hatte Yingli im Garantiefall eine Kostenbeteiligung noch vollständig ausgeschlossen. Mit einer Unterlassungserklärung erklärte Yingli sich dann zumindest bereit, in Garantiefällen stets die Transportkosten zu übernehmen. Da aber die weiteren Kosten für die Garantieabwicklung, insbesondere Montagekosten für Deinstallation der alten und Installation der neuen Module, erheblich sein können und eine Abwälzung dieser Kosten auf den Verbraucher die eingeräumte Garantie aushöhlt, hat die Verbraucherzentrale NRW Klage eingereicht. Nun hat auch das Landgericht München festgestellt, dass die eingeräumte Garantie "ganz wesentlich entwertet wird, wenn man die Montagekosten beim Kunden belassen würde" und hat die obige Klausel daher für unwirksam erklärt.

Das Gericht hat mit seiner Entscheidung die Rechtsposition von Verbrauchern gegenüber Yingli erheblich verbessert und das Risiko von unvorsehbaren und hohen Reparaturkosten trotz Garantie, die die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage ins Wanken bringen können, verringert. Das Urteil hat darüber hinaus aber auch allgemeine Bedeutung, da erstmalig über die Frage des Kostenausschlusses in Garantiebedingungen entschieden wurde.

Für PV-Anlagenbetreiber bedeutet das Urteil: Wird die Anlage mit Yingli-Modulen betrieben, können sie sich bei Streitigkeiten über die Haftung und Kosten der Garantieabwicklung auf das obige Urteil beziehen. Wenn ein anderer Solarmodul-Hersteller bei der Abwicklung eines Garantiefalls eine Beteiligung an den anfallenden Kosten mit Hinweis auf eine Ausschlussklausel in den Garantiebedingungen ablehnt, sollte man als Betreiber von kleinen und kleinsten Solaranlagen den Solarmodulhersteller – mit Hinweis auf das obige Urteil des LG München und die daraus resultierende Unwirksamkeit der Klausel – schriftlich und unter Fristsetzung zur Garantieleistung, d.h., zur Reparatur der fehlerhaften bzw. leistungsschwachen Module auffordern.

Wenn Yingli oder ein anderer Modulhersteller die Garantieleistung nicht fristgerecht erbringt oder sie ablehnt, sollte Yingli bzw. dem anderen Modulhersteller schriftlich mitgeteilt werden, dass man nun selbst die Reparatur bzw. den Austausch veranlasst und die notwendigen Kosten dafür in Rechnung stellen wird. Nach Abschluss der Arbeiten sollte Yingli dann zur Erstattung der Kosten unter Fristsetzung aufgefordert werden.

Das Urteil des LG München enthält noch weitere wichtige Entscheidung, z.B. zur Klagebefugnis der Verbraucherzentrale, zur Verbrauchereigenschaft von PV-Anlagenbetreibern und zur örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Gerichts. Informationen zu den Auswirkungen von Insolvenzen, Übernahmen und der Aufgabe von Niederlassungen in Deutschland auf Gewährleistungs- und Garantierechte der PV-Anlagenkunden gibt es im Internetauftritt der Verbraucherzentrale NRW unter » www.vz-nrw.de/pv-garantien.

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