Letzte Aktualisierung: 03.06.2021

Anzeige

PV-Anlage: Bis zu 37% sparen!

Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!
Jetzt Preise vergleichen!

Das Energiesammelgesetz (EnSaG) im Überblick

Am 28.11.2018 wurde vom Wirtschaftsausschuss das Energiesammelgesetz (EnSaG) beschlossen. Es ist ein umfassendes energiepolitisches Gesetzgebungsvorhaben und soll wichtige Maßnahmen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien und den Klimaschutz umsetzen helfen. Darüber hinaus verspricht das EnSaG, mit verschiedenen Maßnahmen weitergehende Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen. Das Energiesammelgesetz betrifft u.a. Änderungen des EEG, EnWG, SeeAnlG und des KWKG. Am 30.11.2018 wurde das Energiesammelgesetz in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag beschlossen. Am Freitag, den 14.12.2018, hat der Bundesrat das Energiesammelgesetz abschließend beraten. Damit wurde das Energiesammelgesetz offiziell verabschiedet.

Gang des Gesetzgebungsverfahrens

  • 28.02.2018: Antrag Fraktion die Linke zur Bürgerenergie
  • 23.04.2018: Referentenentwurf eines "100-Tage-Gesetzes" des BMWi
  • 02.11.2018: Entwurf des Energiesammelgesetzes durch das BMWi
  • 05.11.2018: Beschluss des Gesetzesentwurfes im Kabinett
  • 09.11.2018: 1. Lesung und Überweisung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 19/5523) von CDU/CSU und SPD zur Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie
  • 23.11.2018: Stellungnahme des Bundesrats
  • 26.11.2018: Regierungsentwurf
  • 28.11.2018: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie, Entschließungsantrag der FDP-Fraktion und Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur 3. Lesung des Gesetzesentwurfs am 30.11.2018
  • 30.11.2018: Verabschiedung des Energiesammelgesetzes in 2. und 3. Lesung durch den Bundestag

Solarstrom

Im Energiesammelgesetz wird vorgesehen, die Förderung großer neuer Solardächer abzusenken. Die vom Bundeswirtschaftsminister initiierten Sonderkürzungen bei der Förderung größerer Solardächer sollen anders als ursprünglich geplant stufenweise zum

  • 1. Februar,
  • 1. März. und
  • 1. April 2019

in Kraft treten. Ins öffentliche Netz eingespeister Solarstrom aus neu errichteten PV-Anlagen mit einer Leistung von 40 bis 750 Kilowattpeak (kWp) erhält dann nur noch eine Vergütung in Höhe von 8,9 Cent je Kilowattstunde, statt bislang rd. 10 Cent/kWh. Ursprünglich war von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier eine Absenkung der Förderung auf 8,33 Cent je kWh geplant worden.

Auf Veranlassung der SPD-Fraktion kam es zu Neuberechnungen und einer Dämpfung der unerwarteten Sonderkürzung, insbesondere für solare Mieterstromprojekte, die zusätzlich zur nur kurzfristig ausgesetzten Regeldegression der Förderung greifen wird, die in § 49 EEG geregelt ist.

Der Referentenentwurf zum Energiesammelgesetz von Ende Oktober für die Mieterstromzuschläge sollten für den Anlagenteil ab 40 kWp innerhalb von nur 2 Monaten wegfallen. Die Absenkung für solaren Mieterstrom soll jetzt durch eine Änderung des Abschlags für die Leistungsklasse > 40 kWp von 8,5 Cent pro Kilowattstunde auf 8,0 Cent pro Kilowattstunde abgemildert und der Mieterstromzuschlag für diese Leistungsklasse nicht bereits ab Januar 2019, sondern nach drei schnellen Schritten im Februar/März/April und der Degression durch den „atmenden Deckel“ voraussichtlich erst zum Oktober 2019 wegfallen.

Die Senkung des Mieterstromzuschlags - die Mieterstromförderung wurde ohnehin als zu gering eingeschätzt - wird laut Branchenexperten dennoch zum Ende vieler Vorhaben führen. Dadurch, dass der Mieterstromzuschlag für Anlagen ab 40 kWp im 2. Halbjahr 2019 auf Null geht, wird das Mieterstromgesetz durch das Energiesammelgesetz faktisch beendet.

Das Energiesammelgesetz sieht jedoch Sonderausschreibungen für Photovoltaik vor von vier Gigawatt vor, die in den kommenden drei Jahren zusätzlich für ebenerdig errichtete Solarparks ausgeschrieben werden sollen. Folgende Ausschreibungen sind vorgesehen:

  • 2019 1.000 MW
  • 2020 1.400 MW
  • 2021 1.600 MW

Ursprünglich waren die zusätzlichen Mengen für 2019 und 2020 vorgesehen.

Vor Allem die Kürzung der Solarförderung steht in der Kritik. Das BMWi begründete die Kürzung mit einer massiven Überförderung des Segments und den EU-Vorgaben, die diese Absenkung notwendig machen würde. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen, mit denen das BMWi die drastischen Einschnitte begründete, wurden von einigen Experten bezweifelt. Berechnungen der Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Berlin zeigten, dass keine Überförderung für Photovoltaik-Anlagen ab 60 Kilowatt bestand.

Anzeige

Wärmepumpe & PV-Anlage kombinieren!

Unsere Experten erstellen Dir in wenigen Minuten ein Komplett-Angebot nach Deinen Wünschen. Digital & kostenlos.
Jetzt kostenlos Angebote vergleichen!

Windenergie

Das Energiesammelgesetz sieht ebenso wie für die Photovoltaik Sonderausschreibungen für Windenergie an Land vor. Der Gesetzentwurf sieht Sonderausschreibungen für die Onshore-Windenergie in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vor.

Die Offshore-Windenergie hingegen wird anders als von vielen Branchen-Experten gefordert nicht mit einem Sonderbeitrag berücksichtigt. Entsprechend der Vorschläge der Küstenländer und Interessenvertreter der Offshore-Windindustrie sollten freie Anschlusskapazitäten an bestehenden Konvertern in der Nordsee (NOR3-3) sowie ein zusätzlicher Beitrag in der Ostsee mit einer Leistung von insgesamt 1,5 GW kurzfristig beschlossen und noch im Jahr 2019 ausgeschrieben werden, um die erwartete Offshore-Windenergie Ausbaudelle möglichst gering zu halten.

Gleichzeitig soll das Energiesammelgesetz die Akzeptanz für den Ausbau von Windenergieanlagen an Land erhöhen. Im Bereich der Windenergie sei die bundeseinheitliche Regelung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung zu begrüßen. So sollen u.a. Windkraftanlagen nachts nicht mehr dauerhaft blinken dürfen, sondern nur, wenn ein Flugzeug naht.

Als kostengünstige technische Lösung dafür schlägt der Gesetzgeber ein Transpondersystem vor. Die Kosten für einen entsprechenden Empfänger lägen bei einmalig etwa 30.000 Euro für einen gesamten Windpark mit einem Radius von zehn Kilometern. Kleine Windparks, für deren Betreiber eine Ausrüstung mit der Technik wirtschaftlich unzumutbar sei, könnten einen Ausnahmeantrag bei der Bundesnetzagentur stellen.

Bioenergie

Zum einen sieht das Energiesammelgesetz vor, dass es künftig jährlich zwei Ausschreibungen für Biomasse geben wird, jeweils zum 1. April und zum 1. November, während das jährliche Ausschreibungsvolumen auf die beiden Runden aufgeteilt wird. Dieses Prozedere dürfte zu kürzeren Wartezeiten führen.

Zum anderen wird die Güllekleinanlagenklasse von 75 kW installierter Leistung auf 75 kW Bemessungsleistung umgestellt und damit wie von den Bioenergieverbänden vorgeschlagen die Umrüstung auf eine bedarfsgerechte Fahrweise ermöglicht. Durch die Änderung der Größenbegrenzung von installierter Leistung auf die Bemessungsleistung können sie größer gebaut und flexibler betrieben werden, was der Bereitstellung von flexibler Leistung im Strommarkt zu Gute kommt.

Darüber hinaus regelt das Energiesammelgesetz u.a. das Problem der unklaren rechtlichen Voraussetzungen für den Formaldehydbonus. Diese Klarstellung solle aber nur unter Vorbehalt bis zur Genehmigung durch die EU-Kommission gelten.

Trotz der eindeutigen Verbesserungen am ursprünglichen Gesetzesentwurf bestehen weiterhin rechtliche Unsicherheiten für die Betreiber von Biogasanlagen.

Kraft-Wärme-Kopplung

Der Regierungsentwurf (BT-DrS 19/5523 vom 06. November 2018) des Energiesammelgesetzes sieht diverse Neuregelungen des KWKG vor:

  • Neu-Definition des Begriffs der „elektrischen KWK-Leistung” (§ 2 Nr. 6d KWKG-RegE)
  • Streichung der Modernisierungsschwellen als Tatbestandsvoraussetzung des Modernisierungsbegriffs (§ 2 Nr. 18 KWKG-RegE)
  • Einführung der neuen Förderkategorie der Dampfsammelschienenanlagen (§ 2 Nr. 6a-c, § 6 Abs. 1a, § 7 Abs. 2a, § 8 KWKG-RegE)
  • Verschärfung des Kumulierungsverbots für Fördermittel (§ 7 Abs. 6 KWKG-RegE)
  • Förderung großer Bestandsanlagen (§ 13 KWKG 2017)
  • Übernahme der neuen Mess- und Schätzgrundsätze aus dem EEG (§ 26c KWKG-RegE)
  • Neue Transparenzpflichten für stromkostenintensive Unternehmen (§ 27a Abs. 3 KWKG-RegE)
  • Erhöhung des Wettbewerbs im KWKG-Dienstleistungsmarkt durch genossenschaftliche Prüfungsverbände (§ 30 Abs. 1 KWKG-RegE)

Das Energiesammelgesetz regelt diesbezüglich die gestaffelte Absenkung der Fördersätze für große KWK-Bestandsanlagen über 2 MW in Abhängigkeit von ihrer Leistung: Die Förderung ab 50 MW soll auf auf 1,3 ct/kWh, ab 100 MW auf 0,5 ct/kWh und ab 300 MW auf 0,3 ct/kWh abgesenkt werden. Über 300 MW sollen KWK-Bestandsanlagen überhaupt keinen Anspruch mehr auf eine Anschlussförderung haben. Die Änderung für alle Bestandsanlagen sollen unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 gelten.

Dennoch wird es mehrheitlich als Erfolg gewertet, dass durch das EnSaG das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bis Ende 2025 verlängert wird. Wichtig ist zudem, dass jetzt auch KWK-Anlagen, die mit einer Investitionstiefe zwischen 25 und unter 50 Prozent modernisiert wurden, in die Übergangsbestimmungen des KWKG aufgenommen werden. Andernfalls würden Unternehmen, die bereits hohe Millionenbeträge in die Modernisierung ihrer Anlage investiert haben, keine Förderung bekommen. Das hätte die betroffenen KWK-Anlagen im schlimmsten Fall in die Unwirtschaftlichkeit getrieben.

Mini-BHKW bis 50 kWel

Mini-KWK-Anlagen bis 20 kWel können weiterhin Investitionszuschüsse mit den KWK-Zuschlagszahlungen des KWKG kumulieren. Allerdings muss der Zuschussgeber nun nachweisen, dass eine Überförderung ausgeschlossen ist. Aufgrund dieser Änderungen wurden die Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung vom 14.01.2016 und die dazugehörige Typenliste seitens des BAFA ersatzlos aufgehoben und auf Papierform umgestellt.

Dies bedeutet in der Praxis, dass seit dem 01.01.2019 das elektronische Anzeigeverfahren für KWK-Anlagen nicht mehr möglich ist. Es ist nun erforderlich, einen schriftlichen Antrag auf Zulassung einzureichen, der für Anlagen bis 50 kWel mit einer Gebühr in Höhe von 150,00 € verbunden ist. Zudem kann die Ausstellung des Zulassungsbescheids laut Auskunft des BAFA nun bis zu 8 Monate dauern, während der Bescheid vorher kostenfrei und innerhalb weniger Minuten nach Antragstellung vorlag. Ohne gültigen Zulassungsbescheid bekommt der Betreiber einer Mini-KWK-Anlage jedoch keine Zuschlagszahlungen nach dem KWKG.

Verbände kritisieren, dass das Energiesammelgesetz diesbezüglich zu Mehraufwand und Zeitverlust (Verzögerungen bei der weiteren Bearbeitung durch Netzbetreiber, Installateure und Betreiber) führt und in keinem Verhältnis zum Zuschuss stehen.

Messung und Schätzung EEG-umlageentlasteter Verbräuche

Im Rahmen der Gesetzesänderungen durch das Energiesammelgesetz sollen u.a. die Regelungen für die Messung und Schätzung von Verbräuchen Dritter in das EEG (Novellierung des § 62a EEG n.F.) eingeführt werden. Dies ist insbesondere für die EEG-Umlage-Entlastung für Eigenstrom und stromkostenintensive Unternehmen wirtschaftlich von Bedeutung, die die Stromverbräuche von z.B. Dienstleistern und Werkunternehmern bisher als Weiterleitung behandelten.

Nun sollen die selbst verbrauchten Strommengen, die zur Entlastung von der EEG-Umlage angerechnet werden, messtechnisch von an Dritte weitergeleiteten Strommengen abgegrenzt werden ("Pflicht zur eichrechtskonformen Messung aller Teilstrommengen"). Dennoch sieht das Energiesammelgesetz hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Messkosten auch die Möglichkeit zur Schätzung von für Bagatellstromverbräuchen vor (§ 62a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 – 5 EEG n.F.).

Strom- und Gasnetze

Änderungen im EnWG betreffen u.a. auch die Optimierung der Stromnetzführung und die Reduzierung der Redispatch-Kosten. Im EnWG werden die bislang unterschiedlichen Regime, nach denen die Netzbetreiber im Falle von Netzengpässen auf Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen einerseits (sog. Einspeisemanagement) und konventionelle Kraftwerke andererseits (sog. Redispatch) zugreifen, zu einem einheitlichen Regime zusammengeführt.

Weitere Änderungen des EnWG durch das Energiesammelgesetz betreffen u.a. die Netzanschlussregelungen für L-Gas und für Erzeugungsanlagen. Im EnWG werden darüber hinaus die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission für die Ausschreibung einer Kapazitätsreserve umgesetzt und die Netzanschlussregelungen für L-Gas geändert. Daneben wird eine Übergangsfrist für Stromerzeugungsanlagen geschaffen, die nach den bisherigen technischen Anschlussbedingungen geplant wurden und nach der Verordnung (EU) 2016/631 auf neue technische Standards umgerüstet werden müssten.

Grundsätzliche Kritik

Aus Sicht vieler Energie- und Umwelt-Verbände fehlt dem Energiesammelgesetz außerdem die Festschreibung, bis 2030 einen Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energie zu erreichen. Denn im Koalitionsvertrag wurde dieses Ziel bis 2030 definiert. Daher sollte dieses Ziel auch verbindlich im EEG verankert werden, um Planungssicherheit durch z. B. ein Zeit- und Mengengerüst herzustellen.

Zudem bestehe immer noch der 52-GW-Deckel für den Photovoltaik-Ausbau fort. Wird die deutschlandweit installierte Leistung von 52 Gigawatt (GW) erreicht, soll es keine Förderungen für Neuanlagen mehr geben. Derzeit sind rund 47 Gigawatt installiert. Daher wird voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2020 die inzwischen stark gesunkene, aber immer noch benötigte Einspeisevergütung abgeschafft. Die Folgen wären ein Ausbaustopp der Solarenergie auf Dächern und Freiflächen, soweit er nicht durch Ausschreibungen für Großanlagen geschieht.

Anzeige

Eigene PV-Anlage im Rundum-Sorglos-Paket!

Stelle Dir jetzt Deine eigene Solar-Anlage zusammen + erhalte in wenigen Minuten die besten Angebote aus Deiner Region!
Jetzt kostenlos Angebote vergleichen!

Weitere mit dem EEG verbundene Gesetze und Richtlinien

Kostenlose Angebote anfordern:

Das könnte Sie auch interessieren:

  • Heizung planen

    Mit unserem Heizungsplaner ermitteln Sie einfach online ein Heizungskonzept, das Ihre Heizwärmeanforderungen am Besten erfüllt. Dabei richtet sich die…

    Heizung planen
  • Solarrechner

    Mit unserem Online-Solarrechner können Sie sofort prüfen, ob sich Ihr Dach für eine Photovoltaik-Anlage technisch eignet und finanziell lohnt. Mit nur wenigen…

    Solarrechner
  • Dämmung berechnen

    Mit unserer Online-App "Dämmkostenrechner" ermitteln Sie in wenigen Schritten einfach & unkompliziert, welche Dämmung in welcher Dicke wie viel kostet, was sie…

    Dämmung berechnen

Ihre Suchanfrage wird bearbeitet