Viele Stromkunden nutzen immer noch einen Grundversorgungstarif. Während dieser die höchsten Stromtarife aufweist, kann man jedoch jederzeit innerhalb einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Nutzt man günstigere Sonderverträge so gelten hier in aller Regel längere Kündigungsfristen. Eine Ausnahme bilden jedoch bestimmte Strompreiserhöhungen, die ein Sonderkündigungsrecht nach sich ziehen können. Im Falle einer Preiserhöhung wegen der EEG-Umlage verweigern nun jedoch einige Stromversorger ihren Kunden dieses Sonderkündigungsrecht. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät Betroffenen daher, sich zu wehren und die Schlichtungsstelle Energie einzuschalten.
Die zum Jahreswechsel 2013 um 1,635 Ct/kWh (netto) gestiegene EEG-Umlage haben viele Stromversorger für eine Strompreiserhöhung in dieser Höhe genutzt. Mittlerweile häufen sich bei der Verbraucherzentrale Beschwerden von Verbrauchern, die von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollten. Manche Energieversorger lehnen die Kündigung mit der Begründung ab, man habe bei der reinen Weitergabe der EEG-Umlage kein Kündigungsrecht und müsse die Erhöhung hinnehmen. "Diese Aussage ist aus rechtlicher Sicht nicht haltbar", kommentiert Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Das Gesetz ist hier eindeutig. Bei jeder Vertragsänderung steht dem Kunden ein fristloses Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG zu. Viele Energieversorger halten sich an das Gesetz und weisen die Kunden bei der Preiserhöhung korrekt auf ihr Kündigungsrecht hin. Nicht so zum Beispiel die Unternehmen Stromio GmbH sowie R(h)einpower, eine Marke der Stadtwerke Duisburg AG. Über derartiges Geschäftsgebaren der Unternehmen liegen der Verbraucherzentrale bereits Beschwerden vor. Die Verbraucherschützer vermuten, dass sich andere Stromversorger ähnlich abweisend verhalten und bitten Betroffene, solche Anbieter zu melden.
Die steigende EEG-Umlage zeigt, dass die Menge an produziertem Ökostrom zunimmt. Auf dem Strommarkt hat das den positiven Nebeneffekt, dass der Einkaufspreis für die Energieversorger an der Strombörse gesunken ist. Jedes betriebswirtschaftlich gut arbeitende Unternehmen könnte daher die steigenden Umlagen zumindest teilweise auffangen. "Würde man nun zulassen, dass die Energieversorger die höhere Umlage an Verbraucher eins zu eins weiterreichen können, würde das Problem der kaum nachvollziehbaren Preisbildung noch weiter verschärft", erläutert Fehrenbach. "Verbraucher haben bei Preisänderungen ein Recht zur Kündigung. Dies müssen die Anbieter akzeptieren." Verweigern die Stromanbieter eine Sonderkündigung, sollten Betroffene die Schlichtungsstelle Energie in Berlin einschalten, gegebenenfalls ihre Einzugsermächtigung widerrufen und bis zur Klärung der Angelegenheit nur den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis und Abschlag regelmäßig und fristgerecht weiter bezahlen, so der Rat von Fabian Fehrenbach.
Grundsätzlich gilt, dass Strompreissteigerungen vom Stromversorger nicht näher begründet werden müssen. Daher wird auch vielfach nur auf die Erhöhung anderer Strompreisbestandteile wie eine Erhöhung der Netzentgelte oder auch höhere Steuern, die der Stromversorger nicht zu verantworten hat, verwiesen. Und Erhöhungen dieser Strompreisbestandteile werden wiederum von vielen Stromversorgern vom Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen. Wer bei einer Strompreiserhöhung die günstigsten Energieanbieter vergleichen will, der sollte dabei auch genauer auf die Modalitäten des Sonderkündigungsrechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stromanbieters achten. Wer nicht den Stromanbieter wechseln will und der Stromanbieter unwirksame Preisänderungsklauseln aufweist, der muss nicht extra gegen eine solche Strompreiserhöhung widersprechen und kann darauf hoffen, das zuviel gezahlte Geld samt Zinsen zurückerstattet zu bekommen. Dies geht unter anderem aus einem Urteil des Landgerichts Itzehoe gegen E.ON Hanse hervor.