Letzte Aktualisierung: 03.11.2020
Im Rahmen einer Energieberatung zeigt Ihnen ein Energieberater, wie Sie Energie sparen können. Der Energieberater ermittelt vor Ort den energetischen Zustand Ihres Wohngebäudes und erstellt Ihnen auf dieser Grundlage ein passendes Sanierungskonzept. Da dies eine wichtige Grundlage für eine energetische Sanierung darstellt, wird die Energieberatung gefördert.
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Mit unserem Sanierungsfahrplan von geprüften Energieeffizienz-Experten bekommst du garantiert zusätzliche 5% Förderung für alle förderfähigen Sanierungsmaßnahmen!Seit 2020 übernimmt der Bund einen Großteil der Energieberater-Kosten: Deren Honorar ist zu 80 Prozent durch das Bundesamt BAFA förderfähig
Der Energieberater-Zuschuss kann von Privatpersonen und von kleinen und mittleren Unternehmen genutzt werden.
Einen Zuschuss von 80% der Kosten einer Energieberatung können Sie nur in Anspruch nehmen für Wohngebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige mindestens zehn Jahre zurückliegt. Die Anträge werden vor Beginn der Beratung durch den Energieberater beim BAFA gestellt.
Der Energieberater stellt den Förderantrag, sowohl der Bescheid als auch der Zuschuss gehen direkt an ihn. Er verrechnet dieses Geld dann mit seinem Honorar. Übernimmt der zugelassene Sachverständige später ebenfalls die Baubegleitung, beteiligt sich der Staat über die KfW mit 50 Prozent und maximal 4.000 Euro auch daran.
Voraussetzung: Eigentümer holen sich einen zertifizierten Experten ins Haus. Der Bund führt dazu eine deutschlandweite Liste mit Experten für Energie-Effizienz. Hausbesitzer können dort unabhängige, staatlich anerkannte Berater in ihrer Region finden
Mit Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind Hauskäufer und Hauseigentümer, die ihr Haus sanieren wollen, verpflichtet sich von einem Energieberater beraten zu lassen.
Der Gesetzgeber zahlt hierfür keine Förderung, sondern hat Berater – diese müssen zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sein - dazu verpflichtet, diese Leistung kostenlos anzubieten.
Achtung: Bei Verstößen gegen das Gebäudeenergiegesetz müssen Sie mit Bußgeldern rechnen, denn diese können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen müssen Käufer, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, ein Beratungsgespräch mit einem entsprechend qualifizierten Energieberater führen.
Gesetzliche Grundlage: GEG § 80 (4): Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
Bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Verbraucher eine Energieberatung in Anspruch nehmen, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden.
Gesetzliche Grundlage: GEG § 48: Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisenberechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
Unternehmen, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Die Pflicht gilt, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale ist eine Möglichkeit, der Beratungspflicht nachzukommen. Aber auch andere Institutionen wie der Energieberaterverband GIH bieten kostenlose Pflichtberatungen an.