Letzte Aktualisierung: 27.09.2021

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Regionalnachweisregister für Strom aus Erneuerbaren Energien

Ab dem 1. Januar 2019 gilt das Regionalnachweisregister. Es ermöglicht die Ausstellung von Regionalnachweisen für EEG-geförderten Strom aus Erneuerbaren Energien. Damit können Endkunden sehen, dass dieser Strom in ihrer Region erzeugt wurde – beispielsweise vom Windrad nebenan.

Zielsetzung des Regionalnachweisregisters

Nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben des EEG dienen Regionalnachweise ausschließlich dazu, die regionale Herkunft des EEG-geförderten Anteils von Strom im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nachzuweisen

Das Regionalnachweisregister soll dabei helfen, die Energiewende in der Region für Stromkunden greifbar zu machen. Und Stromlieferanten können so ihren Ökostrom-Produkten ein regionales Gesicht geben bzw. sich nachweisbar vom Wettbewerber, der lediglich per Zertifikatehandel Grünstrom liefert, differenzieren.

Dahinter steckt das Motiv, dass sich Kunden mit regional produziertem Ökostrom stärker identifizieren und mit seiner Nachfrage auch den Ökostromausbau in der Region fördern wollen. Das Regionalnachweisregister hilft somit der regionalen Wirtschaft als auch der Energiewende in Deutschland generell, da nun Umsätze den regionalen Betreibern zu gute kommen, die wiederum in den Ausbau der Erneuerbaren in Deutschland investieren.

Das Regionalnachweisregister ist mit seiner Einführung das einzig relevante staatliche Instrument zum Nachweis der Regionalität von EEG-gefördertem Strom. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist laut des Kurzgutachtens „Wettbewerbsrecht bei Regionalstromprodukten“ des Umweltbundesamtes die Ausweisung von regionalem Strom auch weiterhin grundsätzlich ohne die Verwendung von Regionalnachweisen zulässig, wenn die auf Grundlage der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu den Vorstellungen des Verbrauchers über die Regionalität erfüllt sind.

Das Kurzgutachten geht hingegen davon aus, dass eine separate Weitergabe der regionalen Eigenschaft für EEG-geförderten Strom vom Anlagenbetreiber an Dritte mit Einführung des Regionalnachweisregisters ohne Nutzung von Regionalnachweisen mit den Vorgaben des EEG (Doppelvermarktungsverbot) nicht mehr vereinbar sein könnte. Mit einer dennoch erfolgenden Vermarktung ginge mit dieser Auffassung ein Rechtsbruch des Anlagenbetreibers einher, der mit einem mindestens einjährigen Ausfall der EEG-Förderung massive Konsequenzen für den Anlagenbetreiber haben kann.

So funktioniert der Regionalnachweis

Bei Verwendung von Regionalnachweisen dürfen Stromversorger nun in ihrer Stromkennzeichnung ausweisen, dass der von ihnen gelieferte EEG-Strom – also aus der EEG-Umlage finanzierten Strom aus erneuerbaren Energien – aus Anlagen in der Region stammt. Durch das Regionalnachweissystem stellt das Umweltbundesamt sicher, dass die regionale Eigenschaft einer aus erneuerbaren Energien erzeugten Kilowattstunde Strom nur einmal verkauft wird.

Der Regionalnachweis ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, EEG-Strom aus ihrer Region zu beziehen. Die Region wird aus den Postleitzahlengebieten gebildet, die sich in einem 50-km-Umkreis um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Strom verbraucht wird. Mit Hilfe des Regionalnachweisregisters können sich Anlagenbetreiber Regionalnachweise ausstellen lassen und diese mit dem Strom an Elektrizitätsversorger übertragen.

Die Elektrizitätsversorger entwerten die Nachweise und können damit die regionale Eigenschaft des EEG-Stroms in der Stromkennzeichnung ausweisen. Durch Zahlung der EEG-Umlage, mit der die Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Strom beispielsweise aus Sonne, Wind, Wasser und Biomasse finanziert wird, hat jede Stromverbraucherin und jeder Stromverbraucher Anteil an der Energiewende. Das kommt in der Stromkennzeichnung in dem dort ausgewiesenen EEG-Anteil („Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“) zum Ausdruck.

Mit dem Instrument des Regionalnachweises kann dieser Anteil regional gestellt, also der gelieferte EEG-Strom aus der Region bezogen werden. Der Regionalnachweis ermöglicht die dafür erforderliche Zuordnung und schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor Doppelvermarktung und falschen Werbeversprechen.

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

Der Betrieb des Regionalnachweisregisters startete am 1. Januar 2019. Damit setzt das Umweltbundesamt § 79a EEG 2017 um. Die Rechtsgrundlage für das neue Register, die novellierte Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung – HkRNDV), trat am 21. November 2018 in Kraft.

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung-Novelle Verordnung legt die Rechtsgrundlagen für den Betrieb des neuen Regionalnachweisregisters fest. Sie sieht aber auch Neuregelungen vor, die sich aus der mittlerweile sechsjährigen Praxis zum Herkunftsnachweisregister ergeben haben. Die Novelle schafft damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Die HkRNDV 2018 löst die HkRNDV 2012 ab, die durch Art. 3 der Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung(BGBl. I S. 1875) aufgehoben wurde.

Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung (HkRNGebV)

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV) regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für den Betrieb des Herkunftsnachweis- und des Regionalnachweisregisters bei der zuständigen Behörde.

Mit dem 01.10.2021 traten Änderungen in der Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung in Kraft.

Einige Gebührensätze änderten sich wesentlich:

  • Im HKNR sinken die Gebühren für die Ausstellung, Übertragung, Anerkennung (Import) und Entwertung von Herkunftsnachweisen auf ein Viertel der bisherigen Gebühr. Die Gebühren für die Anlagenregistrierung und für den Betreiberwechsel einer Anlage steigen hingegen an.
  • Im RNR steigt nur die Gebühr für den Betreiberwechsel einer Anlage. Alle anderen Gebühren zur Nutzung des RNR bleiben gegenüber der bisherigen HkRNGebV gleich.
  • Neu sind Gebühren für die Bearbeitung von den Sanktionsmaßnahmen in beiden Registern: Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern. Sie richten sich nach dem Zeitaufwand (je angefangene Viertelstunde) und den allgemeinen pauschalen Stundensätzen für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung i. F. vom 11.2.2021.

Diese Änderungen ergaben sich als Folge aus dem EEG 2021 und beinhalten einen Rahmenwechsel vom Verwaltungskostengesetz zum Bundesgebührengesetz. Die nächste Überprüfung der Gebührenverordnung ist im Jahr 2023 vorgesehen.

Alle Kontoinhaber erhalten wie bisher im Laufe des Jahres einen Bescheid, in dem alle Gebührenschulden des vorausgegangenen Kalenderjahrs festgesetzt werden. Darin werden automatisch bis einschließlich 31.09.2021 die alten Gebührensätze verwendet, ab 01.10.2021 die neuen Gebührensätze.

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