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Letzte Aktualisierung: 29.07.2024
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!Das Energiedienstleistungsgesetz EDL-G schreibt in den §§ 8-8d verpflichtend vor, dass alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung des ersten Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchzuführen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat gemäß § 8 c EDL-G Stichprobenkontrollen zur Prüfung der Energieaudits durchzuführen. Hierzu werden verpflichtete Unternehmen unter Setzung einer angemessen Frist zur Nachweisführung aufgefordert. Die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie ein Energieaudit durchgeführt haben oder von dieser Pflicht freigestellt sind. Werden Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, die ein KMU sind, so haben diese eine Selbsterklärung abzugeben, dass sie nicht von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind.
Wer entgegen seiner Verpflichtung ein Energieaudit durchzuführen, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR zu zahlen. Zu einem Bußgeld kann ferner verpflichtet werden, wer wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein.
Experten-Tipp: Gemäß § 7 Absatz 3 EDL-G führt das BAFA eine öffentliche Liste (Energieauditorenliste), in der Personen aufgeführt sind, die auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, Energieaudits nach § 8 EDL-G in den Unternehmen durchzuführen.
Verpflichtet zur Durchführung eines Energieaudits gemäß Energiedienstleistungsgesetz sind alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission sind. Der Status eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich somit aus der Umkehrung der KMU-Definition. Verpflichtet sind demnach sog. Nicht-KMU, unabhängig von der jeweiligen Branche oder dem Tätigkeitsbereich.
Der Begriff des Unternehmens ist weit zu verstehen und umfasst:
Keine der Energieauditpflicht unterliegenden Einrichtungen sind:
Unternehmen sind von der Pflicht nach § 8 Absatz 1 EDL-G freigestellt, wenn sie zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt entweder
eingerichtet haben.
Es ist hierbei unschädlich, wenn in einem Unternehmen mit mehreren Standorten unterschiedliche Systeme (d. h. mehrere Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS oder Zertifikate sowohl nach DIN EN ISO 50001 als auch nach EMAS) betrieben werden. Ein Unternehmen mit mehreren Standorten ist nur freigestellt, wenn es mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs durch ein Energie- und/oder Umweltmanagementsystems abdeckt.
Weiterhin ist es auch zulässig, wenn ein verpflichtetes Unternehmen mit mehreren Standorten Mischsysteme aus Energiemanagementsystemen und/oder Umweltmanagementsystemen und Energieaudits nach DIN EN 16247-1 betreibt (d.h. mehrere Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 und Energieaudits nach DIN EN 16247-1 oder mehrere Zertifikate nach EMAS und Energieaudits nach DIN EN 16247-1 oder Zertifikate sowohl nach DIN EN ISO 50001 als auch EMAS und Energieaudits nach DIN EN 16247-1). Darüber hinaus können einzelne Standorte, die weniger als 10% des zu auditierenden Energieverbrauchs ausmachen, unberücksichtigt bleiben.
Folgende Änderungen haben sich im Zuge der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes ergeben:
Zum Energieaudit sind nur nach EU-Definition "große Unternehmen" verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind freigestellt. Die Novellierung sieht nun aber eine vereinfachte Auditpflicht für Nicht-KMU mit einem Jahresgesamtenergieverbrauch von unter 500.000 Kilowattstunden über alle Energieträger (Strom und Wärme) vor. Das vereinfachte Audit kann mittels Online-Erklärung mit Angaben zu Energieverbräuchen abgegeben werden.
Bis zwei Monate nach Abschluss des Audits müssen energieauditpflichtige Unternehmen dem BAFA in einer Online-Erklärung die Eckdaten des Audits über eine spezielle Online-Plattform melden.
Unternehmen, bei denen zwischen Inkrafttreten der Novelle (voraussichtlich Oktober 2019) und dem Jahresende 2019 ein reguläres oder vereinfachtes Audit fällig ist, haben mit der Online-Erklärung Zeit bis 31. März 2020, da die Internetplattform noch nicht existiert.
Auditoren müssen sich qualifizieren und weiterbilden. Die Qualifizierung besteht aus 80 Unterrichtseinheiten, dann folgen alle zwei Jahre 16 Unterrichtseinheiten. Welche Weiterbildungskurse nach welchen Kriterien anerkannt werden, ist noch nicht klar.
Für Unternehmen, deren Energiemanagement nach ISO 50001 oder EMAS zertifiziert ist, besteht keine Energieauditpflicht. Ein Unternehmen mit mehreren Standorten ist nur dann freigestellt, wenn es mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs durch ein Energie- und/oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 / EMAS) abdeckt. Weiterhin ist es auch zulässig, wenn ein verpflichtetes Unternehmen mit mehreren Standorten Mischsysteme betreibt.
Um den Firmen schnell Transparenz zu diesen Fragen zu ermöglichen, hat der unabhängige Energieberater Energie Consulting GmbH, Kehl, ein Energieaudit-Tool entwickelt, mit dem sich diese Fragen schnell beantworten lassen:
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