Letzte Aktualisierung: 20.02.2024

Energetische Sanierung: Förderung im Überblick

Energetische Sanierung ist ein wichtiger Aspekt für den Umweltschutz sowie den Einsatz von Ressourcen. Durch die Durchführung von Energieeffizienz-Maßnahmen in Gebäuden kann nicht nur der Energieverbrauch reduziert, sondern auch der Komfort und die Wohnqualität verbessert werden. Um die Wärmewende im Gebäudesektor zu beschleunigen und den Anreiz für Eigentümer:innen und Gebäudeverwalter:innen zu erhöhen, bietet die Regierung verschiedene Förderprogramme an, um die energetische Sanierung von Gebäuden zu unterstützen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BEG gibt die Förderung von energetischer Sanierung vor.
  • Das BAFA fördert Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung durch direkte Investitionszuschüsse.
  • Die KfW fördert umfassende energetische Sanierungen durch Kredite und Tilgungszuschüsse.
  • Grundsätzlich gilt: für eine Sanierungsmaßnahme darf nur ein Antrag, entweder bei dem BAFA oder der KfW gestellt werden.
  • Eine steuerliche Förderung ist über die Einkommenssteuer beim Finanzamt möglich.
  • Die Förderbedingungen sind klar definiert und im Voraus der Antragstellung zu prüfen.
  • Zertifizierte Energieeffizienz-Experten bieten individuelle Fachberatung und Baubegleitung an.
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Übersicht der Förderprogramme

Energetische Sanierungen an Gebäuden können durch Förderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstützt werden. Zu den wichtigsten Programmen gehören die KfW-Förderung für umfassende energetische Sanierungen und energieeffiziente Neubauten, der direkte Investitionszuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung und steuerliche Förderungen für energetische Sanierungen.

Seit der Novellierung der BEG können Einzelmaßnahmen ausschließlich durch direkte Investitionszuschüsse vom BAFA gefördert werden. Die KfW-Förderung übernimmt alle Anträge für energetische Komplettsanierungen und fördert diese in Form von Krediten und Tilgungszuschüssen. Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen, die jeweils in einer Zuschussvariante (BAFA) oder einer Kreditvariante (KfW) angeboten werden. Mit den Programmen werden:

  • Vollsanierung und Neubau von Wohngebäuden (BEG WG)
  • Vollsanierung und Neubau von Nichtwohngebäuden (BEG NWG)
  • Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM) gefördert.

Förderfähige Maßnahmen und Leistungen durch die BEG

Die Liste derförderfähigen Kosten, Maßnahmen und Leistungen im Rahmen des BEG war und ist Gegenstand von Änderungen und Weiterentwicklungen. Aktuell gültige Förderkriterien für individuelle Sanierungsvorhaben können in Zusammenarbeit mit lokalen Energie-Experten schnell geklärt werden. Die KfW führt ein Infoblatt für förderfähige Maßnahmen und Leistungen im Rahmen von energetischen Sanierungen. Die folgende Liste bildet eine Übersicht der förderfähigen Maßnahmen:

Das Infoblatt führt ebenso nichtförderfähige Maßnahmen und Kosten auf. Je nach Umfang und Art der Maßnahme fördert das BAFA durch Investitionszuschüsse oder die KfW durch Kredite und Tilgungszuschüsse.

BAFA-Förderung: Investitionszuschuss für Einzelmaßnahmen

Seit der BEG-Novellierung zum 15.08.2022 übernimmt das BAFA alle Förderungsanträge für Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung. Einzelmaßnahmen werden mit Investitionszuschüssen gefördert.

Tabelle: Förderbedingungen des BAFAs. (Quelle: BAFA, 01.02.2023)
Einzelne Sanierungsmaßnahmen Fördersatz Fördersatz mit Heizungstausch
Maßnahmen an der Gebäudehülle (bspw. Dämmung Außenwände, Dachflächen, Austausch von Türen und Fenstern) >> Weitere Informationen zur Förderung von Wärmedämmungen 15 %
Anlagentechnik (bspw. Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung) 15 %
Solarthermieanlagen 25 % 10 %
Wärmepumpen3 25 % 10 %
Biomasseanlagen2 10 % 10 %
Brennstoffzellenheizung 25 % 10 %
Innovative Heizanlagen auf EE-Basis 25 % 10 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz (ohne Biomasse) 30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz (mit max. 25 % Biomasse für Spitzenlast) 25 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz (mit max. 75 % Biomasse für Spitzenlast) 20 %
Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (bspw. hydraulischer Abgleich einschließlich Austausch von Heizungspumpen) 15 %
Gebäudenetzanschluss 25 % 10 %
Wärmenetzanschluss 30 % 10 %
Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme 50 %

2: Innovationsbonus Biomasse: Bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von max. 2,5 mg/m3 ist zum 01.01.2023 gestrichen. (Quelle: BAFA (Stand: 01.02.23))

3: Wärmepumpen-Bonus: Wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird, ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich. Für die Verwendung natürlicher Kältemittel wird ein Bonus von 5 % gewährleistet. Die genannten Boni sind nicht kombinierbar (Quelle: BAFA (Stand: 01.02.23))

Die ursprüngliche Tabelle finden Sie auf der Website des BAFA.

Förderfähige Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle

Das BAFA fördert über Investitionszuschüsse Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung an der Gebäudehülle. Folgende Einzelmaßnahmen gehören zur förderfähigen energetischen Sanierung:

  • Außenwände
  • Dachflächen
  • Decken und Wände gegen unbeheizte Räume und Bodenflächen
  • Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren, Vorhangfassaden und Tore
  • Sommerlicher Wärmeschutz

Fragen Sie im Gespräch vor Ort mit den Energieeffizienz-Experten über mögliche Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung. Wie und ob Sie vom BAFA für den Fenstertausch Förderung erhalten oder Zuschüsse zur Dachsanierung erreichen, kann in der Energieberatung schnell geklärt werden. Starten Sie Ihre energetische Sanierung mit einer unverbindlichen Anfrage über energie-experten.org. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit den örtlichen Energieexpert:innen.

Die Kosten für die energetische Fachplanung sind im Zuge einer energetischen Sanierung förderfähig, sodass nach erfolgreicher Förderung 80 % der Kosten (höchstens jedoch 1.300 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 1.700 € bei Mehrfamilienhäusern) übernommen werden. Im Rahmen eines Sanierungsfahrplans fördert das BAFA die Kosten der energetischen Fachplanung. Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)-Bonus ist mit der Novellierung des BEG zum 27.07.2022 entfallen.

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Förderung für energetische Sanierung in Eigenleistung

Bei energetischen Sanierungen in Eigenleistung sind anfallende Materialkosten förderfähig, wenn:

  • sie direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbunden sind.
  • die fachgerechte Durchführung und korrekte Angabe der Materialkosten durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen -Experten oder ein berechtigtes Fachunternehmen mit Verwendungsnachweis bestätigt werden.
  • die Rechnung ausschließlich förderfähige Materialkosten enthält und in deutscher Sprache verfasst ist.

KfW-Förderung: Sanierung zum Effizienzhaus

Durch die BEG-Novellierung sind seit dem 28.07.2022 ausschließlich bei der KfW Förderungen für Komplettsanierungen zum Effizienzhaus und für energieeffiziente Neubauten möglich. Komplettsanierungen erhalten Kredite und Tilgungszuschüsse.

Effizienzhaus-Klassen im Altbau

Die KfW-Förderung für energetische Sanierung gilt ausschließlich bei umfassenden Sanierungen zur Steigerung der Energieeffizienz. Entsprechende Effizienzhaus-Klassen (EH-Klassen oder auch EH-Standards) geben einen Überblick über förderfähige Sanierungen. Die Effizienzhausklassen richten sich nach dem Primärenergiebedarfs (QP) und dem Transmissionswärmeverlust (H‘T) eines Bestandsgebäudes.

Tabelle: Effizienzhaus-Standards in der Sanierung von Altbauten.
Effizienzhaus 40 55 70 85 Denkmal
QP in % von QP REF 40 55 70 85 160
T in % von H´T REF 55 70 85 100 -
EE-Paket EE-Paket EE-Paket EE-Paket EE-Paket EE-Paket
NH-Klasse NH-Klasse NH-Klasse  

Zusätzlich zu den EH-Klassen gibt es Einstufungen innerhalb einer EH-Klasse. Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse kann beim Neubau als auch bei einer Altbausanierung erreicht werden, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.

Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus (Neu- oder Altbau) ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird. Eine Kombination von EE-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse ist nicht möglich.

Beim Nachhaltigkeitspaket (NH-Paket) muss die akkreditierte Zertifizierungsstelle mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude" des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bestätigen. Detaillierte Anforderungen an die Nachhaltigkeitszertifizierung finden Sie unter www.nachhaltigesbauen.de

Expertenwissen NH-Paket: Ein Antrag für ein Effizienzhaus mit NH-Klasse (Neubau oder Sanierung) ist erst dann zulässig, wenn für den jeweiligen Gebäudetyp das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) verfügbar ist und mindestens eine akkreditierte Zertifizierungsstelle veröffentlicht wurde.

Die EH-Klasse 85 bildet Mindestanspruch von KfW-Förderungen für energetische Sanierung. Die Förderung zwischen den EH-Klassen beträgt zwischen 5 und 25 Prozent Tilgungszuschuss. Neu ist das Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse für Sanierungen. Hier gibt es einen Zuschuss von maximal 25 Prozent Tilgungszuschuss (maximal 37.500 Euro).

Seit der Novellierung der BEG zum 01.01.2023 besteht die NH-Klasse auch für Bestandsgebäude durch eine energetische Sanierung von Wohngebäuden auf EH-55 Standard. Das BMWK und BMWSB schaffen damit die Grundlage für nachhaltige Sanierung auch für Wohngebäude im Bestand.

Tabelle: Förderfähige Kosten durch KfW-Förderkredit nach Effizienzhaus-Standard. (Quelle: KfW, 01.02.2023)
Effizienzhaus Tilgungszuschuss in % je Wohneinheit Betrag je Wohneinheit
Effizienzhaus 40 20 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 24.000 Euro
Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse 25 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag bis zu 37.500 Euro
Effizienzhaus 55 15 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 18.000 Euro
Effizienzhaus 55 Erneuerbare-Energien-Klasse 20 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag bis zu 30.000 Euro
Effizienzhaus 70 10 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 12.000 Euro
Effizienzhaus 70 Erneuerbare-Energien-Klasse 15 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag bis zu 22.500 Euro
Effizienzhaus 85 5 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 6.000 Euro
Effizienzhaus 85 Erneuerbare-Energien-Klasse 10 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag bis zu 15.000 Euro
Effizienzhaus Denkmal 5 % von max. 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 6.000 Euro
Effizienzhaus Denkmal Erneuerbare-Energien-Klasse 10 % von max. 150.000 Euro Kreditbetrag bis zu 15.000 Euro

Besondere KfW-Förderung

Es bestehen drei Zuschläge bei der Förderung von energetischen Sanierungen (auch kombinierbar):

  • 5 % EE-Effizienzklassen-Bonus
  • 10 % WPB-Bonus: Zuschlag bei "worst performing building" auf mindestens EH-70
  • 15 % SerSan-Bonus für serielle Sanierung Sie erhalten bis zu 15 % Tilgungszuschuss mit dem Seriellen Sanierungsbonus (SerSan-Bonus), wenn Sie auf EH-55 oder EH-40 Standard sanieren.

Bei der seriellen Sanierung kommen vorgefertigte Bauelemente (für Dach oder Fassade) zum Einsatz. Der SerSan-Bonus ist kombinierbar mit der EE- und NH-Klasse sowie mit dem WPB-Bonus. Der WPB-Bonus ist mit dem SerSan-Bonus auf maximal 20 % begrenzt. Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) unterstützt bei seriellen Pilotsanierungen und Kleinserien für Mehrfamilienhäuser. Informationen finden Sie unter der Website des Marktentwicklungsteams der dena.

Steuerliche Förderungen für energetische Sanierungen

Förderfähige Maßnahmen

Die steuerliche Förderung für energetische Sanierungen wird über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt realisiert. Sie können die entstandenen Kosten für Effizienzmaßnahmen absetzen und so erheblichen Steuerersparnisse erhalten. Das Bundesfinanzministerium informiert über entsprechende Maßnahmen und Leistungen, die steuerlich gefördert werden. Im Rahmen einer energetischen Sanierung können folgende Maßnahmen abgesetzt werden:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
  • Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Ebenso kann die fachliche Beratung und Baubegleitung steuerlich gefördert werden. Die Beratung muss dazu durch ein/e Energieeffizienz-Expertin oder einen -Experten (EEE) der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes oder ein/e Energieberaterin oder -berater mit Zulassung durch das BAFA erfolgen. Die Höhe der steuerlichen Förderung beträgt maximal 40.000 € pro Wohnobjekt. 20 % der Kosten für energetische Sanierung können über 3 Jahre abgesetzt werden. Die Kosten für die Fachberatung und Baubegleitung dürfen zu 50 % direkt abgesetzt werden.

Voraussetzung für die steuerliche Förderung energetischer Sanierung

Die steuerliche Förderung für energetische Sanierung hängt von einigen Voraussetzungen ab. So muss das Wohnobjekt (Gebäude oder Wohnung) mindestens zehn Jahre alt sein und sich in ihrem Eigentum befinden. Sie müssen das Wohnobjekt zudem bewohnen. Die energetische Sanierung muss von einem qualifizierten Fachunternehmen durchgeführt und bescheinigt werden. Die Bescheinigung für durchgeführte energetische Maßnahmen muss dem Finanzamt vorgelegt werden.

Die rechtliche Grundlage für eine ordnungsgemäße Durchführung liefert die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).

Antragsberechtigung und Antragsstellung: was es zu beachten gilt

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für die Förderung von Einzelmaßnahmen sowie Gesamtsanierungen sind alle Investor:innen. Seit dem 01.01.2023 besteht keine Beschränkung mehr auf Eigentümer, Pächter, Mieter sowie Contractoren. Pächter, Mieter und Contractoren bedürfen jedoch einer schriftlichen Erlaubnis des Eigentümers.

Grundsätzlich gilt: für eine Sanierungsmaßnahme darf nur ein Antrag, entweder bei dem BAFA oder der KfW gestellt werden. Für die Beantragung der BEG-Förderung muss ein/e Energieeffizienz-Expertin oder ein -Experte (EEE) der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes oder ein/e Energieberaterin oder -beratermit Zulassung durch das BAFA eingebunden werden.

Für den Antrag erstellen die Energieeffizienz-Experten eine sogenannte technische Projektbeschreibung (TBP), in der die energetische Sanierung genauer erläutert wird. Lediglich für Anträge auf Förderung von den Einzelmaßnahmen Heizungstechnik und Heizungsoptimierung ist (Stand 2023) noch eine Fachunternehmererklärung ausreichend. Die Anträge könne direkt online über ein einheitliche Formular bei dem BAFA oder der KfW, gestellt werden. Auch hier unterstützen lokale Energie-Experten bei der richtigen Umsetzung für Ihre finanzielle Förderung.

Fördergrenzen

Achtung: Wer sich etwa eine neue Heizung oder eine Dämmung mit dem BEG EM fördern lassen möchte, darf eine bestimmte Obergrenze bei den förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Mit der Einführung der Bundesförderung wurde diese ab 2021 von 50.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht! Die maximale Förderhöhe pro Wohneinheit liegt bei 60.000 Euro.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für BEG geförderte Einzelmaßnahmen bei 2.000 Euro (brutto). Eine Ausnahme bildet die Heizungsoptimierung als geringinvestive Maßnahme, dort liegt das Mindestinvestitionsvolumen bei 300 Euro (brutto).

Förderung für Badsanierung: die Ausnahmen

Die Kosten einer Badsanierung sind in der Regel nicht förderfähig. Es bestehen allerdings Ausnahmen bei energetischen Einzelmaßnahmen (BEG EM) und im Rahmen einer umfassenden energetischen Sanierung (BEG WG/NWG).

Im Zuge der Warmwasserbereitung fördert das BAFA Badsanierungen (wie Austausch der Armaturen, Einsatz wassersparender/energiesparender Maßnahmen, Abwasser-Wärmerückgewinnung, etc.) wenn diese bei der Umstellung von einer dezentralen Warmwasserbereitung auf eine zentrale, heizungsintegrierte Warmwasserbereitung zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit notwendig sind.

Im Zuge einer Heizungsoptimierung fördert das BAFA Kosten für Sanitärarbeiten (wie Austausch der Armaturen), wenn das Trinkwassersystem im Zuge einer Umstellung in die Heizungsanlage integriert wird.

Die BEG WG/NWG erlaubt eine Ausnahme für die KfW-Förderung einer Badsanierung. So sind Kosten für Sanitäreinrichtungen (jeglicher Art, wie z. B. Waschbecken, Badewannen, Duschen, etc.) nur dann förderfähig, sofern diese zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit unmittelbar erforderlich sind.

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Häufige Fragen (FAQ) zur Förderung von energetischen Sanierungen

Welche energetische Sanierung Förderung ist möglich?

Der Bund stellt durch die direkten Investitionszuschüsse des BAFA, Kredite und Tilgungszuschüsse durch die KfW und steuerliche Förderung über die Einkommenssteuer drei Fördermechanismen für energetische Sanierung bereit.

Wie kann die Förderung für energetische Sanierung beantragt werden?

Einzelne Maßnahmen zur energetischen Sanierung können beim BAFA Förderung erhalten. Umfassende energetische Sanierungen und Neubauten erhalten bei der KfW Förderung. Die steuerliche Förderung wird über die Einkommenssteuer und den Steuerbescheid vom Finanzamt möglich.

Wer kann eine Förderung für energetische Sanierung beantragen?

Antragsberechtigt für die Förderung von Einzelmaßnahmen sowie Gesamtsanierungen sind alle Investor:innen. Seit dem 01.01.2023 besteht keine Beschränkung mehr auf Eigentümer, Pächter, Mieter sowie Contractoren. Pächter, Mieter und Contractoren bedürfen jedoch einer schriftlichen Erlaubnis des Eigentümers.

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