Letzte Aktualisierung: 25.11.2019

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Was ist das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)?

  • Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen wurde am 06. März 2015 vom Bundesrat beschlossen und soll für einen geringeren Primärenergieverbrauch sorgen und damit den Klimaschutz unterstützen.
  • Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G § 8) kam die Bundesregierung den Verpflichtungen zur Umsetzung der EU-Effizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU,EED) in nationales Recht nach.
  • Es richtet sich vornehmlich an Unternehmen und legt unter anderem fest, welche Unternehmen Energieaudits durchführen müssen, wer ein solches Audit vornehmen darf und welche Informationen der erstellte Bericht enthalten muss.
  • Die Energieeffizienzrichtlinie verpflichtete viele Unternehmen im Jahr 2015 erstmals dazu, ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 für alle ihre Betriebsstätten durchführen zu lassen. Diese Energieaudits müssen danach in einem Abstand von vier Jahren wiederholt werden.
  • Alternativ zur Einführung der DIN EN 16247-1 konnte ebenfalls ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt werden.
  • Die von der Bundesregierung überarbeitete Fassung des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) wurde am 25.11.2019 rechtskräftig. Die Veränderungen für Energieaudits sind entsprechend bis zum 5. Dezember 2019 durchzuführen.

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Wichtige Pflichten des Energiedienstleistungsgesetzes

Das Energiedienstleistungsgesetz EDL-G schreibt in den §§ 8-8d verpflichtend vor, dass alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung des ersten Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchzuführen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat gemäß § 8 c EDL-G Stichprobenkontrollen zur Prüfung der Energieaudits durchzuführen. Hierzu werden verpflichtete Unternehmen unter Setzung einer angemessen Frist zur Nachweisführung aufgefordert. Die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie ein Energieaudit durchgeführt haben oder von dieser Pflicht freigestellt sind. Werden Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, die ein KMU sind, so haben diese eine Selbsterklärung abzugeben, dass sie nicht von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind.

Wer entgegen seiner Verpflichtung ein Energieaudit durchzuführen, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR zu zahlen. Zu einem Bußgeld kann ferner verpflichtet werden, wer wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein.

Experten-Tipp: Gemäß § 7 Absatz 3 EDL-G führt das BAFA eine öffentliche Liste (Energieauditorenliste), in der Personen aufgeführt sind, die auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, Energieaudits nach § 8 EDL-G in den Unternehmen durchzuführen.

Ausnahmen von der Energieaudit-Pflicht nach EDL-G

Verpflichtet zur Durchführung eines Energieaudits gemäß Energiedienstleistungsgesetz sind alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission sind. Der Status eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich somit aus der Umkehrung der KMU-Definition. Verpflichtet sind demnach sog. Nicht-KMU, unabhängig von der jeweiligen Branche oder dem Tätigkeitsbereich.

Der Begriff des Unternehmens ist weit zu verstehen und umfasst:

  • Jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert und wirtschaftlich tätig ist
  • Öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind

Keine der Energieauditpflicht unterliegenden Einrichtungen sind:

  • Kommunale Regiebetriebe
  • Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten

Unternehmen sind von der Pflicht nach § 8 Absatz 1 EDL-G freigestellt, wenn sie zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt entweder

  • ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder
  • ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS)

eingerichtet haben.

Es ist hierbei unschädlich, wenn in einem Unternehmen mit mehreren Standorten unterschiedliche Systeme (d. h. mehrere Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS oder Zertifikate sowohl nach DIN EN ISO 50001 als auch nach EMAS) betrieben werden. Ein Unternehmen mit mehreren Standorten ist nur freigestellt, wenn es mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs durch ein Energie- und/oder Umweltmanagementsystems abdeckt.

Weiterhin ist es auch zulässig, wenn ein verpflichtetes Unternehmen mit mehreren Standorten Mischsysteme aus Energiemanagementsystemen und/oder Umweltmanagementsystemen und Energieaudits nach DIN EN 16247-1 betreibt (d.h. mehrere Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 und Energieaudits nach DIN EN 16247-1 oder mehrere Zertifikate nach EMAS und Energieaudits nach DIN EN 16247-1 oder Zertifikate sowohl nach DIN EN ISO 50001 als auch EMAS und Energieaudits nach DIN EN 16247-1). Darüber hinaus können einzelne Standorte, die weniger als 10% des zu auditierenden Energieverbrauchs ausmachen, unberücksichtigt bleiben.

Änderungen des Energiedienstleistungsgesetz 2019 (Novellierung EDL-G)

Folgende Änderungen haben sich im Zuge der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes ergeben:

Bagatellgrenze

Zum Energieaudit sind nur nach EU-Definition "große Unternehmen" verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind freigestellt. Die Novellierung sieht nun aber eine vereinfachte Auditpflicht für Nicht-KMU mit einem Jahresgesamtenergieverbrauch von unter 500.000 Kilowattstunden über alle Energieträger (Strom und Wärme) vor. Das vereinfachte Audit kann mittels Online-Erklärung mit Angaben zu Energieverbräuchen abgegeben werden.

Online-Erklärung

Bis zwei Monate nach Abschluss des Audits müssen energieauditpflichtige Unternehmen dem BAFA in einer Online-Erklärung die Eckdaten des Audits über eine spezielle Online-Plattform melden.

Unternehmen, bei denen zwischen Inkrafttreten der Novelle (voraussichtlich Oktober 2019) und dem Jahresende 2019 ein reguläres oder vereinfachtes Audit fällig ist, haben mit der Online-Erklärung Zeit bis 31. März 2020, da die Internetplattform noch nicht existiert.

Registrierungs- und Fortbildungspflicht

Auditoren müssen sich qualifizieren und weiterbilden. Die Qualifizierung besteht aus 80 Unterrichtseinheiten, dann folgen alle zwei Jahre 16 Unterrichtseinheiten. Welche Weiterbildungskurse nach welchen Kriterien anerkannt werden, ist noch nicht klar.

Energiemanagementsysteme

Für Unternehmen, deren Energiemanagement nach ISO 50001 oder EMAS zertifiziert ist, besteht keine Energieauditpflicht. Ein Unternehmen mit mehreren Standorten ist nur dann freigestellt, wenn es mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs durch ein Energie- und/oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 / EMAS) abdeckt. Weiterhin ist es auch zulässig, wenn ein verpflichtetes Unternehmen mit mehreren Standorten Mischsysteme betreibt.

Um den Firmen schnell Transparenz zu diesen Fragen zu ermöglichen, hat der unabhängige Energieberater Energie Consulting GmbH, Kehl, ein Energieaudit-Tool entwickelt, mit dem sich diese Fragen schnell beantworten lassen:

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