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Letzte Aktualisierung: 08.02.2024
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Stelle Dir jetzt Deine eigene Solar-Anlage zusammen + erhalte in wenigen Minuten die besten Angebote aus Deiner Region!Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zur Erzeugung von Solarstrom ist dann ein Gewerbe, wenn der Solarstrom verkauft wird. Dann erwirtschaftet der Betreiber damit nämlich einen Gewinn. Er betreibt die Anlage demnach gewinnorientiert. Dient der eigens erzeugte Solarstrom dagegen nur primär zur Eigenstromversorgung des Haushaltes (Heizung, Haushaltsgeräte, Elektro-Fahrzeuge etc.) betreibt man die Anlage nicht gewinnorientiert und handelt nicht im Sinne eines Photovoltaik-Gewerbes.
Der gewerbliche Betrieb der Photovoltaik-Anlage definiert sich daher aus dem Verkauf des erzeugten Solarstroms und der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht. Das heißt, dass der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage, die ans öffentliche Netz angeschlossen ist - im Gegensatz zu einer vom Stromnetz autarken Insel-Anlage - in dem Moment zum Gewerbetreibenden wird, wenn er überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einspeist und damit veräußert.
Kleine PV-Anlagen auf einem privaten Wohnhausdach, die ans Stromnetz angeschlossen sind und auch dort überschüssigen PV-Strom einspeisen, gelten i.d.R. nicht als Photovoltaik-Gewerbe. Darunter werden Anlagen mit bis zu 30 m2 Modulfläche verstanden, deren Betreibern man amtsseitig ein „fehlende Gewinnabsicht“ unterstellt. Das Einspeisen überschüssigen Stroms ins öffentliche Netz gilt hier als „geringfügige gewerbliche Tätigkeit“, die als Bagatellfall behandelt wird.
Nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses (BLA) stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Gebäudes grundsätzlich keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit dar, da es u.a. an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt. Entsprechend muss dann keine Gewerbeanzeige erfolgen.
Häufig entstehen Missverständnisse, wenn von einer Gewerbeanmeldung einer Photovoltaikanlage die Rede ist. Grundsätzlich müssen dabei die Anmeldung des Photovoltaik-Gewerbes beim Finanzamt von der beim Gewerbeamt unterschieden werden.
Die Anmeldung des gewerblichen Betriebs einer Photovoltaikanlage beim Finanzamt dient dazu, die Einnahmen (und Ausgaben) mit einer entsprechenden Steuernummer zu versteuern. Dies bezieht sich z. B. auf die Solarstromerträge oder die die Umsatzsteuer, die man an das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung abführen muss.
Ganz anders verhält es sich mit der Anmeldung des Photovoltaik-Gewerbes beim Gewerbe- bzw. Ordnungsamt Ihrer Gemeinde. Eine dementsprechende Gewerbeanmeldung ist grundsätzlich für alle selbständigen, wirtschaftlichen Tätigkeiten verpflichtend.
Da die Gewerbesteuer jedoch nicht vom Bund, sondern von der Kommune erhoben wird, haben die Kommunen auch teilweise unterschiedliche Regelungen, wann eine Photovoltaik-Anlage als Gewerbe angemeldet werden muss. Häufig richtet man sich dabei nach der Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuer. Liegen die Einnahmen dauerhaft unter dem nach §11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG geltenden Freibetrag von 24.500 Euro, so wird in vielen Kommunen von einer Anmeldung des Photovoltaik-Gewerbes abgesehen.
Daher kann die die Gewerbeanmeldung einer Photovoltaik-Anlage bzw. das Besorgen eines “Gewerbescheins” bei den meisten Anlagen unterbleiben, es sei denn es handelt sich um eine Anlage, bei der ein Gewerbeertrag über 24.500 zu erwarten ist oder es liegen für PV-Anlagen in dieser Gemeinde gesonderte kommunale Beschlüsse vor.
Das Betreiben eines Photovoltaik-Gewerbes hat sowohl ordnungsrechtliche als auch gewerberechtliche Konsequenzen. Wenn Sie ihre Anlage seitens des Gewerbeamtes „ohne Anmeldung“ betreiben können, üben Sie damit aus steuerrechtlicher Sicht (der Sicht des Finanzamtes) eine „gewerbliche Tätigkeit“ aus, aus der steuerliche Abgaben resultieren. Die fälligen Steuern haben also nicht mit dem Gewerbeschein an sich zu tun!
Bei der Erzeugung von Strom geht es um zwei Steuerarten:
Sie müssen beide Steuern unabhängig voneinander betrachten und wissen, dass diese auch im Finanzamt in der Regel von verschiedenen Abteilungen bearbeitet werden.
Die Ertragssteuer ist die Steuer, mit der der Staat Ihre Netto-Gewinne belegt, die die Anlage auf 20 Betriebsjahre hinaus betrachtet erzielen wird. Stehen über diesen Zeitraum keine Gewinne sondern Verluste in Aussicht, betrachtet das Finanzamt Ihre Anlage als eine Art Hobby, das Sie als Liebhaberei betreiben. Wird nur das Photovoltaik-Gewerbe ausgeübt, so werden die Erträge vielfach als Einkommen versteuert.
Der dauerhaft gewerbliche, weil gewinnorientierte Betrieb der PV-Anlage bedeutet, dass Sie dauerhaft Strom verkaufen. Daher müssen Sie auch den Mehrwertsteuer-Anteil Ihrer Bruttoeinnahmen an das Finanzamt abführen. Wird nur das Photovoltaik-Gewerbe betrieben, so stehen dieser Umsatzsteuer i.d.R. keine laufenden Vorsteuern entgegen. Hauptsächlich wird der Kaufpreis der Anlage als Vorsteuer der Umsatzsteuer gegengerechnet.
Nach einer Änderung des Steuerbekämpfungverkürzungsgesetz StVBG vom 19.12.2001 ist Satz 4 in § 18 Abs. 2 neugefasst worden. Entsprechend dieser gesetzlichen Änderung ist jeder Photovoltaik-Anlagenbesitzer, welcher Unternehmer im steuerlichen Sinne ist, zu einer monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer für die ersten zwei Jahre verpflichtet, selbst dann, wenn er keine monatlichen Abschläge von seinem Netzbetreiber bekommt, also keine Einnahmen hat.
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Innerhalb einer Einnahmenüberschussrechnung nach §4 Abs. 3 EStG werden die Steuerpflichtigen Gewinne als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Alle Ein- und Ausgaben werden dabei einzeln per Originalbeleg dokumentiert und chronologisch erfasst. Es müssen alle Belege über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufbewahrt werden.
Wie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung formal richtig bei einer Photovoltaikanlage erstellt wird, ist ebenfalls bundeslandabhängig. In Nordrhein-Westfalen gibt es z. B. eine Ertragsgrenze von 17.500 Euro. Betragen die Betriebseinnahmen aus dem Photovoltaik-Gewerbe mehr als 17.500 Euro im Jahr, ist man verpflichtet, für die Gewinnermittlung ein amtliches Formular zu nutzen. Betragen die Betriebseinnahmen aus dem Photovoltaik-Gewerbe nicht mehr als 17.500 Euro im Jahr, kann der Steuererklärung eine formlose Ermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung beigefügt werden.
Alle Einnahmen, die man im Zusammenhang mit dem Photovoltaik-Gewerbe erhält, erfasst man als Betriebseinnahmen. Üblicherweise sind dies die vom Energieversorger monatlich ausgezahlten Abschlagzahlungen zzgl. Umsatzsteuer. Darüber hinaus erhält der Gewerbetreibende vom Energieversorger eine Jahresabrechnung, die sich auf das jeweilige Vorjahr bezieht. Sofern hier weitere Einnahmen enthalten sind, sind diese ebenfalls als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Sofern der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom privat verbraucht wird, ist für den privaten Verbrauch einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer eine zusätzliche Einnahme anzusetzen.
Die mit dem Photovoltaik-Gewerbe anfallenden Aufwendungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der größte Posten ist dabei der Abschreibungsbetrag der Photovoltaikanlage.
Die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage werden dazu addiert und über einen Zeitraum von 20 Jahren mit jährlich fünf % abgeschrieben. Beachten Sie dabei im Erstjahr die Zeitanteiligkeit. Das bedeutet, dass die Photovoltaik-Anlage nur für die Monate abschreiben können, ab der sie in Betrieb gewesen ist.
Der Betriebsausgabenabzug ist für ein Arbeitszimmer ausgeschlossen, wenn es nach Art und Umfang Ihrer Tätigkeit nicht erforderlich ist. Die reine Überwachung der Abrechnungen einer Photovoltaikanlage und die Erstellung von einfachen Umsatzsteuervoranmeldungen und einer Einnahmenüberschussrechnung reichen für einen Betriebsausgabenabzug nicht aus.
Gebäudeaufwendungen wie z. B. Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Müllabfuhr etc. können nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden. Die Ausgaben stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung, sondern sind im Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung, dem Erhalt und der Nutzung Ihres privaten Gebäudes zu betrachten.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Ihrer Photovoltaik-Anlage gilt das so genannte Zu- und Abflussprinzip: In Ihrer Gewinnermittlung erfassen Sie alle Einnahmen, die Sie im Kalenderjahr erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Nachzahlung für das vorherige Jahr oder eine Vorauszahlung für das nächste Jahr handelt (Zuflussprinzip). Entsprechend sind auch Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie gezahlt wurden (Abflussprinzip).
Rund um den Jahreswechsel (10 Tage vor und nach dem Jahreswechsel) gilt eine Besonderheit: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben erfassen Sie in dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die bezieht sich insbesondere auf die Dezember-Vergütung, die erst im Januar auf dem Konto eingeht. Insofern wird hier das Zu- und Abflussprinzip aufgeweicht.
Experten-Wissen: Erst wenn Ihr Photovoltaik-Gewerbe einen Gewinn von mehr als 60.000 € im Jahr erzielen oder der jährliche Stromumsatz 600.000 € übersteigt, sind Sie verpflichtet, Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. In diesem Fall stellen Sie keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf, sondern eine Bilanz.
In Sachen Umsatzsteuer können Sie sich entweder
Als Betreiber einer gewerblichen Photovoltaikanlage können Sie sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren, vorausgesetzt,
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie Ihre Photovoltaik-Anlage umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmen betreiben. Die sogenannte Kleinunternehmerregelung hat Vor- und Nachteile:
Verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, sind Sie fürs Finanzamt ein Unternehmer. Das hat den Nachteil, dass Sie eine Umsatzsteuer erheben müssen, was einen Mehraufwand bedeutet, da Sie eine Umsatzsteuererklärung schreiben müssen.
Den Nachteilen stehen folgende Vorteile gegenüber: Sie können die Vorsteuer beim Kauf der Photovoltaik-Anlage und die Betriebskosten beim Finanzamt geltend machen. Sämtliche Ausgaben infolge des Anlagebetriebs gelten als Werbungskosten, darunter
Nach fünf Jahren können Sie die Art, wie die Anlage besteuert werden soll, ändern - und mit der Anlage in die Kleinunternehmer-Regelung wechseln. Wechselt man von der Gewerbe-Versteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung, so muss jedoch die einbehaltene Umsatzsteuer innerhalb eines Korrekturzeitraumes von 5 Jahren wieder zurückbezahlt werden.
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