Letzte Aktualisierung: 08.02.2024

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Richtlinien der PV-Austauschregelung

Die PV-Austauschregelung ist ein wichtiger Bestandteil der regulatorischen Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Förderung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Diese Regelungen sind entscheidend für Besitzende von Solaranlagen, die ihre Anlagen modernisieren, erweitern oder mit neuer Technologie ausstatten möchten, um die Effizienz zu steigern oder auf neue gesetzliche Anforderungen zu reagieren. Mit dem Solarpaket I wurde 2024 das Repowering deutlich vereinfacht.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die PV-Austauschregelung konkretisiert, wann ein Modul ausgetauscht werden kann und im Sinne des EEG weiterhin durch die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage geltende Einspeisevergütung berücksichtigt wird.
  • Bislang galt, dass man Module einer EEG-geförderten PV-Anlage nur dann austauschen darf, wenn die Module defekt sind oder die unsachgemäße Montage zu einer Beschädigung, einer technischen Funktionsstörung oder Sicherheitsmängeln am Modul selbst geführt haben.
  • Das Solarpaket I, das im April 2024 verabschiedet wurde, erleichtert zudem den Austausch von Solarmodulen bzw. das Repowering der eigenen PV-Anlage: Wer jetzt alte gegen neue, leistungsstärker Module austauscht, verliert nicht mehr den EEG-Vergütungsanspruch. Bislang galt das nur, wenn das alte Modul beschädigt war.
  • Für PV-Leistung bis zur bisherigen Maximalleistung erhalten Betreiber*innen die bisherige EEG-Förderung und EEG-Vergütung bei.
  • Mehrleistung, die über die bisherige Maximalleistung der PV-Anlage hinausgeht, wird wie eine neue Anlage behandelt. Für sie gelten die zum Anmeldezeitpunkt gültigen Regeln des EEG. Eine Leistungserhöhung ist dem Netzbetreiber als “Erweiterung” zu melden und im Marktstammdatenregister einzutragen.

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Überblick über die Vorschriften zum Austausch ("Repowering") bis 2024

Technische Defekte im Sinne der PV-Austauschregelung

Grundlage für die PV-Austauschregelung ist das Hinweisblatt (Az.: 2015/7) zum Thema „Ersetzen von PV-Anlagen“ gem. EEG - Meldefragen und technischer Defekt“ der Clearingstelle EEG. Dort heißt es:

"Die PV-Austauschregelung weist Solarstromanlagen, die am selben Standort andere Solarstromanlagen wegen eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls ersetzen, bis zur Höhe der vor dem Ersetzen am selben Standort installierten Leistung den Inbetriebnahmezeitpunkt der ersetzten Anlagen zu."

Der Hinweis vom 16. Juni 2015 enthält detaillierte Beschreibungen darüber, wann ein technischer Defekt im Sinne von § 32 Abs. 5 EEG 2012 bzw. § 51 Abs. 4 EEG 2014 vorliegt. Im Sinne der PV-Austauschregelung liegt ein technischer Defekt vor, wenn

  • aufgrund von Fehlern, die dem Modul immanent sind, die erbrachte Leistung des Moduls dessen mindestens zu erwartende Leistung unterschreitet.
  • das Modul nach dessen Netzanschluss Eigenschaften aufweist, die zu nicht behebbaren Sicherheitsmängeln führen oder führen können.
  • die unsachgemäße Montage zu einer Beschädigung, einer technischen Funktionsstörung oder Sicherheitsmängeln am Modul geführt hat.

Es liegt hingegen kein „technischer Defekt“ i. S. d. PV-Austauschregelung vor, wenn der gegenüber der ursprünglich projektierten Leistung geringere Stromertrag – u. a. aufgrund unsachgemäßer Montage – durch suboptimale Ausrichtung der Module, Verschattung, Verschmutzung oder andere, nicht dem Solarmodulimmanente Gründe verursacht wurde.

Nachweis defekter Module i. S. d. PV-Austauschregelung

Der Nachweis eines technischen Defekts i. S. d. PV-Austauschregelung muss objektiv nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werden. Explizit wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Nachweis über das Vorliegen eines technischen Defektes mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand und nicht zwingend und in jedem Fall modulscharf geführt werden muss. Es reichen also sinnvolle Stichprobengrößen (nach DIN ISO 2859) aus, um Defekte nachzuweisen.

Ob ein technischer Defekt vorliegt, wird dann anhand der Differenz von Soll- und Ist-Leistung gemessen. Als Maßstab für die mindestens zu erwartende Soll-Leistung unter Berücksichtigung des altersbedingten Leistungsabfalls sind dabei die von den Herstellern angegebenen technischen Daten heranzuziehen. Dazu heißt es in der PV-Austauschregelung:

"Als Maßstab, wann Module „defekt“ sind, sind die von den Herstellern angegebenen technischen Daten heranzuziehen. Die Hersteller müssen für die Mangelfreiheit der von ihnen verkauften Produkte Gewähr tragen – daher werden sie abwägen, welche Eigenschaften sie ihren Kunden zusagen (können) – mit der Folge, dass sie bezüglich dieser Eigenschaften in der Haftung stehen. Sie werden diese Angaben daher mit mehr oder minder großen Sicherheitszu- oder abschlägen versehen.

Modulhersteller geben üblicherweise sog. Leistungsgarantien ab, die besagen, nach welcher Zeit ein Modul noch mindestens welche Leistung erbringen wird. Diese Leistungsgarantie wird der verständige Anlagenbetreiber seiner wirtschaftlichen Kalkulation als Minimalertrag zugrundelegen und sich mit einer Mängelrüge an den Hersteller wenden, wenn Module die zugesagte (zeitbezogene) Mindestleistung nicht erbringen.

Dieser Maßstab ist der Betrachtung, ob ein Modul defekt ist, zugrundezulegen. Durch die Herstellerangaben zur höchstens zu erwartenden Degradation der Module ist ein Pfad der Minimalleistung (die zeitbezogene „erwartbare Leistung“) eines Moduls festgelegt, bei dessen Unterschreitung das betreffende Modul als defekt gelten muss, da es nicht (mehr) den minimalen Herstellerspezifikationen entspricht."

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Austausch von PV-Modulen nach PV-Austauschregelung

Sind Module im Sinne der PV-Austauschregelung kaputt, so können beliebig viele neue Module beliebig viele alte Module am selben Standort ersetzen, aber der Inbetriebnahmezeitpunkt der ersetzten Anlagen gilt für die neuen Module nur, bis die vormals installierte Gesamtleistung am Standort erreicht ist. Für die darüber hinaus installierte Leistung, also weitere Module oder die „überschießende“ Leistung eines einzelnen Moduls, bestimmt sich der Inbetriebnahmezeitpunkt nach § 3 Nr. 5 EEG2012 bzw. § 5 Nr. 21 EEG2014. Dabei gibt es keine Bagatellgrenze, sodass auch kleinste Abweichungen extra abgerechnet werden müssten.

Der PV-Austauschregelung ist zudem nicht zu entnehmen, dass die ersetzenden Module mit den ersetzten Modulen – bspw. hinsichtlich Modulart oder Hersteller – identisch sein müssen. Denn gemäß der PV-Austauschregelung können PV-Anlagen andere PV-Anlagen ersetzen. Dies umfasst schon vom Wortlaut her jegliche Art von PV-Anlagen. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich eine solche, dem EEG wesensfremde Einschränkung nicht entnehmen. Zudem spricht die Tatsache, dass nicht selten im Zeitpunkt des Ersetzens identische PV-Module oder wenigstens Module desselben Herstellersgar nicht mehr auf dem Markt verfügbar sind und ein Ersetzen im Rahmen der PV-Austauschregelung dann gar nicht möglich wäre, gegen eine solche Interpretation.

Meldepflichten gegenüber der BNetzA und dem Netzbetreiber

Ersetzungsvorgänge i. S. d. PV-Austauschregelung bis zum 31. Juli 2014 waren nur dann an die BNetzA zu melden, wenn die nach dem Ersetzen an demselben Standort installierte Leistung die ursprünglich installierte Leistung überstieg. Zu melden war in diesen Fällen die „überschießende“ Leistung.

Das Ersetzen von PV-Anlagen gemäß der PV-Austauschregelung ist bei Ersetzungsvorgängen ab dem 1. August 2014 – unabhängig davon, ob die Anlage vor oder nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurde – der BNetzA immer dann zu melden, wenn die installierte Leistung an demselben Standort nach dem Ersetzungsvorgang die vorherige installierte Leistung unterschreitet oder übersteigt. Das ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG2014 i.V. m. § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AnlRegV. Ein Ersetzen von PV-Anlagen an demselben Standort ist der BNetzA nur dann nicht zu melden, wenn die installierte Leistung sich durch den Ersetzungsvorgang nicht verändert.

Ersetzen Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber PV-Anlagen gemäß der PV-Austauschregelung, so handelt es sich hierbei um ein relevantes Tatbestandsmerkmal der Vergütung. Denn das Ersetzen führt – unter den vom Netzbetreiber zu prüfenden Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 EEG2012 bzw. § 51 Abs. 4 EEG2014 – dazu, dass den ersetzenden Modulen der Inbetriebnahmezeitpunkt und somit die Vergütungshöhe und -dauer der alten Module zugewiesen wird. Hierbei handelt es sich um eine gem. § 45 EEG2012, § 70 EEG2014 durch die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber notwendig dem Netzbetreiber mitzuteilende Tatsache.

Daher sind Ersetzungsvorgänge immer dem Netzbetreiber mitzuteilen, unabhängig davon, ob die ersetzenden Anlagen eine geringere, die gleiche oder eine höhere Leistung aufweisen als die ersetzten Anlagen. Dies ergibt sich aus den §§ 45, 46 EEG2012 bzw. §§ 70, 71 EEG2014. Ein neues Inbetriebnahmeprotokoll ist jedoch nicht erforderlich, soweit sich keine wesentlichen Änderungen des elektrischen Verhaltens der PV-Installation am Netzanschluss ergeben.

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