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Letzte Aktualisierung: 29.07.2024
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!Bauherren sind für ihre Baustelle und auch für die Sicherheit und Gesundheit der dort beschäftigten Menschen verantwortlich. Dies regelt seit 1998 die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung oder BaustellV). Zu den daraus resultierenden Pflichten des Bauherren gehört auch die Bestellung des sogenannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (kurz: SiGeKo).
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Anders als bei vielen anderen gesetzlichen Regelungen aus dem Neubaubereich, die vielfach nur größere Bauvorhaben betreffen, gilt die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) auch für private Bauherren. Dabei kann die Pflicht, einen SiGeKo zu bestellen, schon kleine Baustellen betreffen. Denn sobald dort mehrere Beschäftigte verschiedener Unternehmen gleichzeitig arbeiten oder eine bestimmte Absturzhöhe möglich ist, muss der Bauherr unter Umständen einen solchen Experten beauftragen. Besitzt der Bauherr die erforderliche Eignung, so kann er auch die Funktion des SiGeKo selbst übernehmen.
Gesetzlich geregelt ist die Bereitstellung eines SiGeKo in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Insbesondere in §3 der BaustellV werden die Modalitäten der Baustellenkoordination durch einen SiGeKo gesetzlich beschrieben:
BaustellV § 3 Koordinierung
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
Eine weitergehende Konkretisierung zu § 3 BaustellV finden sich in der "Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 30" (RAB 30), die vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben werden.
In der Praxis ergeben sich aus dem § 3 Absatz 2 und 3 BaustellV und der RAB 30 für den SiGeKo bestimmte Aufgabenfelder während der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens. So legt der SiGeKo alle erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fest, koordiniert diese und prüft letztlich auch deren praktische die Einhaltung.
Zunächst werden dazu zunächst alle sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf oder in der Nähe der Baustelle festgestellt. Darauf aufbauend werden dann Optionen zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken aufgezeigt und ein individueller SiGe-Plan erarbeitet. Hieraus leitet der SiGeKo zudem Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für spätere Arbeiten an den baulichen Anlagen ab. Zudem wirkt der SiGeKo auch bei der Gestaltung von Ausschreibungen und Verträgen mit. Hier wird insbesondere darauf geachtet, dass auch Leistungen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz in den Ausschreibungs-, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen sowie bei der Erstellung der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständigen Behörden entsprechend berücksichtigt werden.
Die in der Planungsphase aufgestellten Richtlinien werden in der Ausführungsphase des Neubaus dann vom SiGeKo koordiniert und deren Anwendung überwacht. Dies findet durch Sicherheitsbegehungen, Dokumentation von Mängeln und Auswertung der Überprüfungen statt. Parallel dazu initiiert der SiGeKo auch Sicherheitsbesprechungen, um alle Baubeteiligten fortlaufend auf dem neuesten Stand zu halten. Leitfaden bildet hier wieder der vorher aufgestellte SiGe-Plan, der durch den Baufortschritt ebenfalls angepasst wird.
Der SiGeKo muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch und gewerkeübergreifend zu durchdenken, Gefährdungen im Vorfeld zu erkennen und die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Darüber hinaus muss der SiGeKo über die notwendigen persönlichen Voraussetzungen wie Team- und Kommunikationsfähigkeit verfügen. Formal werden die für die Ausführung notwendigen Qualifikationen eines SiGeKo in der RAB 30 Ziffer 4 + 5 beschrieben.
Ein geeigneter Koordinator im Sinne der RAB 30 ist demnach, wer über ausreichende baufachliche Kenntnisse als Architekt, Ingenieur, Techniker oder Meister und über arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, Koordinatorenkenntnisse und eine mindestens zweijährige berufliche Erfahrung verfügt. Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse werden in der Regel über entsprechende Zusatzqualifikation im Bereich der Arbeitssicherheit nachgewiesen. Die Inhalte der Schulungsmaßnahmen sind in den Anlagen B und C der RAB 30 aufgeführt.
Expertentipp: Private Bauherren sollten sich bei der Wahl ihrer Planer und Baufirmen unbedingt erkundigen, ob die Mitarbeiter entsprechende Zusatzqualifikationen zum SiGeKo haben. Ansonsten muss nämlich ein entsprechender Koordinator beauftragt werden. Da der Bauherr durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung gemäß BaustellV §3 Abs. 1a entbunden wird, sollte man auch als Bauherr sich mit dem SiGeKo fortlaufend verständigen und die Erfüllung seiner Pflichten beaufsichtigen.
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