Letzte Aktualisierung: 03.12.2014

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Kaminofen: Jetzt noch Zuschüsse zur Staubfilter-Nachrüstung sichern

Ältere Kaminöfen überschreiten oft die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Für vor dem Jahr 1975 errichtete Öfen mit zu hohen Werten endet am 31. Dezember 2014 die vom Gesetzgeber in der 1. BImSchV eingeräumte Schonfrist. Diese Kaminöfen müssen nun außer Betrieb gesetzt werden oder mit einem Staub- und Partikelfilter nachgerüstet werden. Wer sich für eine Nachrüstung entscheidet, kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss beantragen.

Die Nachrüstung elektrischer Partikelabscheider, die den Staub aus dem Abgas von automatisch beschickten Kamin- oder Kachelöfen filtern, werden vom BAFA gefördert. (Grafik: Kutzner + Weber GmbH, Maisach)

Die Nachrüstung elektrischer Partikelabscheider, die den Staub aus dem Abgas von automatisch beschickten Kamin- oder Kachelöfen filtern, werden vom BAFA gefördert. (Grafik: Kutzner + Weber GmbH, Maisach)

BAFA unterstützt Nachrüstung von Staubpartikelfiltern

Bei Heizeinsätzen von Kachelöfen, Heizkaminen oder sonstigen ummauerten Feuerstätten kann unter Umständen die Heizanlage mit einem zugelassenen Feinstaubfilter nachgerüstet werden. Für einen solchen Partikelfilter inklusive Einbau muss mit Kosten von 800 und 1.500 Euro gerechnet werden. Das BAFA unterstützt die Nachrüstung eines Ofens mit Staubpartikelfilter innerhalb der "Innovationsförderung Biomasse". Danach sind die Errichtung als auch die Nachrüstung von "Anlagenkomponenten zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel" mit elektrostatischem Abscheider, filterndem Abscheider und Abscheider als Abgaswäscher ohne Brennwertnutzung förderfähig. Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone. Welche Partikelabscheider letztlich gefördert werden, kann einer BAFA-Produktliste entnommen werden.

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Nur zugelassene Abscheider werden gefördert

Der elektrische Partikelabscheider „Zumikron“ von Kutzner + Weber ist eines der dort aufgeführten, für eine Nachrüstung eines alten Kaminofens förderfähigen Geräte. Mit dem „Zumikron“ lassen sich u.a. auch Pelletöfen bis zu einer Nennwärmeleistung von 50 kW sowie Festbrennstoff-Öfen und -heizkessel bis 25 kW nachrüsten, sodass die Einhaltung der geltenden BImSchV ermöglicht werden kann. Wärmeerzeuger, die durch die geltenden Grenzwerte bzw. die zeitliche Vorgabe ansonsten stillgelegt werden müssten, können durch die Feinstaubabscheidung weiter betrieben werden. Der Partikelabscheider „Zumikron“ lässt sich hersteller- und modellunabhängig einsetzen. Kutzner + Weber stellt den Antrag auf Förderung online zur Verfügung. Die Förderung beträgt für jede Biomasseanlage pauschal 750 Euro für die Nachrüstung und 850 Euro für Neubauanlagen.

So funktioniert die elektrostatische Abscheidung

Bei der Partikelfilterung durch eine elektrostatische Abscheidung wird eine elektrische Spannung an einer dünnen Elektrode in der Mitte des Abgasrohres angelegt, die zur Aufladung der Staubpartikel führt. Dadurch lagern sich die Teilchen an der Innenwand des Abgasrohres ab. So lassen sich auch mikrofeine Staubpartikel bis zu einer Größe von PM 2,5 im Rauchgas reduzieren. Die Staubschicht wird vom Schornsteinfeger im Rahmen der Kehrarbeiten problemlos beseitigt. Je nach Feuerstätte ist eine Reduktion zwischen 50 und 90 % des Feinstaubs aus Kaminöfen möglich.

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Staubgrenzwerte und Fristen für Kaminöfen

Kaminöfen, Kachelöfen und Herde dürfen laut der 1. BImSchV einen Staubgrenzwert von 0,15 Gramm pro Kubikmeter und einen Kohlenmonoxid-Grenzwert von 4 Gramm pro Kubikmeter nicht überschreiten. Ist das doch der Fall, dürfen vor 1975 errichtete Anlagen ab Anfang 2015 nicht mehr befeuert werden. Für Anlagen, die bis 1985 errichtet wurden, gilt das Stichdatum Ende 2017, für vor 1995 errichtete Ende 2020. Der Nachweis wird über die Herstellerbescheinigung oder per Messung erbracht. Für modernere Anlagen gelten doppelt so strenge Grenzwerte. Und ab 1. Januar 2015 werden die Werte für neue Kamin- und Kachelöfen noch einmal auf fast die Hälfte abgesenkt. Nicht um die Neuregelung kümmern müssen sich übrigens Besitzer von offenen Kaminen. Auch Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden, fallen nicht unter die Verordnung.

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