Letzte Aktualisierung: 05.01.2024

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Energieberater-Förderung: Leistungen & Zuschüsse im Überblick

Sie wollen oder müssen sich energetisch beraten lassen und fragen sich, welche Zuschüsse Ihnen zu den verschiedenen Leistungen eines Energieberaters nach der aktuellen BEG-Förderung zustehen? Wir haben hier eine Übersicht über die wesentlichen Zuschüsse zur Energieberatung erstellt.

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Warum werden Energieberater gefördert?

Wenn Sie z. B. ein Haus gekauft haben oder sanieren wollen, unterstützt Sie ein Energieberater durch verschiedenste, teils vorgeschriebene Beratungsleistungen. Er oder sie erstellt Energieausweise und Sanierungsfahrpläne, beantragt Fördermittel z. B. bei der KfW, begleitet ihre Baumaßnahme, berechnet Wärmebrücken oder Heizlasten oder führt Thermografie-Aufnahmen oder Blower-Door-Tests durch.

Viele dieser Leistungen dienen auch der Sicherung einer fachmännischen und im Sinne des Gesetzgebers gedachten Verwendung von Fördermitteln oder dienen selbst der Förderung eines energieeffizienten Gebäudebestandes. Aus diesen Gründen werden viele Leistungen eines Energieberaters gefördert.

Tabelle: Bundesweite Energieberater-Förderungen
Bereich Programm Leistungen
Energieberatung für Wohngebäude BAFA-Vor-Ort-Beratung Energieberatung für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungen, um Energieeinsparpotenziale aufzuzeigen. Die Kosten werden anteilig durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernommen.
Energieeffizientes Bauen und Sanieren KfW-Förderung "Energieeffizient Bauen und Sanieren" Fachplanung und Baubegleitung
Heizungsoptimierung BAFA-Förderung "Heizungsoptimierung" Energieberatung und Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, um die Effizienz zu steigern. Gefördert werden Beratungskosten und ggf. Investitionen in optimierte Heizungssysteme.
Energieberatung im Mittelstand BAFA-Förderung "Energieberatung im Mittelstand" Energieberatung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Identifikation von Einsparpotenzialen und Effizienzmaßnahmen.

Tipp: Die Energieberater-Förderungen sowie die vorgenannten Programme und Leistungen sind in einem stetigen Wandel und können sich daher schnell ändern. Es ist daher ratsam, die aktuellen Richtlinien und Konditionen der Förderprogramme beim BAFA und der KfW zu prüfen, um genaue und aktuelle Informationen zu erhalten. Alternativ können Sie auch unsere Energie-Experten anfragen und Preise und Förderungen für ihre Dienstleistungen anfragen.

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Geförderte Energieberater-Leistungen

Energieberater-Förderungen gibt es sowohl beim BAFA als auch bei der KfW.

Der rechtliche Hintergrund der Energieberater-Förderung beim BAFA beruht auf der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Richtlinie für die Bundesförderung von Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) vom 31. Mai 2023. Sie ersetzte die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) vom 28. Januar 2020.

Seit dem 01.01.2024 können Energieberater gemäß BEG-Förderung jedoch nur gefördert werden, wenn sie in der Energieeffizienz-Expertenliste in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude gelistet sind.

Vor-Ort-Beratung/ Sanierungsfahrplan (iSFP)

Eine Vor-Ort-Beratung bzw. ein sogenannter Sanierungsfahrplan (kurz: „iSFP“) werden vom BAFA gefördert. Bei der Erstellung eines iSFP werden Maßnahmen empfohlen, die aufzeigen

  • wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann oder
  • wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes Effizienzhausniveau zu erreichen ist.

Sie können einen Zuschuss in Höhe von 80 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars erhalten, jedoch

  • maximal 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und
  • maximal 1.700 Euro für Wohngebäude mit 3 oder mehr Wohneinheiten.

Wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, können Sie für zusätzliche Erläuterungen bei der Eigentümerversammlung einmalig maximal 500 Euro bekommen.

Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Beratung online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit der Energieberatung darf immer nach der Antragstellung begonnen werden. Als Beginn der Energieberatung gilt der Abschluss eines Vertrags mit dem Beratungsunternehmen.

Ein Vertragsabschluss (=Beginn der Energieberatung) ist ausnahmsweise vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird (durch vertragliche Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung).

BEG Fördermittel-Beantragung

Im Rahmen der Antragstellung in der BEG EM beim BAFA ist es für bestimmte Maßnahmen erforderlich, einen Energieeffizienz-Experten (EEE) hinzuzuziehen. Dieser ist grundsätzlich für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Dies gilt für

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle,
  • Anlagentechnik (außer Heizung),
  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes und
  • Fachplanung und Baubegleitung.

Bei den förderfähigen Maßnahmen zur Heizungsoptimierung ist die Einbindung eines EEE optional.

Die Energieberater-Kosten für die Beantragung der Fördermittel wird ebenfalls mit 50% bezuschusst. Kostet diese Dienstleistung 600 Euro, so bekommen die Antragsteller 300 Euro als Zuschuss dazu.

Vor Antragstellung beim BAFA erstellt der EEE eine technische Projektbeschreibung (TPB) der geplanten Maßnahme und übergibt dem Antragstellenden danach die sogenannte TPB-ID. Diese ID wird bei Antragstellung im Online-Antragsformular des BAFA abgefragt. Nach Fertigstellung der Maßnahme erstellt der EEE einen technischen Projektnachweis (TPN). Der TPN bestätigt, dass die umgesetzte Maßnahme die technischen Anforderungen der Förderrichtlinie erfüllt.

Nach Fertigstellung der TPN erhält der EEE eine sogenannte TPN-ID, die er dem Antragstellenden übergibt. Die TPNID wird beim Einreichen des Online-Verwendungsnachweises beim BAFA vom Antragstellenden abgefragt.

Fachplanung und Baubegleitung im Neubau

Wer neu baut und eine KfW-Förderung anstrebt, ist verpflichtet, einen Energieberater hinzuzuziehen – um das Bauvorhaben zu planen, zu überwachen und die Qualität aller Maßnahmen zu sichern.

Energieeffizienz-Experten erarbeiten dazu gemeinsam mit Architektinnen und Architekten die Bauplanung und eine detaillierte energetische Fachplanung und kontrollieren alle ausgeführten Maßnahmen im Zuge der Baubegleitung und final bei der Abnahme. Gemäß aktueller GEG-Förderung beträgt der Fördersatz für förderfähige Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung 50 %.

Ihren KfW-Förderkredit beantragen Sie bei Ihrer Bank bevor Sie mit den Bau­maß­nahmen beginnen oder den Kauf­vertrag für ein neu gebautes Objekt abschließen. Sind die Bauarbeiten abgeschlossen, erstellt Ihr Energieberater Ihnen die "Bestätigung nach Durchführung" und reichen sie bei Ihrem Finanzierungspartner ein. Die Frist dafür beträgt 15 Monate nach Aus­zahlung des gesamten Kreditbetrags.

Fachplanung und Baubegleitung im Altbau

Die Fachplanung und Baubegleitung bei Sanierungen wird vom BAFA organisiert, zu ähnlichen Konditionen. Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieberater kann – wie auch bei der KfW - nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Heizungsoptimierung

Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben für diese Energieberater-Leistungen sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.

Be- und Auszahlung der Energieberater-Förderung

Bei den meisten Energieberater-Förderungen des BAFA gibt es für die Auszahlung zwei Möglichkeiten:

  • Der Beratungsempfänger zahlt das volle Honorar in Vorleistung oder
  • es wird nur der durch den Zuschuss nicht gedeckte Teil des Honorars (Eigenanteil) gezahlt.

Der Zuschuss kann auch unmittelbar an das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden. Der Antragsteller muss dann nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten, sondern hat von vornherein nur seinen Eigenanteil zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Beratungsunternehmen mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. (Adressat des Zuwendungsbescheids bleibt auch in diesem Fall der Antragsteller, der auch den Zuschussantrag stellt.)

Bei der KfW wird die Energieberater-Förderung wie oben dargestellt, nachdem sie die "Bestätigung nach Durchführung" bei Ihrer Bank eingereicht haben.

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