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Letzte Aktualisierung: 25.07.2024
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!Konzessionsabgaben sind Entgelte auf Strom und Gas pro kWh. Sie werden i.d.R. von Energieversorgungsunternehmen (EVU) und Wasserversorgungsunternehmen (WVU) erhoben und an Gemeinden dafür gezahlt, dass diese ihnen das Recht einräumen, für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom, Gas und Wasser dienen, öffentliche Wege zu nutzen.
Konzessionsabgaben sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG „... Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten.“ § 1 Abs. 2 KAV hat diese gesetzliche Definition der Konzessionsabgaben wortgleich übernommen.
Bei der Konzessionsabgabe handelt es sich um ein privatrechtliches Entgelt, dessen Zahlung auf dem zwischen dem Konzessionär und der Kommune ausgehandelten Wegenutzungsvertrag basiert.
Per definitionem setzt die Konzessionsabgabe grundsätzlich eine unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern voraus; sowohl § 3 Nr. 25 EnWG als auch § 48 Abs. 1 Satz 2 EnWG regeln den Begriff des Letztverbrauchers. Ausnahmsweise müssen Konzessionäre jedoch für Lieferungen an Weiterverteiler zahlen, wenn ein Fall im Sinne des § 2 Abs. 8 KAV vorliegt. Dieser regelt eine Konzessionsabgabenpflicht dann, wenn der Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Energie beliefert wird, die Weiterverteilung jedoch ohne Benutzung solcher Verkehrswege als Weiterverteiler erfolgt.
Soweit andere als öffentliche Verkehrswege der Gemeinde benutzt werden, ist hierfür keine Konzessionsabgabe zu zahlen. Dies ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 KAV. Nach dieser Vorschrift sind für diese Nutzungen nur Folgekosten und Verwaltungskostenbeiträge im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 KAV zulässig.
Schuldner der Konzessionsabgabe ist der Konzessionär. Gläubiger ist grundsätzlich die Gemeinde. Darüber hinaus kann der Konzessionsvertrag auch mit Samt- oder Verbandsgemeinden abgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist die sogenannte Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Höhe der Abgabe ist gesetzlich in der Konzessionsabgabenverordnung für Strom und Gas (KAV) festgelegt. Allerdings gibt es keine einheitliche Regelung. Die Höchstbeträge richten sich nach der Art der Energie (Strom oder Gas), der durchgeleiteten Energiemenge und der Kundengruppe (Tarif- oder Sondervertragskunde) und der Anzahl der Einwohner in der Gemeinde abhängig. Maßgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl. Demnach ist die Höhe wie folgt gestaffelt:
Anzahl Einwohner | Höhe der Konzessionsabgabe |
---|---|
bis 25.000 Einwohner | 1,32 Cent pro kWh |
bis 100.000 Einwohner | 1,59 Cent pro kWh |
bis 500.000 Einwohner | 1,99 Cent pro kWh |
über 500.000 Einwohner | 2,39 Cent pro kWh |
Für Stromkunden mit Verträgen außerhalb der Grundversorgung beträgt die Konzessionsabgabe einheitlich 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 KAV), sofern es sich nicht um Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz handelt und die gemessene Leistung des Kunden in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt überschreitet und der Jahresverbrauch mehr als 30.000 Kilowattstunden beträgt (§ 2 Abs. 7 KAV).
Bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, beläuft sich die Konzessionsabgabe auf Strom auf 0,61 Cent. Bei der Belieferung von Sondervertragskunden darf ein Höchstbetrag von 0,11 Cent pro Kilowattstunde nicht überschritten werden.
Die Möglichkeit auf eine vollständige Befreiung von der Konzessionsabgabe besteht in der Regel nur für Großverbraucher, die zum Beispiel schon eine reduzierte KWKG- und EEG-Abgabe zahlen. Diese müssen die Befreiung beim Netzbetreiber mit dem Testat eines Wirtschaftsprüfers beantragen. Besteht Anspruch, erstellt der Netzbetreiber auch rückwirkend eine Gutschrift.
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Bis zu 7% der Eigeneinnahmen der Kommunen sind laut Deutschem Institut für Urbanistik auf Konzessionsabgaben zurückzuführen. Häufig werden über eine Querfinanzierung damit auch die Defizite aus dem Öffentlichen Personen-Nah-Verkehr subventioniert. Projekte zur Energieeinsparung bzw. zur rationellen Energienutzung schmälern den Anteil des Gewinns, den die Stadtwerke als Querfinanzierung für den ÖPNV aufbringen können. Aus diesem Grund wurde auch der 2018 von der Bundesregierung durchgeführte Test kostenlosen ÖPNV in verschiedenen Städten in Deutschland diesbezüglich von vielen Städten und Kommunen kritisiert.
In bestehenden Grenzen ist es der Kommune aber möglich, sinkende Einnahmen durch die Konzessionsabgabe durch Nebenleistungen vom Netzbetreiber zu kompensieren bzw. ihre Einnahmen zu erhöhen. Denn trotz des nach §3 KAV bestehenden Nebenleistungsverbotes sind unentgeltliche oder vergünstigte Finanz- oder Sachleistungen zulässig, sofern diese der Aufstellung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie ressourcenschonenden Umgang mit Strom oder Gas dienen.
Eventuelle Mindereinnahmen der Konzessionsabgabe durch eingesparten Strom oder Gas können also durch derlei Leistungen teilweise oder ganz kompensiert werden. Zu diesen Leistungen zählen u.a. Finanzhilfen für die Anschaffung energiesparender Geräte und Lampen, die Energieberatung oder der Verleih von z. B. Strommessgeräten.
Wenn eine Kommune im Sinne des Klimaschutzes die Mobilität anstatt mit Benzin mit Erdgasautos oder Elektroautos fördern will, könnte sie hierüber eventuell wieder Konzessionsabgaben einnehmen. Denn wird nach Verbrauch der Energie an Zapfsäulen/Ladestationen (Energietankstellen) das Gas- oder Elektroauto wieder aufgetankt bzw. aufgeladen, so erfolgt die Versorgung dieser "Energietankstelle" laut BDEW-Leitfaden "Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben in der Strom- und Gasversorgung" zumindest im öffentlichen Raum bzw. an einer dafür vorgesehen Gastankstelle in aller Regel über Leitungen des örtlichen Verteilnetzbetreibers.
Ob der Betrieb der Tankstelle und die Belieferung der Tankkunden eine Pflicht zur Zahlung von Konzessionsabgaben auslöst, ist laut BDEW jedoch nicht eindeutig geregelt. Denn der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes 2005/06 die Problematik der Erhebung von Konzessionsabgaben bei Energietankstellen nicht vorhergesehen.
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