Letzte Aktualisierung: 14.02.2018

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Schlichtungsstelle Energie: Verfahren und Kosten im Überblick

Die Schlichtungsstelle Energie ist die zentrale Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Strom- und Gasverbrauchern und Energieversorgern. Innerhalb eines mehrstufigen Verfahrens wird versucht, Streitigkeiten aufzuklären und zu schlichten. Die Schlichtungsstelle Energie ist seit dem 1. November 2011 tätig und hat sich zu einer bei Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen anerkannten Institution entwickelt.

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Wie funktioniert die Schlichtungsstelle Energie?

Die Aufgabe der Schlichtungsstelle Energie ist die außergerichtliche und einvernehmliche Lösung von individuellen Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreibern und Messdienstleistern. Mögliche Anlässe zur Anrufung können dabei Beanstandungen über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Anschlussnutzung, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie sein.

Die Schlichtungsstelle Energie (www.schlichtungsstelle-energie.de) bietet Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen ein modernes, transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Lösung individueller Beschwerdefälle. Private Haushaltskunden können sich beispielsweise mit Anliegen zum Wechsel des Erdgas- oder Stromversorgers, zur Höhe von Bonus- und Abschlagszahlungen oder bei einer strittigen Ermittlung der verbrauchten Energiemenge an die Schlichtungsstelle wenden.

Jeder Verbraucher kann nach ergebnisloser Beschwerde beim Energieversorgungsunternehmen die Schlichtungsstelle Energie anrufen und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Schlichtungsverfahren ist für private Verbraucher kostenfrei.

In den ersten Jahren startete die Schlichtungsstelle mit einem sehr hohen Antragsvolumen - in 2012 gingen rund 13.700 Anträge, in 2013 und 2014 jeweils rund 9.500 Anträge von Energieverbrauchern ein – gingen 2015 die Anträge merklich auf rund 4.900 Anträge zurück. In 2016 erhielt die Schlichtungsstelle rund 6.100 Anträge, in 2017 rund 5.000 Anträge.

Tabelle 1: Auswahl von Gründen/ Gegenständen für Beschwerden nach (absteigender) Häufigkeit
1 Guthaben nicht ausgezahlt
2 sonstige Streitigkeiten Abrechnung
3 Streitiger Verbrauch
4 Rechnung fehlt
5 Lieferantenwechsel
6 Bonus
7 Beanstandete Preiserhöhung
8 Streitige Abrechnung
9 sonstige vertragliche Streitigkeiten
10 Kündigung des Vertrages durch Verbraucher
11 Sonderkündigung Preiserhöhung
12 Zustandekommen des Vertrages
13 Abschlagszahlungen falsch
14 Sonstige Schadenersatzansprüche Verbraucher
15 Kündigungsbestätigung fehlt
16 Kostenpauschalen der Unternehmen
17 Schäden bei Überspannung
18 Nachforderung über mehrere Verbrauchszeiträume
19 Sperrung
20 Kündigung des Vertrages durch Unternehmen
21 PV-Anlagen
22 Anschluss an das Versorgungsnetz

Die Schlichtungsstelle Energie ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern anerkannt.

So funktioniert der Schlichtungsantrag und -verfahren

Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren

Anlass für eine Beschwerde können verschiedene Sachverhalte sein, zum Beispiel der Anschluss an das Versorgungsnetz, die Anschlussnutzung, die Belieferung mit Energie oder die vermeintlich falsche Messung und Abrechnung von Strom- und Gaslieferungen. Fühlt sich der Verbraucher übervorteilt, muss zunächst eine Beschwerde an das Energieversorgungsunternehmen gerichtet werden, mit dem sie die Energielieferung vertraglich vereinbart haben oder vereinbaren wollen. Dabei sollten möglichst genaue Angaben zu dem Anliegen gemacht und der Grund der Beschwerde kurz erläutert werden. Das Energieversorgungsunternehmen prüft dann den Sachverhalt und leitet die Beschwerde gegebenenfalls an den Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister weiter.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind die Unternehmen verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, innerhalb von vier Wochen zu bearbeiten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss das Unternehmen dies schriftlich oder elektronisch begründen und auf die Schlichtungsstelle Energie sowie die Teilnahmeverpflichtung am Schlichtungsverfahren hinweisen.

Antrag auf Durchführung der Schlichtung

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Durchführung der Schlichtung. Dazu sollte das Beschwerdeformular verwandt werden, dass auf der Homepage zur Verfügung steht. In diesem Formular kann der Verbraucher alle notwendigen Informationen eintragen und Unterlagen anfügen. Dies vereinfacht und beschleunigt die Bearbeitung. Der Schlichtungsantrag kann aber auch per Fax oder postalisch gestellt werden. Dafür steht ebenfalls ein Beschwerdeformular auf der Website zum Download bereit.

Der Antrag soll genau zum Ausdruck bringen, was der Kunde vom Versorgungsunternehmen möchte und alle erforderlichen Unterlagen (Vertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Ab-/Rechnungen, Schriftverkehr etc.) enthalten. Jeder eingehende Antrag wird rechtlich auf Zulässigkeit und die Vollständigkeit des Antrages geprüft. Bejaht der Ombudsmann die Zulässigkeit des Schlichtungsantrages, wird das Schlichtungsverfahren eröffnet und der Antrag an das oder die beteiligten Versorgungsunternehmen gesandt.

Ablauf eines mehrstufigen Schlichtungsverfahrens

Die Energieversorgungsunternehmen erhalten dann die Gelegenheit, der Beschwerde in einem vereinfachten Verfahren, d.h. innerhalb von drei Wochen, abzuhelfen (sofortige Abhilfe). Hiermit sollen in erster Linie die Fälle gelöst werden, die einfach gelagert sind und möglicherweise auf Missverständnissen im unternehmensinternen Beschwerdemanagement beruhen.

Die Schlichtungsstelle Energie prüft dann den Antrag unter Einbeziehung der Stellungnahme des Unternehmens. Durch eine Moderation der jeweiligen Standpunkte und Sichtweisen sollen zwischen Verbraucher und Unternehmen einvernehmliche Lösungen gefunden werden.

Für die Fälle, die nicht in den zwei Stufen der sofortigen Abhilfe und der Moderation der Schlichtungsstelle gelöst werden können, steht am Ende des Schlichtungsverfahrens die Schlichtungsempfehlung. Sie enthält neben einer Darstellung des Sachverhalts eine juristische Bewertung und einen konkreten Einigungsvorschlag.

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Abschluss des Schlichtungsverfahrens

Die Empfehlung ist für beide Seiten nicht bindend. Dies entspricht dem grundlegenden Schlichtungsgedanken: Nur wenn beide Parteien freiwillig einer Lösung zustimmen, ist eine Schlichtung erreicht. Beide Seiten sind gehalten, der Schlichtungsstelle ihre Entscheidung bezüglich der Anerkennung der Empfehlung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Das Schlichtungsverfahren soll innerhalb von 90 Tagen nach Vollständigkeit der Akte abgeschlossen sein. Die Vollständigkeit der Schlichtungsakte wird dann angenommen, wenn alle Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

* Der hohe Anteil der Antragsrücknahmen ist durch die Insolvenz eines Energieversorgungsunternehmens begründet.

Aufgabe des Ombudsmanns

Der unabhängige und neutrale Ombudsmann der Schlichtungsstelle prüft, ob eine Beschwerde zur Schlichtung angenommen werden kann. Kommt es zu einem Schlichtungsverfahren, werden die Standpunkte aller Beteiligten intensiv abgewogen und anschließend ein Einigungsvorschlag oder eine Schlichtungsempfehlung abgegeben, die zwischen den Beteiligten vermitteln soll.

Verantwortlich für die Schlichtung ist ein Ombudsmann - seit November 2013 ist dies Jürgen Kipp, Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg a.D. Der Ombudsmann begleitet das gesamte Schlichtungsverfahren und betrachtet jeden Streitfall objektiv und unparteiisch, wägt alle Argumente der Beteiligten ab und garantiert so ein faires Schlichtungsverfahren.

Der Ombudsmann muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Daneben hat er die für seine Aufgabe erforderliche hohe Fachkompetenz und langjährige Erfahrung. Hinsichtlich seiner Entscheidungen, der Verfahrens- und Amtsführung ist der Ombudsmann im Rahmen der Verfahrensordnung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. So garantiert der Ombudsmann die Unabhängigkeit und Neutralität der Schlichtungsstelle Energie.

Was kostet eine Schlichtung zwischen Kunde und Energieversorger?

Das Schlichtungsverfahren ist für den Verbraucher grundsätzlich kostenfrei. Die Schlichtungstätigkeit wird über die verursachungsgerechte Erhebung von so genannten Fallpauschalen finanziert, die den am Schlichtungsverfahren beteiligten Unternehmen berechnet werden. Die Fallpauschalen betragen zwischen 100 und 450 Euro, je nach Dauer, Aufwand und Ausgang des durchgeführten Schlichtungsverfahrens. Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten der Schlichtung zu tragen.

Tabelle 2: Übersicht der Kosten (Fallpauschalen) der Schlichtungsstelle Energie (Stand: 2017)
Schlichtung Fallpauschale
sofortigen Abhilfe 100 Euro
Moderation der jeweiligen Standpunkte und Sichtweisen 300 Euro
Schriftliche Schlichtungsempfehlung 450 Euro
Schriftliche Kurzempfehlung in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen 350 Euro
Kurzempfehlung unbegründeter Schlichtungsanträge 250 Euro
Unternehmen hat bereits im Beschwerdeverfahren nach § 111a EnWG mit zutreffender Begründung auf die Unbegründetheit verwiesen 150 Euro

Da einige wenige Unternehmen die Zahlung der Fallpauschalen verweigerten, hat die Schlichtungsstelle Energie im Klageweg die Fallpauschalen eingefordert. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 die Erhebung und die Höhe der Fallpauschalen bestätigt, die die Schlichtungsstelle Energie den Energieversorgungsunternehmen für durchgeführte Schlichtungsverfahren berechnet.

Mit diesem Urteil folgt das Oberlandesgericht Köln den Urteilen des Landgerichtes Köln vom 22. Mai 2014 und des Landgerichtes Berlin vom 13. Januar 2014, die bereits zu Gunsten der Schlichtungsstelle Energie geurteilt hatten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des betroffenen Unternehmens hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. November 2016 zurückgewiesen, so dass die Urteile rechtskräftig sind.

Ein weiteres positives Urteil für die Schlichtungsstelle erging am 1. August 2017 durch das Landgericht Düsseldorf. Diese Gerichtsurteile sind ein wichtiges Signal sowohl für die Schlichtungsstelle Energie als auch für Strom- und Gasverbraucher und die Energieversorger, die den Schlichtungsgedanken unterstützen und an den Schlichtungsverfahren konstruktiv mitwirken. Die Gerichte haben dadurch die gesetzliche Regelung bestätigt, wonach die Energieversorgungsunternehmen die Schlichtungskosten tragen müssen.

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