Letzte Aktualisierung: 01.12.2015

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BGH-Urteil: Glühlampentest gilt nicht als Inbetriebnahme einer PV-Anlage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.11.2015 ein Urteil zur Inbetriebnahme von PV-Anlagen veröffentlicht (Aktenzeichen: VIII ZR 244/14). Strittig war, ob der sogenannte "Glühlampentest" als Inbetriebnahme zu werten sei. Der BGH hat letztlich entschieden, dass erst die Inbetriebnahme der Gesamtanlage für die Festlegung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme und somit für die Bemessung der Einspeisevergütung entscheidend ist.

Laut BGH ist für den § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden, weiten Anlagebegriff, unter dem die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen ist, maßgeblich, nach welchem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen. Demnach ist nicht das einzelne zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmte Fotovoltaikmodul als eine (eigene) Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen, sondern erst die Gesamtheit der Module bildet die Anlage "Solarkraftwerk".

Ausgangspunkt war eine Klage eines Betreibers einer Freiflächenanlage, die aus etwa 20.000 einzelnen Fotovoltaikmodulen besteht. Der Betreiber klagte gegen die Stromnetzbetreiberin auf Zahlung einer erhöhten Einspeisevergütung. Strittig war demnach der für die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung maßgebliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2009, ob dieser vor oder nach dem Stichtag des 31. Dezember 2011 lag.

Der unklare Inbetriebnahmezeitpunkt rührte da har, dass der Kläger die Fotovoltaikmodule am 23. Dezember 2011 in einer Lagerhalle einzeln auf ein provisorisches Gestell aufsetzen ließ und angeschlossene Glühlampen durch einfallendes Sonnenlicht zum Leuchten brachte ("Glühlampentest"). Anschließend wurden die Module wieder verpackt und erst mehrere Monate später von Anfang April bis Mitte Juni 2012 auf einem anderen Grundstück als Solarkraftwerk errichtet und in Betrieb genommen.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 04.11.2015 (Aktenzeichen: VIII ZR 244/14) entschieden, dass kein Anspruch auf Zahlung der höheren Einspeisevergütung vor dem 01. Januar 2012 besteht, da das Solarkraftwerk erst im Juni 2012 in Betrieb genommen wurde. Auf den "Glühlampentest" kommt es laut BGH dabei nicht an, weil nach dem Anlagenbegriff des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien nicht das einzelne Modul, sondern das unter Verwendung von etwa 20.000 Modulen errichtete Solarkraftwerk als Anlage anzusehen ist. Die später in das Solarkraftwerk verbauten Fotovoltaikmodule stellen demnach nicht 20.000 Einzelanlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 dar, sondern erst das im Jahr 2012 errichtete Solarkraftwerk.

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