Letzte Aktualisierung: 15.01.2018

Bauträgervertrag: Rechte und Pflichten im Überblick

Laut § 650u Satz 1 BGB ist ein Bauträgervertrag ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und den Unternehmer verpflichtet, dem Besteller das Eigentum oder Erbbaurecht am Baugrundstück zu verschaffen. Der Bauträgervertrag differenziert sich nach werkvertraglichen und kaufvertraglichen Bestandteilen. Für die werkvertraglichen Bestandteile gelten die Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht, für die kaufvertraglichen Bestandteile, also die auf die Verschaffung des Eigentums am Baugrundstück gerichtet sind, gilt das Kaufrecht gilt. Dies ordnet der neue § 650u Satz 2 und 3 BGB an.

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Rechtsrahmen: Welche Verträge unterscheidet das Bauvertragsrecht?

Das neue Bauvertragsrecht ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und gilt für alle Verträge, die seit diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v

  • "Bauvertrag",
  • "Verbraucherbauvertrag",
  • "Bauträgervertrag" und
  • "Architektenvertrag"

erstmals differenziert geregelt.

Das neue Bauvertragsrecht bringt Veränderungen für private Bauherren. Unter anderem gibt es nun, neben dem Verbraucherbauvertrag, den sogenannten Bauträgervertrag.

Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag zum Bau oder den Umbau eines Hauses, der gleichzeitig die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen - oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Das typische am Bauträgervertrag ist stets der Verkauf von Haus und Grundstück aus einer Hand.

Geregelt wird das neue Bauträgerrecht im BGB in einem eigenen Untertitel, also formal gleichrangig mit dem Werkvertrag und dem Architektenvertrag. Dort aber sind bislang nur zwei Paragrafen, 650t und 650u enthalten, die eine Definition des Bauträgervertrages bringen und ansonsten die Anwendbarkeit anderer Vorschriften, vor allem aus dem Bauvertragsbereich, anordnen oder ausschließen.

Wichtige Änderungen: Darauf müssen Bauherren in Zukunft achten

Nicht alle neuen Rechte im Bauträgervertrag gelten uneingeschränkt. So müssen zwar Bauträger in Zukunft eine Baubeschreibung vor Vertragsschluss übergeben, diese wird aber nicht automatisch Bestandteil des Vertrags. Wegen der Grundstückskaufkomponente müssen Bauträgerverträge komplett notariell beurkundet werden.

Während Bauherren beim Verbraucherbauvertrag nur klären müssen, was an der vorgelegten Baubeschreibung noch geändert werden soll, müssen sie beim Notartermin aufpassen, damit auch wirklich alles aus der Baubeschreibung beurkundet wird, was sie in der Überlegungsphase gut und richtig fanden. Beim Bauträgervertrag gilt, was der Notar beurkundet hat.

Wer mit dem Bauträger baut, der hat in Zukunft auch einen Unterlagenherausgabeanspruch. Geregelt wird das neue Recht auf die Herausgabe der Bauunterlagen im Paragrafen 650n BGB. Demnach haben private Bauherren, die einen Verbrauchervertrag abschließen, der Baufirma gegenüber einen Anspruch auf Herstellung und Herausgabe von Unterlagen für ihr Bauprojekt. Selbst wenn dazu nichts im Vertrag steht, greift das neue Gesetz; der Anspruch lässt sich vertraglich weder einschränken noch ausschließen.

Das ist ein großer Fortschritt. Allerdings gilt der wie beim Verbraucherbauvertrag lediglich für jene Unterlagen, die die Bauherren benötigen, um gegenüber den Behörden und Förderbanken nachzuweisen, dass die Bauleistung so ausgeführt werden wird, wie es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht oder den Förderrichtlinien. Alle weiteren Unterlagen müssen vorab vertraglich vereinbart werden.

Auch die Bauzeit muss beim Bauträgervertrag ab sofort angegeben werden. Das war erfahrungsgemäß auch bisher schon so. In den meisten Bauträgerverträgen hatten die Notare ein taggenaues Fertigstellungsdatum eingesetzt. Nun ist es verbrieftes Recht.

Beim Bauträgervertrag ist keine freie und außerordentliche Kündigung mehr möglich. Umso wichtiger ist, dass sich Bauherren rechtzeitig über Inhalt und Konsequenzen des Bauvertrags aufklären lassen. Extreme Probleme, die bislang durch eine Kündigung gelöst werden konnten, könnten nun jedoch vor Gericht verhandelt werden und den Bau verzögern.

Nicht vorgesehen ist im Bauträgervertrag das einseitige Anordnungsrecht für private Bauherren. Damit soll verhindert werden, dass sich, zum Beispiel beim Bau einer Eigentumswohnungsanlage, die einzelnen Erwerber mit unterschiedlichen Anordnungen widersprechen und damit den Bau verzögern.

Beim Bauträgervertrag gibt es auch kein Widerrufsrecht. Dafür bekommen die Bauherren 14 Tage vor dem Beurkundungstermin vom Notar die Vertragsurkunden zugeschickt. Damit haben sie zwei Wochen Zeit, um die Vertragsunterlagen von unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen. Ergeben sich dabei Änderungswünsche, müssen die vor der Beurkundung in den Vertrag aufgenommen werden. Werden größere Änderungen später noch einvernehmlich vereinbart, müssen sie in jedem Fall notariell beurkundet werden.

Abschlagszahlungen sind beim Bauträgervertrag nicht auf 90 Prozent gedeckelt. Es gilt weiterhin die Abschlagszahlungsverordnung, die inhaltlich an den § 3 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anknüpft. Die Abschläge im Bauträgervertrag sind nach wie vor in der Abschlagszahlungsverordnung geregelt, inhaltlich gleichlaufend zum öffentlichen Gewerberecht der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Vor- und Nachteile: Ist die Neuregelung gut für private Bauherren?

Sind die Vertragspartner des Bauträgers Verbraucher, sprich private Bauherren, dann hat der Bauträger verschiedene Pflichten, die auch im Verbraucherbauvertrag gelten: Er muss eine Baubeschreibung liefern, konkrete Angaben zur Bauzeit machen und die Planungsunterlagen erstellen und den Bauherren übergeben. Gerade das Erstellen und Übergeben der Planungsunterlagen ist eine Verbesserung.

Der neue Bauträgervertrag bringt privaten Bauherren, die mit dem Bauträger bauen, also im Wesentlichen die gleichen Vorteile wie den Bauherren, die auf eigenem Grund und Boden bauen:

  • Recht auf Unterlagenherausgabe
  • klare Terminen
  • Baubeschreibung

Allerdings schränkt der Gesetzgeber den Verbraucherschutz gleich wieder ein: Beim Bauträgervertrag gibt es

  • keine freie oder außerordentliche Kündigung,
  • kein einseitiges Anordnungsrecht und
  • kein Widerrufsrecht.

Verschlechtert hat sich die Lage der Bauherren, die mit dem Bauträger bauen, insbesondere durch den Ausschluss des bisher geltenden außerordentlichen Kündigungsrechts, das seit 2018 im Gesetz für alle Bauverträge geregelt ist. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Bauherren über den Bauträgervertrag nur ein attraktives Grundstück erwerben, indem sie den Vertrag kurz nach Baubeginn kündigen, dann das Areal übernehmen und das Haus in Eigenregie bauen. Auf Grundlage des Bauträgervertrages bleiben Bauherren und Bauträger nun auch diesbezüglich aneinander gebunden.

Außerdem wird die Baubeschreibung nicht automatisch Vertragsgrundlage: Während beim Verbraucherbauvertrag die Baubeschreibung automatisch Teil des Bauvertrag wird, müssen beim Bauträgervertrag alle Positionen der Baubeschreibung (sowie die abweichenden Wünsche der Bauherren) einzeln im Notarvertrag aufgelistet werden.

Der Bauträgervertrag muss also nachher sehr genau abgeglichen werden mit der ursprünglichen Baubeschreibung. Dazu haben Bauherren 14 Tage Zeit. Der Notar muss ihnen den Vertrag entsprechend frühzeitig zukommen lassen. Nutzen Sie diese Zeit und lassen Sie den Vertragsinhalt noch einmal von Ihrem Sachverständigen prüfen, damit nichts vergessen wird.

Grundsätzlich birgt das Bauen mit dem Bauträger erhebliche Risiken. Im Falle einer Insolvenz riskieren die Bauherren den Verlust ihres gesamten finanziellen Einsatzes. Hier bietet der Bauträgervertrag keine Verbesserungen.

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