Letzte Aktualisierung: 12.01.2024

Fenster-Förderung 2024: Alle Zuschüsse & Fördermittel-Beantragung

Welche Förderungen gibt es fürs Sanieren alter Fenster? Wie unterscheiden sich die Fördermaßnahmen gegebenenfalls? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Fenstersanierung förderfähig ist?

Alte Fenster stellen eine Schwachstelle der energetisch abgedichteten Gebäudehülle dar. Über sie kann wertvolle Wärme nach Draußen entweichen. Höherer Energieverbrauch und höhere Heizkosten sind zwei gute Gründe, die alten Fenster gegen neue, besser isolierende auszutauschen. Die Investitionssumme in energiesparende Fenster können Sie dank günstigen Kreditbedingungen und Zuschüssen verschiedener Förderprogramme von Bund, Ländern und Kommunen deutlich mindern. Vor Allem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bietet verschiedene Programme zur Förderung neuer Fenster bei der Sanierung Ihres Wohngebäudes an. Diese Förderung wird ab 2024 als Einzelmaßnahme (BEG EM) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - kurz: BAFA - beantragt werden.

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Fenster-Förderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Im Schnitt verliert ein typisches Einfamilienhaus mit seinen alten Fenstern (Fensterfläche gesamt: rund 30 Quadratmeter) je nach Alter der Fenster und im Vergleich zu neuen Fenstern pro Quadratmeter so viel Wärmeenergie im Jahr, wie 10 bis 40 Liter Heizöl erzeugen.

Das macht insgesamt also zwischen 300 und 1.200 Liter Heizölverlust. Bei einem aktuellen Heizölpreis von 1,50 Euro pro Liter (Bruttopreis bei Abnahme von 3.000 Litern Ende Oktober 2022) macht das einen finanziellen Verlust zwischen rund 7500 und 1800 Euro pro Jahr.

Um einem solchen Energieverlust Einhalt zu gebieten, kommen Sie um einen Austausch der alten Fenster mit neuen, energiesparenden Fenstern nicht herum. Hierzu sind jedoch Anschaffungskosten nötig, die sich jedoch innerhalb von weniger als 10 Jahren amortisieren, weil die modernen Fensterrahmen und Fenstergläser Ihnen Energie sparen helfen.

Unter den verschiedenen Fensterarten besitzen in der Regel die Dachfenster die höchsten Fensterpreise. Grundsätzlich können Sie sich an den nachfolgend als Richtwerte aufgezeigten Fensterpreisen orientieren:

  • 10 Fenster (Fensterfläche: 15 Quadratmeter) mit Zweifachverglasung kosten etwa 7.500 Euro.
  • 10 Fenster (Fensterfläche: 15 Quadratmeter) mit Dreifachverglasung kosten etwa 12.500 Euro.

Eine Reihe staatlicher Förderprogramme, verantwortet von Bund, Ländern oder Kommunen, hilft Ihnen, den Fenstertausch zu finanzieren. Dank der Fensterförderungen kann die Investitionssumme mit einem Zuschuss verkleinert oder per zinsgünstigem Darlehen die Finanzierung zu geringeren Zinsen finanziert werden.

Besonders wichtig ist die "BEG"! Die sogenannte Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert u.a Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, wie beispielsweise Fenster oder Türen sowie Dämmung der Außenwände oder des Daches, beitragen.

Abgewickelt werden diese Förderprogramme - bis auf die Heizungsförderung - über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA). Die Zuschüsse für den Heizungstausch werden ab 2024 nicht mehr beim BAFA, sondern nur noch im Kundenportal „Meine KfW“ der KfW beantragt.

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BAFA-Fenster-Förderung im Detail erklärt

Das BAFA fördert über das Programm "BEG EM - Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle" u.a. die Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern. Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energieberaters.

Die wichtigsten Eckdaten zur Fenster-Förderung 2024

Folgende Förderkonditionen gelten:

  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro brutto.
  • Der Fördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben.
  • Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude.

Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich!

Die maximal förderfähigen Ausgaben für die neuen Fenster liegen nur bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan. Ohne individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) entspricht dies dann bis zu 4.500 Euro Investitionszuschuss. Mit iSFP entspricht dies bei einem Fördersatz von 20% dann bis zu 12.000 Euro.

Tabelle: BEG-Förderung für Fenster 2024
Einzelmaßnahme Zuschuss iSFP-Bonus
Dämmung 15% 5%
Fenster 15% 5%
Anlagentechnik 15% 5%
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15% 5%
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50% -

Ab 2024 ist zudem neu, dass nun die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Heizungstausch einerseits und weiteren Effizienzmaßnahmen andererseits zusammengerechnet werden dürfen, sodass man bei der Sanierung eines Einfamilienhauses bzw. der ersten Wohneinheit eines Mehrfamilienhauses in Summe Anspruch auf eine BEG-Förderhöchstgrenze von 90.000 Euro hat, wenn Heizungstausch und z. B. Fenster-Austausch mit individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden.

Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Daher lohnt es sich, auch Fenster-Förderprogramme auf Bundesland oder kommunaler Ebene zu prüfen!

Anforderungen an den Wärmeschutz (U-Werte)

Insbesondere bei der Fenster-Förderung des BAFA muss auf das Erreichen von sogenannten U-Werten der neuen Fenster geachtet werden. Die genau zu erreichenden U-Werte finden Sie in der "Liste der technischen FAQ - Einzelmaßnahmen - BAFA"

Tabelle: Einzuhaltende U-Werte bei der Fenster-Förderung per BEG EM über das BAFA
Bauteil UW-Wert
Fenster, Balkon- und Terrassentüren ≤ 0,95 W/(m2K)
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren sowie von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung ≤ 1,3 W/(m2K)
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren ≤ 1,1 W/(m2K)
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) ≤ 1,1 W/(m2K)
Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude ≤ 1,4 W/(m2K)
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude ≤ 1,6 W/(m2K)
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude ≤ 1,6 W/(m2K)
Dachflächenfenster ≤ 1,0 W/(m2K)
Glasdächer ≤ 1,6 W/(m2K)
Lichtbänder und Lichtkuppeln ≤ 1,5 W/(m2K)

Beantragung der Fenster-Förderung beim BAFA

Die Beantragung der Fenster-Förderung der BEG-EM ist nur durch einen zertifizierten Energie-Experten möglich. Unsere Experten übernehmen alle mit der Fördermittel-Beantragung verbundenen Formalitäten. Nutzen Sie unser Formular zur Kontaktaufnahmen und kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Vorhabens.

Erstellung von TPB, TPN und VN durch den Fensterbauer

Fensterbauer müssen vor der Antragstellung durch den Antragstellenden/ Bevollmächtigten eine Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen. Die TPB erfasst alle relevanten Projektangaben und ermöglicht eine vertiefte technische Plausibilitätsprüfung vor Antragstellung. Nach Erstellung der TPB erhalten die Fenster-Unternehmer eine Eingangsbestätigung und eine TPB-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden.

Die Handwerksunternehmen müssen, bevor der Verwendungsnachweis (VN) durch die Antragstellenden/Bevollmächtigten eingereicht wird, einen Technischen Projektnachweis (TPN) erstellen. Dieser TPN erfasst alle relevanten Projektangaben des Fenstertauschs nach tatsächlicher Umsetzung der beantragten Maßnahmen. Nach Erstellung der TPN erhalten die Fachunternehmen eine Eingangsbestätigung und eine TPN-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden.

Bitte beachten: Das Erstellen eines TPN stellt noch keine Onlineaktivierung des Verwendungsnachweises dar. Die Antragsstellenden müssen dazu auf dem BAFA-Portal das Onlineformular für den VN aufrufen. Der VN wird dann unter Angabe der TPN-ID erstellt.

Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung

Seit diesem Jahr gilt im Programm Einzelmaßnahmen (BEG EM): Wer saniert, muss schon mit einem ausführenden Unternehmen, z.B. einem Fensterbauer, über einen Vorvertrag - ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag - ins Geschäft gekommen sein. Erst dann kann der Förderantrag gestellt werden.

Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. Enthält der Lieferungs- und Leistungsvertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage, wird der Vertrag erst rechtskräftig nachdem eine Förderzusage vorliegt.

Es darf vor der Förderzusage aber nicht mit dem Einbau der Fenster begonnen werden und auch keine (Abschlags-)Zahlungen erfolgen. Beim Abschluss von Verträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung sind Anträge daher vor dem Beginn der Bauarbeiten (Liefer- und Leistungsverträge) bzw. vor Übergabe der Anlage bzw. der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen.

Der Start von Baumaßnahmen oder Zahlungen vor Förderzusage lösen einen Vorhabenbeginn aus und wären in diesem Fall förderschädlich - es ist dann keine Förderung mehr möglich. Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB-Technische Projektbeschreibung bzw. der BzA) stellen jedoch keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen.

Tabelle: Schritte beim Fördermittel-Antrag für Fenster beim BAFA
1. Einholung Angebote/ Beauftragung Energie-Effizienz-Experte/Expertin (EEE) bzw. Fachunternehmen zur Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB).
2. Lieferungs- und Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen.
3. Online-Antrag mit Angabe der TPB-ID (vom EEE erhalten) stellen auf www.bafa.de/beg.
4. Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
5. Die Effizienzmaßnahme umsetzen.
6. Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch Energie-Effizienz-Expert*in (EEE) bzw. Fachunternehmen erstellen lassen.
7. Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID.
8. Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch das BAFA.

Aktuelle KfW-Kredite zusätzlich zur Fenster-Förderung

Für die Komplettsanierung zum Effizienzhaus bietet die KfW das Programm 261 "Wohngebäude – Kredit". Hier gilt: Je energieeffizienter das Haus, desto höher fällt die Förderung aus. Hierüber kann man dann auch selbstredend die neuen Fenster fördern lassen.

Für die Finanzierung von Einzelmaßnahmen vergibt die KfW einen sogenannten Ergänzungskredit zu besonders günstigen Zinskonditionen. Der Ergänzungskredit ist aber nur in Kombination mit einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich und kann nicht alleine beantragt werden.

Der Ergänzungskredit der KfW gilt zudem nur für Eigentümer, die die Fenster ihres selbst privat genutzten Hauses oder Wohneinheit mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro finanzieren lassen wollen.

Steuerliche Förderung für den Fenster-Austausch

Seit dem 1. Januar 2020 wird die energetische Gebäudesanierung auch steuerlich gefördert. Voraussetzung ist, dass die Immobilie älter als zehn Jahre ist und vom Hausbesitzer selbst bewohnt wird. Neben einer Komplettsanierung gilt die Steuerermäßigung ausdrücklich auch für Einzelmaßnahmen wie den Fenstertausch.

Hausbesitzer können 20 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre verteilt von der Einkommenssteuer absetzen. Werden mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt, sind die Ausgaben für sämtliche Maßnahmen von der Steuer absetzbar. Diese können zeitlich unabhängig voneinander erfolgen, da jede Maßnahme für sich betrachtet wird. Die Höchstgrenze für die Steuerersparnis liegt bei insgesamt 40.000 €.

Der Abzug der Aufwendungen für den Fenstertausch von der Steuerschuld ist alternativ zu einem zinsverbilligten KfW-Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss oder einem Investitionszuschuss möglich. Hier hat sich der Fördersatz auf 20 % erhöht. Zu beachten ist, dass die Arbeiten erst nach der Förderzusage von einem Fensterfachbetrieb ausgeführt werden.

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