Letzte Aktualisierung: 05.11.2017

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Gasumstellung: Pflichten, Fristen & Kosten im Überblick

Bis 2030 soll die Gasversorgung in Deutschland von L-Gas auf H-Gas umgestellt werden. Dies liegt zum einen daran, dass die Niederlande ihre L-Gasproduktion aufgrund schwindender Ressourcen sehr stark drosseln müssen. Zum anderen wird eine Gasumstellung von L- auf H-Gas nötig, um die Gasversorgung in den europäischen Staaten zu vereinheitlichen. Ab 2030 soll nur noch hochkalorisches H-Gas in ganz Deutschland geliefert werden. Viele Gasheizungen müssen daher von L-Gas auf H-Gas umgestellt werden.

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Wer ist von der Gasumstellung betroffen?

Die Gasumstellung wird vor allem Gaskunden im Norden und Westen Deutschlands betreffen, da diese meist das niederkalorische „L-Gas" verwenden. Die Umsetzung startete bereits 2015. Bis 2029 wird der Großteil des Erdgasnetzes schrittweise von L-Gas auf H-Gas umgestellt, wovon schätzungsweise 4,3 Millionen Kundinnen und Kunden, Gewerbetreibende und Industrieunternehmen betroffen sind. § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes regelt alle Details der Marktraumumstellung.

Über die kommenden Jahre hinweg inspizieren Fachleute jährlich rund 500.000 Endgeräte, darunter Gasthermen, Heizkessel und gasbetriebene Herde. Nach aktuellem Stand sollen ab dem 01.10.2029 kein niederländisches L-Gas mehr nach Deutschland fließen.

Der im Auftrag des Ausspeise- oder Verteilnetzbetreibers arbeitende Monteur wird dann Heizkessel und andere Geräte wie beispielsweise Gasthermen, Gasöfen, Gasherde, Durchlauferhitzer und Gaskamine für den sicheren und umweltschonenden Betrieb mit der neuen Gasart umrüsten. Sie müssen damit rechnen, dass das eigene Gerät gegebenenfalls neu eingestellt, Teile der Gasheizungsanlage ersetzt oder die Gasheizung komplett getauscht werden muss.

Betroffen von der Gasumstellung sind die Bundesländer Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen. Jeder Haushalt, der in diesen Bundesländern über einen Gasanschluss verfügt, ist in die Umstellung involviert. Die endgültige Durchführung der Umstellungsmaßnahmen und die abschließende Kontrolle werden von verschiedenen Dienstleistern übernommen.

Insgesamt sind mehr als 4 Millionen Erdgaskunden von der Marktraumumstellung betroffen, das entspricht etwa 450.000 Erdgasheizgeräten pro Jahr. Aber auch das gesamte Gasnetz muss umgestellt, neue Gasleitungen gebaut und Verdichterstationen erweitert werden. Die Marktraumumstellung ist damit eines der größten Infrastrukturprojekte der deutschen Erdgasversorgung.

Welche Gasart aktuell bezogen wird, geht aus der Gasrechnung hervor und kann beim regionalen Versorger erfragt werden. Der gibt auch Auskunft darüber, ob und wann die Umstellung vorgenommen wird. Wer ihr lokaler Netzbetreiber ist, können Sie mit Hilfe der 13-stelligen Codenummer auf Ihrer Gasrechnung herausfinden, indem Sie diese unter https://codevergabe.dvgw-sc.de/MarketParticipants eingeben.

Weitere Informationen zur Gasumstellung finden Sie auch im jährlich erscheinenden Netzentwicklungsplan Gas (NEP Gas), den die Fernleitungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur auf ihren Internetseiten veröffentlichen.

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Was muss am Gasgerät geändert werden?

Bei der Gasumstellung ermittelt der Monteur zunächst die "Geräte-Identität" (Name, Herstellerfirma, Herstellungsjahr), stellt dann fest, ob er die für dieses Gerät notwendigen Ersatzteile, die Anpassungsanweisung und die Werkzeuge dabei hat, prüft, ob das Gerät in einem ordnungsgemäßen, mangelfreien Zustand ist und die baulichen Gegebenheiten den technischen Vorschriften entsprechen, und führt die Anpassung durch. Dann prüft und dokumentiert der Monteur die Dichtheit, nimmt das Gerät wieder in Betrieb, prüft die korrekte Einstellung durch Abgasmessung, dokumentiert die Abgasmessung und kennzeichnet das Gerät als "angepasst".

Die technische Umstellung selbst ist bei nicht allzu alten Gasheizungen recht simpel. Hier müssen beispielsweise Brennerdüsen ausgetauscht und eine neue Einstellung vorgenommen werden. Diese Gasdüsen befinden sich je nach Gerätetyp in der Gaszuleitung oder, als sogenannte Injektordüsen, vor dem Brenner oder direkt im Verbrennungsraum. Bei manchen Geräten sind zusätzliche Einstellungen in der Geräteregelung vorzunehmen, bei anderen an den Reglern der Gaszufuhr. Der Aufwand der Anpassung ist abhängig vom Gerätetyp. Die Art des Gerätes hat z.B. auch Einfluss auf die Anzahl der zu wechselnden Düsen und der einzustellenden Regelarmaturen.

Grundsätzlich können viele Geräte vor dem Schaltzeitpunkt – dem Zeitpunkt, ab dem erstmals H-Gas in das Versorgungsnetz eingespeist wird – angepasst werden. Andere müssen sehr zeitnah zum Schaltzeitpunkt (direkt davor oder danach) angepasst werden. Bei veralteten Heizkesseln und Gas-Wandgeräten kann es jedoch auch vorkommen, dass eine Umrüstung technisch nicht mehr möglich ist. Solche Gasheizungsgeräte müssen dann gegen neue Wärmeerzeuger ausgetauscht werden.

Einige Heizungshersteller haben bereits seit Jahren begonnen, ihre Geräte nach und nach mit intelligenten Verbrennungsregelung auszustatten. Diese erkennt Veränderungen der Gasbeschaffenheit und gleicht sie automatisch aus. Wer aktuell im Begriff ist, seine Heizung zu erneuern, sollte daher ein modernes Gas-Brennwertsystem mit intelligenter Verbrennungsregelung einsetzen, das sich selbst und unmittelbar nach der Umstellung seitens des Versorgers auf die neue Gasart einstellt.

Wie erfolgt die Gasumstellung?

Der zuständige Fernleitungsnetzbetreiber informiert ihren lokalen Netzbetreiber mit ca. 3 Jahren Vorlauf über die anstehende Gasumstellung. Der Umstellungszeitplan ist im Netzentwicklungsplan Gas festgehalten. Die Betreiber der Gasversorgungsnetze vor Ort müssen den jeweiligen technischen Umstellungstermin in Ihrem Gebiet zwei Jahre vor dem Start auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich informieren.

Zunächst werden die Haushalte von extra dafür eingerichteten „Erdgasbüros“ bzw. "Gasbüros" kontaktiert, die im Auftrag der Gasnetzbetreiber auch als Ansprechpartner für Fragen bereitstehen. Bei einem Hausbesuch klären Experten, welche Arbeiten dort für die Umstellung notwendig sind, bevor schließlich die Montage durchgeführt wird. Die Bestandsaufnahme findet i.d.R. 1 Jahr vor Beginn der tatsächlichen Gasumstellung statt.

Der Heizungsfachmann wird dabei zunächst alle mit Gas betriebenen Geräte im Haushalt aufnehmen. Dazu gehören vor allem Heizkessel und Gas-Wandgeräte, aber beispielsweise auch Gasherde. Die Gasumstellung ist üblicherweise nicht zeitaufwändig und in einigen Minuten erledigt. Zu einem vom Gasversorger festgelegten Datum wird dann die Einspeisung der Gasart geändert.

Als Verbraucher müssen Sie lediglich dafür Sorge tragen, dass Sie den Dienstleistern, die die technische Umstellung der Gasheizung übernehmen, alle Informationen über Ihre Gasheizung bereit stellen bzw. den Zutritt zu Ihrer Gasheizung zu den angekündigten Terminen ermöglichen. Je nach Stand des Umstellprozesses kommt Ihr Energieversorger oder ein Dienstleistungsunternehmen, das die Umbauten vornimmt, auf Sie zu und informiert Sie über alles.

Das Zutrittsrecht und die Ausweispflicht sind im § 19a Abs. 4 EnWG festgeschrieben. Ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung (per Brief oder Aushang) kommt keine Firma unangekündigt zu Ihnen. Die Benachrichtigung erfolgt spätestens 3 Wochen vor dem Termin. Wenn Sie den Termin zur Gasumstellung nicht wahrnehmen können, teilen Sie dies möglichst umgehend dem Netzbetreiber mit. Dieser wird Ihnen dann einen Ersatztermin nennen. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich entsprechend ausweisen können. Sollten Sie jedoch Zweifel an der Identität eines Monteurs haben, können Sie immer Ihren Netzbetreiber kontaktieren.

WICHTIG: Den Termin zur konkreten Anpassung Ihrer Geräte können Sie nicht verschieben. Wenn Sie dem Netzbetreiber den Zutritt verweigern oder die Umstellung aus Gründen, die Sie als Kunde zu verantworten haben, nicht durchgeführt werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, ihren Gasanschluss zu sperren.

Nach dem Umbau der Heizung durch die Dienstleistungsfirmen stellen die Energieversorger den Gasfluss von L auf H um. Ist die Umstellung in einem Bereich abgeschlossen, werden stichprobenartig die durchgeführten Arbeiten überprüft. Eine entscheidende Vorgabe der Bundesnetzagentur ist, dass mindestens 10% - also jede 10te Gasheizung - der Arbeiten von unabhängigen Firmen durchgeführt werden müssen.

Wer zahlt die Gasumstellung?

Auf die von der Gasumstellung betroffenen Gasheizungsbesitzer kommen jedoch keine Kosten zu. Denn sämtliche Kosten für die Marktraumumstellung (MRU) trägt das Gas-Versorgungsunternehmen bzw. die Bundesnetzagentur, die ebenfalls die konkrete Umsetzung sowie die abschließende Kontrolle der durchgeführten Umbaumaßnahmen durchführt.

Der Gasversorger bleibt jedoch nicht auf den Kosten sitzen, sondern bekommt die Kosten für die Gasumstellung über eine sogenannte Marktraum-Umstellungsumlage erstattet. Die Marktraum-Umstellungsumlage wird bis einschließlich 31. Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom Marktgebiet umzulegen, sodass letztlich doch der Gasheizungsbesitzer als auch alle anderen Gaskunden zur Kasse gebeten werden. Die gesetzliche Grundlage für diese Umlage findet sich in § 19a EnWG.

Arbeitsstunden oder Material dürfen Ihnen für die konkrete Umrüstung der Geräte nicht in Rechnung gestellt werden. Muss durch die Gasumstellung eine Heizung komplett getauscht werden muss, so besteht nach §19a Abs. 3 EnWG ein Kostenerstattungsanspruch von 100 Euro für ein Neugerät:

"(3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät."

Bedingungen für den Kostenerstattungsanspruch sind jedoch, dass die Installation des Neugeräts nach der Veröffentlichung des technischen Umstellungstermins durch den Netzbetreiber und vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt und der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachweist.

Aber: Die Gasumstellung ist nicht völlig aufwandslos für Sie! Die Umrüstung selbst liegt zwar in der Verantwortung des Gasversorgers und die Kosten sind von ihm zu tragen, doch entsteht auch für den Betreiber der Heizungsanlage ein Zeit- und Organisationsaufwand.

Was unterscheidet L- und H-Gas?

Mit dem von vorwiegend aus Norwegen, Russland und Großbritannien und anderen Ländern gelieferten H-Gas werden bereits seit vielen Jahren rund drei Viertel aller Gasverbraucher in Deutschland versorgt. H-Gas zählt zu den hochkalorischen Gasen und verfügt über einen weitaus höheren Energie- bzw. Methangehalt als das herkömmliche, niederkalorische L-Gas.

Der Brennwert des Gases ändert sich von rund 8,2 kWh/m3 auf ungefähr 11,1 kWh/m3. „L“ steht dabei für „low caloric“ (niedriger Brennwert) und „H“ für „high caloric“ (hoher Brennwert). Wegen des unterschiedlichen Brennwerts müssen die beiden Gasarten in getrennten Gasnetzen transportiert werden.

Sie brauchen also weniger H-Gas einsetzen, um den gleichen Heizwärmebedarf zu decken. Ihre persönlichen Gaskosten werden sich nicht ändern. H -Gas ist zwar teurer als L-Gas, aber dies wird durch den geringeren Verbrauch ausgeglichen. Denn als Gas-Kunde bezahlen Sie nicht das Volumen an Erdgas, das Sie verbrauchen, sondern die darin enthaltene Energiemenge.

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