Letzte Aktualisierung: 15.01.2024

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EnEV 2016 Pflichten im Überblick

Zum Jahresbeginn 2016 galten verschärfte Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2016. Damit wollte der Gesetzgeber die energetische Qualität von Neubauten nochmals erhöhen. Wer die Standards der EnEV 2016 missachtete, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Am 1. November 2020 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, welches u.a. die EnEV 2016 abgelöst hat.

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Zielsetzung der EnEV-Novelle ab Januar 2016

Am 1. Januar 2016 trat die zweite Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft. Die energetischen Anforderungen für Neubauten wurden noch einmal verschärft. Sie müssen einen um 25 Prozent niedrigeren jährlichen Primärenergiebedarf haben als bisher.

Mit der Absenkung des Primärenergiefaktor für Strom auf 1,8 verschärfte damit die EnEV-Novelle 2016 die bereits in der EnEV am 1. Mai 2014 verpflichtend eingeführte Absenkung des Primärenergiefaktors für Strom von 2,6 auf 2,4. Die Anpassung des Primärenergiefaktors für Strom entsprach damit in etwa der primärenergetischen Verschärfung um 25 %. Gleichzeitig stiegen die Anforderungen an die Dämmung um durchschnittlich 20 %.

Explizit musste ein klassisches Einfamilienhaus folgende Anforderungen einhalten:

  • Primärenergiebedarf (PE) ≤ 51 kWh/(m2*a)
  • Spezifischer Transmissionswärmeverlust (HˈT) ≤ 0,368 W/(m2*k)

Bauherren konnten neben der Wärmedämmung u.a. mit effizienter Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung den Anforderungen der EnEV Rechnung tragen. Eine weitere wichtige Neuerung war der geänderte Energieausweis. Bei diesem wurden u.a. Energieeffizienzklassen für Gebäude auf Endenergiebasis eingeführt.

Geltungsbereich und Anforderungen ab 2016

Von der nächsten Stufe der EnEV 2016 war betroffen, wer ein neues Gebäude erstellte oder ein bestehendes Gebäude umfassend sanierte und dafür

  • den Bauantrag ab 1. Januar 2016 einreichte,
  • die Bauanzeige ab dem 1. Januar 2016 einreichte,
  • keine Genehmigung oder Anzeige benötigte, aber ab dem 1. Januar 2016 mit der Ausführung begann.

EnEV 2016 Pflichten für alle Gebäude

Für alle Gebäude galt, dass:

  • zugängliche Decken beheizter Räumezum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllten, einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert)von 0,24 W/(m2K) nicht überschreiten durften.
  • für elektrischen Strom für den nicht erneuerbaren Anteil der Primärenergiefaktor 1,8 zu verwenden war. Dies galt nicht für durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom.

EnEV 2016 Pflichten für Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude galt, dass:

  • der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 Prozent verringert wurde. Davon ausgenommen waren Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als vier Meter ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.
  • der Wärmeschutz der Gebäudehülle durch die Änderung der U-Werte für Zonen mit Raumtemperaturen über 19 °C um 20 Prozent verschärft wurde. Diese Verschärfung entfiel bei Raumtemperaturen von 12 °C bis 19 °C. Ausgenommen waren auch hier Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als vier Meter ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.

EnEV 2016 Pflichten für Wohngebäude

Für Wohngebäude galt, dass:

  • der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 Prozent verringert wurde.
  • der Wärmeschutz der Gebäudehülleum 20 Prozent verschärft wurde. Dies geschieht durch die Verringerung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H´T.
  • die Erleichterung der Bewertung elektrischer Warmwasserbereitung entfiel (Anlage 1, 1.1, Abs. 2).

Berechnungssystematik der neuen EnEV-Novelle

Die Systematik der EnEV, den Primärenergiebedarf mit dem Referenzgebäudeverfahren zu ermitteln, war auch in der Novelle 2016 grundsätzlich gleich geblieben. Lediglich die Gebäudehülle wurde in der EnEV 2016 genauer definiert, sodass es fortan möglich war, die Ausprägung der Wärmedämmmaßnahmen und/ oder der gebäudetechnischen Ausstattung flexibler zu variieren.

Die Anforderung der EnEV, den Jahres-Primärenergiebedarf ab 1. Januar 2016 um 25 % zu reduzieren, erfolgte durch einfache Multiplikation des sich aus der Berechnung ergebenden Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes mit 0,75. Im Endeffekt erfüllte so das Referenzgebäude selbst nicht mehr die Vorschriften der EnEV 2016.

Daneben führte aber auch die Absenkung des Primärenergiefaktors für Strom von 2,4 auf 1,8 zu einem geringeren Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Überdies nahm auch die Verlegung des Referenzklimas von Würzburg nach Potsdam sowie eine Aktualisierung der Testreferenzjahre (Klima) Einfluss auf einen geringeren Jahresprimärenergiebedarf.

Die energetische Qualität der Gebäudehülle wurde als der „spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust“ H‘T berechnet. Dieser Transmissionswärmeverlust entsprach einem mittleren Wärmedurchgangskoeffizient über die gesamte Gebäudehülle und durfte dann den Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die EnEV 2016 verschärfte diesen Wert im Mittel über alle Gebäudetypen (freistehend, Reihenmittelhaus, einseitig angebaut etc.) um 20%.

Maßnahmen zur Erfüllung der EnEV 2016

Um den nach der EnEV 2016 erlaubten Wärmeverlust durch die Gebäudehülle um 20 Prozent zu verringern, konnte der Bauherr bzw. Planer diese Einsparung baulich auf unterschiedliche Weisen realisieren, beispielsweise durch den Einbau von hoch wärmedämmenden Fenstern oder durch dickeres Mauerwerk. Aber auch mit kleinen Verbesserungen wie dem Auftragen eines zusätzlich wärmedämmenden Leichtputzes waren die zusätzlichen Energiesparmaßnahmen durch eine Verbesserung der Wärmedämmung zu erreichen.

Der sich ab 2016 um 25 Prozent reduzierte Primärenergiebedarf konnte von einer moderner Brennwerttherme alleine in Verbindung mit solarer Trinkwassererwärmung nicht mehr geleistet werden. Zusätzlich wurden nun entweder eine extreme Dämmung oder die Installation von Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einer solaren Heizungsunterstützung notwendig. Da sich die EnEV 2016 diesbezüglich auf den Primärenergiebedarf bezog, wurden Wärme und Strom aus erneuerbaren Energien, etwa einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe, nicht mit eingerechnet.

Dennoch konnte eine Wärmepumpe als alleinige Heizung und ohne zusätzliche Dämmmaßnahmen die Vorgaben der EnEV 2016 erfüllen. Grund dafür war unter anderem der zunehmend regenerativere Strom, den sie nutzt, um Umweltwärme in Raumwärme zu verwandeln. Ebenso ließen sich die neuen gesetzlichen EnEV-Standards 2016 auch durch die Kombination einer Solarthermieanlage zur Heizungsunterstützung und einer Pelletheizung erfüllen.

Tabelle: Mögliche Heizungssysteme zur Erfüllung der Primärenergie-Anforderungen der EnEV 2016
Mögliche Heizungssysteme PE in kWh/(m2*a) EnEV 2016-Konformität
Biogas (Wärmenetz) 9,40 ja
Pelletheizung mit Solarthermie 14,20 ja
Pelletheizung 19,00 ja
Sole-Wasser-Wärmepumpe 19,80 ja
Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Photovoltaik 22,40 ja
Geothermie (Wärmenetz) 35,80 ja
Luft-Wasser-Wärmepumpe 37,90 ja
Erdgasheizung mit Solarthermie 50,60 ja
Erdgasheizung 51,70 nein

Die EnEV 2016-Vorgaben ließen sich im Neubau unter anderem aber auch mit einer Öl-Brennwertheizung, die mit Solarthermie, einer Lüftungsanlage oder einem Holzkaminofen kombiniert wurde, erfüllen. Öl- und Gas-Hybridheizungen kamen somit auch in einem nach der EnEV 2016 errichteten Neubau als eine Heizsystemvariante infrage.

Neuerung beim Gebäudeenergieausweis ab 2016

Neu beim Energieausweis war vor allem die obere Skaleneinteilung auf dem „Bandtacho“, der wie schon vorher einen Farbverlauf von grün nach rot zeigte. Je nach Endenergiebedarf oder –verbrauch des Gebäudes wurden nun Gebäudeeffizienzklassen auf Grundlage der Endenergie von A+ bis H zugeordnet.

Zudem wurden mit der EnEV 2016 bei Vermietung und Verkauf von Immobilien Angaben zu energetischen Kennwerten (Endenergiebedarf oder –verbrauch, Effizienzklasse, Energieträger etc.) in Immobilienanzeigen Pflicht. Bei Besichtigungsterminen musste der Energieausweis zudem vorgelegt und zu Vertragsabschluss übergeben werden.

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