Letzte Aktualisierung: 15.07.2016

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VDI 4207 Blatt 2 zum Messen von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen

Um eine einheitliche Qualität bei der Bestimmung von Emissionen aus kleinen und mittleren Feuerungsanlagen sicherzustellen, werden in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) Anforderungen an die Messöffnung, die Messgeräte und die Durchführung der Messungen im Betrieb genannt. In der Richtlinienreihe VDI 4207 werden Verfahren beschrieben, die eine Einhaltung dieser Anforderungen ermöglichen. Die Richtlinie VDI 4207 Blatt 1 befasst sich mit der Messung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe. In der Richtlinie VDI 4207 Blatt 2 wird die Messung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe beschrieben.

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Zielsetzung und Inhalte der VDI 4207 Blatt 2

Feuerungsanlagen der Haushalte und Kleinverbraucher belasten die Luft. Besonders problematisch ist die zunehmende Verfeuerung von Holz, da sie hohe Feinstaubemissionen verursacht. Daher gelten auch für Kleinfeuerungsanlagen Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten. Die Richtlinie VDI 4207 Blatt 2 beschreibt die ordnungsgemäße Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen und Emissionsmessungen von Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) oder nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO).

Darüber hinaus behandelt sie die Besonderheiten bei Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Neben einem Musterprüfbericht über Emissionsmessungen enthält die VDI 4207 Blatt 2 auch Kriterien zur Abgrenzung von Einzelraumfeuerungsanlagen. Die Richtlinie berücksichtigt den von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) herausgegebenen Katalog an Fragen zur Auslegung von Anforderungen der 1. BImSchV, der auch Fragen zur Überwachung beantwortet.

Überarbeitung der VDI-Richtlinie 4207 Blatt 2

Im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfs der VDI-Richtlinie 4207 Blatt 2 wurde hinsichtlich der vor der Messung notwendigen Klassifizierung der Brennstoffqualität, der Auswertung der Messungen und der Angabe der Messergebnisse im Abschnitt 9.3 zur Ermittlung der Staubkonzentration folgende Empfehlung aufgenommen:

  • Es ist eine Klassifizierung der Brennstoffqualitäten der in § 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 5a der 1. BImSchV genannten Brennstoffe hinsichtlich der Gehalte an aerosolbildenden Bestandteilen notwendig.
  • Die Zuordnung des Brennstoffs zu einer Qualitätsklasse nach DIN EN ISO 17225-4 anhand des Aschegehalts birgt aber eine Unsicherheit von 0,2 g/kg bis 0,5 g/kg hinsichtlich des Gehalts an aerosolbildenden Elementen, da Anforderungen an den Gehalt dieser Bestandteile in der Norm nicht festgelegt sind. Untersuchungen haben ergeben, dass diese Unsicherheit einer Spanne von bis zu 0,007 g/m3 für die Staubemission entspricht.
  • Es wird daher empfohlen, in einer Übergangszeit zur Klärung der Brennstoffqualitäten bei einer Nichteinhaltung des Staubemissionsgrenzwerts bei zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 errichteten, automatisch beschickten Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen nach § 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 5a der 1. BImSchV, dem Anlagenbetreiber eine Grenzwertüberschreitung aufgrund dieser Schwankungen der Brennstoffqualitäten hinsichtlich der Gehalte an aerosolbildenden Bestandteilen nicht anzulasten.
  • Diese Empfehlung gilt nicht für automatisch beschickte Feuerungsanlagen für den Einsatz von Scheitholz.

Der überarbeitete Entwurf der Richtlinie wurde einschließlich dieser Empfehlung, die den aktuellen Erkenntnisstand beschreibt, vom Richtlinien-Verabschiedungsausschuss (RVA) der KRdL zum Weißdruck verabschiedet. In einem neuen Anhang der Richtlinie wird ein Beispiel für die Berücksichtigung der Empfehlung beim Vergleich des Beurteilungswerts mit dem Grenzwert am Beispiel einer zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 errichteten, automatisch beschickten Feuerungsanlage für den Einsatz von Brennstoffen gemäß § 3, Nr. 4 der 1. BImSchV (Hackschnitzel) beschrieben.

Geltungsbereiche der VDI 4207 Blatt 2

Die Richtlinie richtet sich vorrangig an Schornsteinfeger sowie an Behörden und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die für die Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen wie beispielsweise Kamin- und Kachelöfen sowie Pellet- und Scheitholzkesseln zuständig sind. Die VDI 4207 Blatt 2 gilt für die Bestimmung von gas- und staubförmigen Emissionen an diesen Anlagen. Sie beschreibt anlagen- und betriebsbezogene Überwachungsaufgaben, die vor der Emissionsmessung durchgeführt werden sollten.

Herausgeber der Richtlinie VDI 4207 Blatt 2 „Messen von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen - Messen an Anlagen für feste Brennstoffe“ ist die Kommission Reinhaltung der Luft im VDI (VDI-KRdL) und DIN. Die Richtlinie ist im Juli 2016 als Weißdruck in deutscher und englischer Fassung erschienen und ersetzt den Entwurf vom Juni 2014.

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