Letzte Aktualisierung: 13.02.2024

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Meldung von PV-Anlagen: Anmeldung, Fristen und Pflichten

Zu jeder Photovoltaikanlage gehört die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur, beim Netzbetrieb und beim Finanzamt. Dabei sind bestimmte Formalitäten und Fristen einzuhalten. Für die unterschiedlichen Vorgaben bei der Anmeldung einer PV-Anlage folgt hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.

 

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Anmeldung einer PV-Anlage müssen Anlagenbetreibende dafür Sorge tragen, Anlagendaten je nach Betriebskonzept zu melden. Hierzu zählen u. a.

  • eine Meldung der Konformitätserklärung,
  • die Meldung der Eigenversorgung mit PV-Strom
  • eine entsprechende Meldung bei einer Stromlieferung an Dritte.
    • Bei Nichteinhalten der Anmeldungs- und jährlichen Meldefristen, kann der Vergütungsanspruch reduziert werden,
    • Es kann auch jeglicher Anspruch entfallen oder Bußgelder erhoben werden. 

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Anmeldung der Photovoltaikanlage – Schritt für Schritt

Eine an das Stromnetz angeschlossenen "netzgekoppelte" Photovoltaikanlage muss sowohl bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) als auch beim jeweiligen Netzbetreiber angemeldet werden.

1.) Anmeldung bei der Bundesnetzagentur

Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, die Stammdaten dieser Anlagen im Marktstammdatenregister einzutragen. Für die Zeit, in der die PV-Anlage nicht registriert war, entfällt der Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Förderung nach dem EEG.

  • Für die Einspeisevergütung ist das Eingangsdatum bei der BNetzA, d.h. der Zeitpunkt der Registrierung der PV-Anlage entscheidend.
  • Empfohlen wird, die Inbetriebnahme der PV-Anlage zeitgleich mit der Registrierung vorzunehmen oder max. 14 Tage vor der geplanten Inbetriebnahme die Anlage bei der Bundesnetzagentur als "geplante Inbetriebnahme" zu melden.
  • Bei einer verspäteten Anmeldung droht eine Reduzierung der Vergütung, bei einer Nichtanmeldung besteht kein Vergütungsanspruch.

2.) Anlagen-Anmeldung beim Netzbetreiber

Dem Netzbetrieb EVU (Energieversorgungsunternehmen) muss die vorgesehene Einspeisung in das Netz mit einem Anmeldeformular gemeldet werden. Die Errichtung und der Anschluss der Photovoltaikanlage an das Niederspannungsnetz, ist durch ein ins Installateurverzeichnis eingetragenes „Elektrounternehmen“ vorzunehmen.

Wichtig: Die Anmeldung einer PV-Anlage muss vor der Montage dem jeweiligen Netzbetrieb EVU gemeldet werden. Dafür gibt es dort das Formblatt „Anmeldung einer Photovoltaikanlage“.

Zur Anmeldung der Photovoltaikanlagen beim Netzbetreiber sind eine Reihe weiterer Dokumente anzufügen:

  • Der Anmeldung sind das Datenblatt mit den technischen Daten der Photovoltaik-Module beizufügen.
  • Der Anmeldung einer Photovoltaikanlage muss eine Konformitätserklärung für den Wechselrichter beiliegen.
  • Der Anmeldung der PV-Anlage muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für die selbsttätige Freischaltstelle beigelegt werden. (Die Unbedenklichkeitsbescheinigung steht im Datenblatt des Wechselrichters.)
  • Der Anmeldung einer Photovoltaikanlage muss ein Lageplan, aus dem die örtliche Lage der Photovoltaikanlage und des bestehenden Netzanschlusses (Hausanschlusskasten) eindeutig hervorgeht, beigelegt werden.
  • Der Anmeldung Ihrer PV-Anlage muss ein Übersichtsschaltplan der gesamten elektrischen Anlage (einpolige Darstellung) beigelegt werden. Aus dem Übersichtsschaltplan muss hervorgehen, wie viele Wechselrichter eingesetzt werden und wie sie auf die Außenleiter aufgeteilt sind.
  • Für die Anmeldung einer Photovoltaikanlage wird ein zusätzliches Standardformblatt „Inbetriebsetzung Strom“ benötigt. Dieses Formblatt „Anmeldung einer Photovoltaikanlage“ wird als Inbetriebnahmeprotokoll mit dem Inbetriebnahmedatum, der Unterschrift und dem Stempel des Elektroinstallationsunternehmens versehen.
  • Anhänge des Formblat „Anmeldung einer Photovoltaikanlage“ sind:
    • die Darstellung des realisierten Messkonzeptes
    • Fotos der Photovoltaikanlage
    • Fotos der Zähleranlage und des Zählers mit dem Zählerstand und der Prüfplakette zum Zeitpunkt des Einbaus

Nach Vorlage aller Unterlagen und Einspeisedaten bekommen Sie von Ihrem Netzbetrieb EVU einen Einspeisevertrag zugesandt. Die Auszahlung der Einspeisevergütungerfolgt im Anschluss im monatlichen Abschlagsverfahren.

3.) Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt

Photovoltaikanlagen werden vom Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG gefördert. Wird der erzeugte Strom nicht selbst verbraucht, sondern in das Stromnetz eingespeist, so erhält der Anlagenbetreiber gemäß EEG eine Einspeisevergütung. Dies gilt aus steuerrechtlicher Sicht als ein Verkauf und die Einspeisevergütung als Einnahme.

  • Grundsätzlich liegt in diesem Fall eine unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit vor, deren Aufnahme dem Finanzamt gemeldet werden muss.
  • Aus der Meldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt ergeben sich je nach gewählter Besteuerungsform unterschiedliche steuerrechtliche Regelungen.

Die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und die erste Netzeinspeisung gelten damit als Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, die spätestens nach einem Monat beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden muss. Bedeutet:

  • Zur Meldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt gibt es Fragebögen, mit denen die persönlichen Daten und die Art und Höhe der voraussichtlichen Einnahmen gemeldet werden.
  • Auf Grundlage dieser Daten prüft das Finanzamt dann, ob Steuervorauszahlungen wie z. B. der Umsatzsteuer zu leisten sind und welche Steuererklärungen und Voranmeldungen zukünftig abzugeben sind.

Diese Fragebögen stehen vielfach auch im Internet zum Download zur Verfügung.

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4.) Wiederkehrende Meldepflichten für Anlagenbetreiber

Alle Jahre wieder stehen die Betreibende von Photovoltaikanlagen vor der Herausforderung, allen Meldepflichten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) fristgerecht nachzukommen. Die fristgerechte Meldung von Anlagen ist eine Voraussetzung für die Zahlung der Einspeisevergütung oder der Marktprämie. Erfolgt die Meldung also nicht, können hohe Rückforderungsansprüche vom Netzbetreiber drohen.

  • Es gilt daher, sich jedes Jahr aufs Neue über die notwendigen Meldepflichten zu informieren und ihnen fristgerecht nachzukommen.
  • Insgesamt gibt es, je nachdem wie das Anlagenkonzept ausgestaltet ist (Eigenversorgung, Einspeisung, Lieferung an Dritte), unterschiedliche Meldepflichten, die zwingend einzuhalten sind.
  • Deshalb ist es unbedingt anzuraten, sich frühzeitig mit den im Einzelfall ergebenden Meldepflichten auseinanderzusetzen.

Meldung der Konformitätserklärung

Betreibende von Photovoltaikanlagen müssen bis zum 28. Februar eines Jahres die Frist zur Meldung der sogenannten Konformitätserklärung einhalten. Hierbei sind die Betreiber von Anlagen verpflichtet, dem Netzbetrieb alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Zur Konformitätserklärung zählen diese Meldungen:

Für die Meldung gibt es meist elektronische Formulare, die von Fachverbänden oder Netzbetrieben zur Verfügung gestellt werden.

Meldung der Eigenversorgung

Auch für Eigenversorgung gibt es (zusätzlich) die Pflicht, alle erforderlichen Informationen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlage unverzüglich dem verantwortlichen Netzbetrieb mitzuteilen:

  • Ist dies der Verteilnetzbetrieb, muss die Meldung bis zum 28. Februar erfolgen.
  • Besteht die Mitteilungspflicht gegenüber einem Übertragungsnetzbetrieb, verlängert sich die Frist um drei Monate auf den 31. Mai.

Der klassische Fall der Eigenversorgung liegt vor, wenn Anlagenbetreibende den auf dem Dach erzeugten PV-Strom selbst in ihrem Haus nutzen. Ist dies der Fall, so sind die klassischen Basisangaben, also beispielsweise, ob und ab wann eine Reduzierung der EEG-Umlage vorliegt oder die installierte Leistung der Anlage, zu melden.

Mit dem EEG 2023 kann man zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung wechseln. Anlageneigentümer können dann vor jedem Kalenderjahr neu entscheiden, ob sie voll einspeisen oder einen Teil selbst verbrauchen wollen.

Es ist seitdem aber nicht nur ein Wechsel des Betreibermodells möglich, auch Anlagenteile lassen sich je nach Vergütungs-Modell aufteilen: So können auf einem Haus zwei Anlagentypen angemeldet werden, eine zum teilweisen Eigenverbrauch und eine zur Volleinspeisung. Ein Wechsel des Vergütungsmodells muss dann entsprechend der Fristen gemeldet werden.

  • Ausnahme für die Meldepflicht gibt es bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 kW und für Strom aus sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 kW. Diese sind von der Meldepflicht befreit.
    • ACHTUNG: Sollten Anlagenbetreibende die Anmeldung vergessen oder nicht fristgerecht einreichen, drohen erhebliche Strafen. So kann die geschuldete EEG-Umlage um 20 Prozent steigen.
    • Dies kann vor allem die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierung der Anlage erheblich beeinträchtigen.

Meldung bei Stromlieferung an Dritte

Wer neben der oben beschriebenen Eigenversorgung auch Dritte mit Strom beliefert, muss die Meldung bis zum 31. Mai leisten. Dies gilt auch für Photovoltaikanlagen von Privathaushalten, die mit ihrer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach Strom produzieren und diesen an Verwandte oder Mieter weitergeben.

  • Im energierechtlichen Sinne gelten diese Anlagenbetreibende auch als Energieversorgungsunternehmen und müssen für den gelieferten Strom die Meldepflichten einhalten.
    • Diese beinhalten unter anderem die Meldung aller Daten über die an den Dritten gelieferte Energiemenge an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrieb.
    • Kommen Anlagenbetreibeende dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, können auch hier empfindliche Sanktionen die gesamte Finanzierung der Anlage nachhaltig hemmen.
    • Es ist daher auch hier ratsam sich bei Unklarheiten im Vorfeld genau zu informieren.

Nutzen Betreibende einer PV-Anlage einen Teil des gewonnenen Stroms als Eigenversorger und gibt den überschüssigen Strom beispielsweise an einen Mieter weiter, muss er beide Meldepflichten wahrnehmen. Sowohl die der Eigenversorgung als aus die der Belieferung eines Dritten. Auch die jeweiligen Strafen haben dann weiterhin Bestand.

Des Weiteren kann auch die Bundesnetzagentur den Anlagenbetreiber auffordern, die oben dargestellten Daten in elektronischer Form zu übermitteln.

Für große Anlagen kann die Meldepflicht auch ohne Aufforderung durch die Bundesnetzagentur gelten.

Hinweis: Betreiber einer PV-Stromerzeugungsanlage, welche bis einschließlich 30.06.2022 den produzierten Strom an andere Letztverbraucher (z.B. Mieter) weitergeleitet haben, müssen sich als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage, zwecks Abwicklung der EEG-Umlage, registrieren.

Sofern eine PV-Anlage jedoch erst nach dem 01.07.2022 in Betrieb genommen wurde und dementsprechend der erzeugte Strom erst nach dem 01.07.2022 an andere Letztverbraucher (z.B. Mieter) weitergeleitet wurde, bedarf es u.a. bei dem Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH keiner Registrierung als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage. Hintergrund ist die Absenkung bzw. Abschaffung der EEG-Umlage zum 01.07.2022.

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