Letzte Aktualisierung: 11.07.2024

Dachdämmung-Pflicht: Wann muss ich dämmen, wann nicht?

  • Welche Pflichten für Sie als Hausbesitzer bestehen, Ihr Hausdach zu dämmen oder die bestehende Dachdämmung entsprechend der aktuellen gesetzlichen Anforderungen zu ertüchtigen, regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in §47 und §48.
  • Nach §47 gilt für normal bewohnte Häuser eine Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke oder alternativ des Daches mit einem maximalen U-Wert von 0,24 W/m2K. Eine Ausnahme gilt nur für Eigentümer, die ihr Haus mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten bereits vor dem 01.02.2002 selbst bewohnt haben.
  • Wenn Sie z. B. das Dach neu decken lassen, müssen Sie das Dach gemäß §48 dämmen und dabei mindestens einen U-Wert von 0,24 W/m2K erreichen. Ist das technisch nicht möglich, müssen Sie einen Dämmstoff mit einem Lamba von mindestens 0,035 W/(m·K) verwenden.
  • Um die vom GEG vorgeschriebenen U-Werte zu erreichen, müssen Sie eine bestimmte Stärke der Dachdämmung erreichen. Bei z.B. Zwischensparrendämmungen müssen Sie das Gefach rund 16 bis 20 cm tief dämmen – je nach Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs.

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Grundsätzliche Pflicht zur Dachdämmung (§47)

Welche Pflichten für Sie als Hausbesitzer bestehen, Ihr Hausdach zu dämmen oder die bestehende Dachdämmung entsprechend der aktuellen gesetzlichen Anforderungen zu ertüchtigen, regelt das Gebäudeenergiegesetz(GEG)

Für normal bewohnte Häuser gilt eine Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke oder alternativ des Daches mit einem maximalen U-Wert von 0,24 W/m2K. Das GEG definiert die gesetzliche Pflicht in §47 wie folgt.

Gesetzliche Pflicht gemäß §47

„Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.“

Ausnahmen gemäß §47

Eine Ausnahme gilt nur für Eigentümer, die ihr Haus mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten bereits vor dem 01.02.2002 selbst bewohnt haben.

Wird das Haus dann allerdings verkauft, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren (ab dem Datum des Grundbucheintrags) die oberste Geschossdecke bzw. das Dach zu dämmen.

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Dämmungspflichten bei Änderungen (§48)

Die wohl für Hausbesitzer wichtigste Pflicht definiert der §48 des GEG „Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung“. Im Wortlaut heißt es hier:

Gesetzliche Pflicht gemäß §48

„Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten.“

Das bedeutet für Sie als Hausbesitzer: Wenn Sie z. B. das Dach - über einem beheizten Dachraum - neu decken lassen, müssen Sie das Dach auch dämmen und dabei mindestens einen U-Wert 0,24 W/m2K für typische Steildächer und von 0,20 W/m2K für Flachdächer erreichen. Bei unbeheizten Dachräumen gilt diese Pflicht dann für die Dämmung der obersten Geschossdecke.

Vorgeschriebene U-Werte

Die dann für die Dachdämmung vorgeschriebenen U-Werte finden sich in der Tabelle der Anlage 7 des GEG im Abschnitt 5a bis 5c.

Tabelle: Vorgeschriebene U-Werte bei Änderungen von Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume
Nummer Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen Umax für Wohngebäude
5a Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): U = 0,24 W/(m2·K)
– Ersatz oder
– erstmaliger Einbau
5b Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): U = 0,24 W/(m2·K)
– Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen oder
– Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von Wänden oder
– Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von obersten Geschossdecken
5c Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung: U = 0,20 W/(m2·K)
– Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen)

Ausnahmen gemäß §48

Diese Pflicht zur Dachdämmung besteht aber nur bei der Änderung opaker, lichtundurchlässiger Bauteile wie z. B. den Dachziegeln oder den Dachsparren. Sie müssen ihr Dach also NICHT dämmen, wenn Sie die Dachflächenfenster, sofern diese mehr als 10% der Dachfläche einnehmen, austauschen.

Ist die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt, so gilt die Dachdämmungspflicht nach §48 als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Dämmstoff mit der Wärmeleitfähigkeit von maximal λ = 0,035 W/(m·K) verwendet werden muss.

Für Einblasdämmungen oder bei Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen gilt eine Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K).

Wird die Dachdeckung mit der darunter liegenden Lattung und Verschalung ersetzt oder neu aufgebaut und eine durch die Sparrenhöhe oder einer innenseitigen Bekleidung begrenzte Zwischensparrendämmungen ausgeführt wird, muss wiederum ein Dämmstoff mit λ = 0,035 W/(m·K) bzw. λ = 0,045 W/(m·K) verwendet werden.

Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b und 5c ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.

Pflicht-U-Werte: Wie dick muss ich dämmen?

Um die vom GEG vorgeschriebenen U-Werte zu erreichen, müssen Sie je nach dem Lambda-Wert des Dämmstoffs eine bestimmte Stärke der Dachdämmung bzw. der Dämmung der obersten Geschossdecke erreichen.

Da es sich bei obersten Geschossdecken und auch dem Sparrendach um ein inhomogenes Bauteil handelt, kann man nicht pauschal sagen, wie dick sie die oberste Geschossdecke oder das Dach dämmen müssen.

Nachfolgend finden Sie aber beispielhafte Berechnungen des U-Wertes bei einer Zwischensparrendämmung, denen sie entnehmen können, wie stark eine Dämmstoffschicht in etwa ausfallen müsste, um den U-Wert von 0,24 W/m2K zu erreichen.

Bevor Sie die Dämmung beauftragen, empfehlen wir in jedem Fall, dass Ihnen ein Energieberater detailliert berechnet mit welchen Dämmmaßnahmen und welchen Dämmstoffdicken die Pflicht-U-Werte in Ihrem Dach erreicht werden können.

Tabelle: U-Wert Tabelle für Zwischensparrendämmung je nach Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs ohne Untersparrendämmung
Dämmdicke WLG 040 WLG 035 WLS 032
100 mm 0,41 W/(m2 * K) 0,38 W/(m2 * K) 0,36 W/(m2 * K)
120 mm 0,35 W/(m2 * K) 0,32 W/(m2 * K) 0,30 W/(m2 * K)
140 mm 0,31 W/(m2 * K) 0,29 W/(m2 * K) 0,28 W/(m2 * K)
160 mm 0,28 W/(m2 * K) 0,26 W/(m2 * K) 0,24 W/(m2 * K)
180 mm 0,26 W/(m2 * K) 0,23 W/(m2 * K) 0,22 W/(m2 * K)
200 mm 0,23 W/(m2 * K) 0,21 W/(m2 * K) 0,20 W/(m2 * K)
220 mm 0,21 W/(m2 * K) 0,20 W/(m2 * K) 0,19 W/(m2 * K)
240 mm 0,20 W/(m2 * K) 0,18 W/(m2 * K) 0,17 W/(m2 * K)
260 mm 0,19 W/(m2 * K) 0,17 W/(m2 * K) 0,16 W/(m2 * K)
280 mm 0,17 W/(m2 * K) 0,16 W/(m2 * K) 0,15 W/(m2 * K)
300 mm 0,16 W/(m2 * K) 0,15 W/(m2 * K) 0,14 W/(m2 * K)
320 mm 0,15 W/(m2 * K) 0,14 W/(m2 * K) 0,13 W/(m2 * K)

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