Letzte Aktualisierung: 09.01.2026

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Gebäudemodernisierungsgesetz

  • Mit der Umbenennung des Gebäudeenergiegesetzes zum Gebäudemodernisierungsgesetz versucht die Koalition, die aufgeheizte „Heizungsgesetz“-Debatte auf ein breiteres Modernisierungsnarrativ zu drehen. Eckpunkte sollen bis Ende Januar 2026 vorliegen, der Kabinettsbeschluss ist für Ende Februar 2026 angekündigt.
  • Inhaltlich zeichnet sich bislang vor allem eine Richtung ab: technologieoffener, flexibler, einfacher. Welche Stellschrauben dabei tatsächlich gedreht werden – insbesondere bei der 65-Prozent-Vorgabe – bleibt der zentrale Konfliktpunkt der kommenden Wochen.
  • Da bis zum 29. Mai 2026 zahlreiche Vorschriften aus der europäischen Gebäuderichtlinie EPBD 2024 in deutsches Recht umzusetzen sind, erwarten Experten, dass vor Allem diese Neuerungen die Novelle des GEG 2024 dominieren werden.

Wie kam es zur Umbenennung des GEG zum GMG?

Seit dem Regierungswechsel seit November 2024 mit dem Kabinett Merz (CDU/CSU und SPD) wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) weiterhin stark über das Schlagwort „Heizungsgesetz“ politisch diskutiert. In der Koalition aus CDU/CSU und SPD gab es früh das Signal, das Regelwerk kommunikativ und inhaltlich neu auszurichten - mit dem Ziel, es „einfacher“, „flexibler“ und „technologieoffener“ zu machen.

Mitte Dezember 2025 einigte sich der Koalitionsausschuss dann darauf, dass das GEG unter dem neuen Namen „Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)“ weitergeführt/ novelliert werden soll. Im gleichen Kontext wurde auch ein Zeitplan kommuniziert: Eckpunkte bis Ende Januar 2026, Kabinettsbeschluss Ende Februar 2026.

Das neue Label „Gebäudemodernisierungsgesetz“ soll – so wird es in der Debatte beschrieben – weg vom engen Fokus „Heizung“ hin zu einem breiteren Modernisierungs-/Sanierungsnarrativ (Gebäudehülle, Effizienz, Systemlösungen, Quartier etc.) führen. Bislang ist aber vor allem der Name klar, während Details der Struktur (z. B. Trennung Neubau/Bestand) noch offen bzw. uneindeutig sind.

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Vermutliche Änderungen im Gebäudemodernisierungsgesetz

Mehr Technologieoffenheit und einfachere Regeln

Ein zentrales Ziel des künftigen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) soll die Vereinfachung der bisherigen Regelungen sein. Das GEG gilt in seiner aktuellen Form als komplex, erklärungsbedürftig und in der Umsetzung schwer verständlich – sowohl für Eigentümerinnen und Eigentümer als auch für Planer, Handwerk und Kommunen.

Mit dem GMG 2026 soll deshalb stärker auf technologieoffene Lösungswege gesetzt werden. Statt detaillierter technischer Vorgaben könnten künftig Zielwerte und Ergebnisanforderungen im Vordergrund stehen.

Diese Neuerungen ergeben sich vor Allem aus "Richtlinie (EU) 2024/1275 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.4.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden", die bis zum 29. Mai 2026 in deutsches Recht umzusetzen ist. Diese sieht unter anderem vor:

  • Einführung einer Ökobilanzierung (LCA), die den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes (von der Herstellung bis zum Rückbau) betrachtet, einschließlich Treibhausgasemissionen
  • Nullemissionsgebäude-Standards, neue Effizienzklassen, Einführung des "Renovierungspass" für bestehende Gebäude auf Grundlage des individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP)
  • Festlegung zu den Nachrüstungsverpflichtungen für bestehende Gebäude nach Artikel 9 EPBD oder neue Anforderungen für die Installation von Solaranlagen an Gebäuden

Eigentümer hätten dann mehr Spielraum, wie sie diese Ziele erreichen – etwa durch unterschiedliche Kombinationen aus Effizienzmaßnahmen, erneuerbaren Energien und Systemlösungen. Ziel ist es, Modernisierungen praktikabler zu machen und Hemmnisse bei Investitionsentscheidungen abzubauen.

Die 65-Prozent-Regel auf dem Prüfstand

Kaum ein Aspekt des GEG wurde so intensiv diskutiert wie die 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe für neue Heizungen. Auch im Zuge der Umbenennung zum GMG steht diese Regel im Fokus der politischen Auseinandersetzung.

Während grundsätzlich am Klimaschutzziel festgehalten werden soll, deutet sich an, dass die Systematik der 65-Prozent-Anforderung überarbeitet werden könnte. Im Raum stehen flexiblere Nachweisoptionen, erweiterte Übergangsfristen oder alternative Erfüllungsmodelle.

Ziel wäre es, die Vorgabe weniger als starre Pflicht, sondern stärker als Leitplanke mit mehreren Umsetzungswegen auszugestalten. Ob und wie weit diese Anpassungen gehen, bleibt einer der zentralen Streitpunkte der GMG-Novelle.

Neue Mindestanforderungen mit mehr Planungssicherheit

Neben der Heizungsfrage dürfte das GMG auch die Mindestanforderungen an Gebäude und Effizienzstandards neu ordnen. In der Debatte wird dabei weniger über eine grundsätzliche Absenkung diskutiert, sondern über Klarheit, Verlässlichkeit und langfristige Planungssicherheit.

Gerade Bau- und Sanierungsprojekte benötigen feste Rahmenbedingungen über mehrere Jahre. Erwartet wird daher ein übersichtlicherer Anforderungskatalog, der klare Standards definiert und kurzfristige Änderungen vermeidet. Ob diese Anforderungen am Ende strenger, gleichbleibend oder moderater ausfallen, ist offen – entscheidend ist aus Sicht vieler Akteure vor allem die Verlässlichkeit der Regeln.

Stärkere Differenzierung zwischen Neubau und Bestand

Der neue Name „Gebäudemodernisierungsgesetz“ deutet an, dass der Fokus künftig stärker auf dem Gebäudebestand liegen könnte. In der Fachdebatte wird deshalb über eine klarere Trennung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden spekuliert.

Während Neubauten technisch leichter hohe Standards erfüllen können, stellen Bestandsgebäude sehr unterschiedliche Ausgangslagen dar. Denkbar ist, dass das GMG hier differenziertere Anforderungen und Pfade vorsieht. Ob dies zu einer neuen Kapitelstruktur oder lediglich zu angepassten Regelungen führt, ist derzeit noch offen, gilt aber als wahrscheinliche Weiterentwicklung.

Verzahnung von Gesetz, Förderung und Umsetzung

Ein weiterer zentraler Punkt betrifft die praktische Umsetzung des künftigen GMG. Bereits beim GEG zeigte sich, dass gesetzliche Vorgaben und Förderprogramme nicht immer reibungslos ineinandergreifen.

Für das GMG wird daher erwartet, dass Gesetz, Förderkulissen und untergesetzliche Regelungen besser aufeinander abgestimmt werden. Ziel wäre es, Modernisierungsentscheidungen nicht nur rechtlich, sondern auch finanziell und organisatorisch zu erleichtern.

Ob diese Verzahnung direkt im Gesetz oder über begleitende Verordnungen und Förderprogramme erfolgt, ist noch nicht abschließend geklärt – sie gilt jedoch als entscheidend für die Akzeptanz des neuen Regelwerks.

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