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Letzte Aktualisierung: 10.02.2025
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Stelle Dir jetzt Deine eigene Solar-Anlage zusammen + erhalte in wenigen Minuten die besten Angebote aus Deiner Region!Für rund 10.000 ausgeförderte Photovoltaikanlagen ist in 2021 die Vergütungszahlungeingestellt worden, schätzt der Bundesverband Solarwirtschaft. In den Jahren danach folgen immer mehr Anlagen – bis 2033 sollen es insgesamt eine Million sein. Für die Betreiber fällt damit eine feste Einnahmequelle weg.
Im Zuge der politischen Diskussion um das EEG 2021 insb. über Solaranlagen war lange Zeit unklar, ob ausgeförderte PV-Anlagen weiterhin eine feste Vergütung erhalten und welche Auflagen - z.B. Pflichten zur Installation von Smart Metern - sie einhalten müssen. Bis zum Schluss drohten ausgeförderten Alt-Anlagen im schlimmsten Fall der Rückbau – ein Fiasko für die Energiewende.
Die gute Nachricht für Ü20-Anlagenbetreiber ist:
Während die feste Einspeisevergütung für neue Solaranlagen mit Netzanschluss 2021 je nach installierter Leistung zwischen 8,56 Cent und 6,62 Cent pro kWh liegt, wird die verringerte Einspeisevergütung für Ü20-Anlagen nur rund die Hälfte dessen betragen.
Die Bemessungsgrundlage für die weitere, verringerte Einspeisevergütung bildet nach § 23b Absatz 1 EEG der anzulegende Wert. Dieser wird durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) berechnet und auf der gemeinschaftlichen Informationsplattform Netztransparenz.de in Form des Jahresmarktwert Solar (MW Solar) veröffentlicht.
Jahresmarktwerte | MWSolar(a) |
---|---|
2024 | 5,858 ct/kWh |
2023 | 8,003 ct/kWh |
2022 | 20,806 ct/kWh |
2021 | 9,562 ct/kWh |
2020 | 2,879 ct/kWh |
2019 | 3,776 ct/kWh |
2018 | 4,515 ct/kWh |
2017 | 3,474 ct/kWh |
2016 | 2,952 ct/kWh |
2015 | 3,171 ct/kWh |
2014 | 3,333 ct/kWh |
2013 | 3,936 ct/kWh |
2012 | 4,495 ct/kWh |
Von dem Anzulegenden Wert (= Jahresmarktwert) werden für das Jahr 2021 nach § 53 Absatz 2 Nr. I EEG zusätzlich 0,4 Cent pro kWh Vermarktungspauschale abgezogen.
Ab 2022 verringert sich für die Höhe der verringerten Einspeisevergütung der Anzulegende Wert, also der Jahresmarktwert, nicht mehr um die festgelegten 0,4 Cent pro kWh, sondern um die tatsächlichen Kosten seitens der ÜNB für die Vermarktung des eingespeisten Stroms (§ 53 Absatz 2 Nr. II EEG). Die Vermarktungskostens werden ebenfalls auf der Seite der ÜNB Netztransparenz.de veröffentlicht.
Für Ü20-Anlagenbetreiber ergibt sich somit folgende Berechnung für die verringerte Einspeisevergütung 2021:
Jahresmarktwert 2021 – 0,4 Cent = verringerte Einspeisevergütung
Zur besseren Einschätzung der möglichen verringerten Einspeisevergütung für 2021 hier eine Beispielrechnung mit dem Jahresmarktwert aus 2020:
2,879 – 0,4 = 2,479 (Cent pro kWh verringerte Einspeisevergütung)
Ab 2022 berechnet sich die verringerte Einspeisevergütung nach § 53 Absatz 2 Nr. II EEG wie folgt:
Jahresmarktwert 2022 – Vermarktungskosten ÜNB = verringerte Einspeisevergütung
Der tatsächliche Jahresmarktwert wird bis spätestens 10.01. im folgenden Jahr veröffentlicht. Da der tatsächliche Jahresmarktwert erst nachträglich gebildet und veröffentlicht werden kann, werden die monatlichen Abschlagszahlungen für die verringerte Einspeisevergütung in „angemessenem Umfang“ gezahlt.
Nach § 26 Absatz 1 EEG kann hier der Jahresmarktwert des Vorjahres als Richtwert genutzt werden. Die tatsächliche verringerte Einspeisevergütung wird bis zum 10.01. des Folgejahres veröffentlicht. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge werden mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr ausgeglichen oder erstattet.
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So erreichte der Monatswert des Marktwertes Solar im Juni 2021 mit 6,86 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) einen bislang nicht für möglich gehaltenen Höchstwert. Nachdem im September erstmals ein zweistelliger Marktwert Solar zu verzeichnen war, erreichte der Monatsmarktwert (MW) im November mit 18,307 ct/kWh und im Dezember 2021 mit sogar 27,075 ct/kWh einen neuen Höchststand. Im August 2022 liegt der Marktwert Solar mit 39,910 ct/kWh auf Rekordniveau.
Monat | Monatlicher MW Solar |
---|---|
Dezember 2024 | 11,171 Cents/ kWh |
November 2024 | 10,076 Cents/ kWh |
Oktober 2024 | 6,752 Cents/ kWh |
September 2024 | 4,512 Cents/ kWh |
August 2024 | 4,263 Cents/ kWh |
Juli 2024 | 3,554 Cents/ kWh |
Juni 2024 | 4,635 Cents/ kWh |
Mai 2024 | 3,161 Cents/ kWh |
April 2024 | 3,795 Cents/ kWh |
März 2024 | 4,965 Cents/ kWh |
Februar 2024 | 5,875 Cents/ kWh |
Januar 2024 | 7,535 Cents/ kWh |
Der Marktwert Solar, Wind an Land und Wind auf dem Meer wird nach der Anlage 1 EEG berechnet. Die ÜNB veröffentlichen die durchschnittlichen Marktwerte in Form von Monats- und Jahresmarktwerten auf der Informationsplattform Netztransparenz.de. Zusätzlich werden bis zur Veröffentlichung der Monatsmarktwerte tagesaktuelle Online-Hochrechnungen angegeben.
Experten-Wissen: Bis zur Veröffentlichung der energieträgerspezifischen Marktwerte für den jeweiligen Monat handelt es sich bei den dargestellten Werten um vorläufige Daten. Im Zuge der Marktwertberechnung wird die Hochrechnung erneut geprüft und ggf. korrigiert. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zu Beginn des Folgemonats.
Der Marktwert Solar variiert nach solarer Stromerzeugung im Jahr. Die unterschiedliche Sonneneinstrahlung in den Jahreszeiten bewirkt eine Saisonalität der Marktwerte.
Durch die Verlängerung der verringerten Einspeisevergütung entsteht kein weiterer Aufwand für Anlagenbetreiber. Der produzierte Strom wird wie gewohnt durch den regionalen Verteilnetzbetreiber vergütet, die Erlöse reduzieren sich jedoch stark.
Letztere entsprechen dem schwankenden Marktwert Solar, dessen Jahresdurchschnittswerte in den vergangenen 3 Jahren zwischen circa 3,5 Cent/kWh und 4,5 Cent/kWh lagen. Im Jahr 2020 lag der Monatsmarktwert Solar mehrfach sogar unter 2 Cent/kWh.
Speiste eine Anlage beispielsweise 2.000 Kilowattstunden im Jahr 2020 ins Netz ein, so betrug die Marktwert-Vergütung im gesamten Jahr gerade einmal 40 Euro.
Je nach Größe der PV-Anlage und der jährlichen Betriebskosten für Anlagenchecks, Wartungen, Reparaturen oder Reinigungen kann dieses Modell kostendeckend sein, viel Gewinn ist jedoch nicht möglich. Der Vorteil der Volleinspeisung liegt vor allem im geringen Aufwand.
Der Wert des produzierten Stroms wird jedoch nicht ausschließlich durch den Jahresmarktwert bestimmt. Im Hinblick auf den jährlichen Strombedarf und die Jahresendabrechnung können hier durch die Eigennutzung Kosten gesenkt werden. Bei einem Endkundenstrompreis von häufig rund 30 Cent pro kWh bekommt der eigens produzierte Strom auch ohne hohe Einspeisevergütung einen erheblichen Wert.
Damit der eigene Strom bei Bedarf genutzt werden kann, muss jedoch ein Zweirichtungszähler vorliegen oder nachträglich eingebaut werden. Danach lassen sich rund 30 % des erzeugten Stroms für den täglichen Bedarf im Wohnhaus nutzen. Auf rund die Hälfte - also 50% - erhöhen können Hauseigentümer den Anteil, indem sie Elektrogeräte wie Geschirrspüler oder Waschmaschine während der sonnigen Stunden laufen lassen.
Je höher der Nutzungsgrad des eigenen Stroms, desto geringer die Jahresabrechnung beim Stromversorger. Durch ein privates Lastmanagement mit dem
weiteren steuerbaren Lasten im privaten Haushalt kann so der Wert der Eigennutzung erhöht werden.
Das Gleiche gilt für Solar-Batteriespeicher. Stattet man seine Ü20-Anlage mit einem passenden Speicher aus, erhöht sich der Eigenverbrauch auf bis zu 70 %!
Nutzen Hauseigentümer statt Netzstrom zehn Jahre lang den Solarstrom aus einem Speicher, können sie in diesem Zeitraum mit jeder Kilowattstunde Speicherkapazität rund 600 Euro sparen. 2021 existierten auf dem Markt bereits Speicher, die samt Leistungselektronik, Installation und Mehrwertsteuer rund 1.000 Euro pro Kilowattstunde kosten. Die Wirtschaftlichkeit der Speicher rückt damit näher, sodass sich auch für die kleinen Ü20-Anlagen die Speicherung bald auch finanziell lohnen wird.
Der produzierte Strom, der nicht genutzt werden kann, wird dem Netzbetreiber oder einem Direktvermarkter zur Verfügung gestellt. Direktvermarkter können Firmen sein, inzwischen steigen aber auch immer mehr Stadtwerke in den Markt ein.
Ein Weiterbetrieb der Ü20-Anlagen mit Einspeisung und Eigenverbrauch lohnt sich unter anderem laut dem Gutachten "Leistungen und Kosten beim Weiterbetrieb von PV-Altanlagen" der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) ab einer installierten Leistung von fünf Kilowatt und einem 30 %-Eigenverbrauchsanteil.
Bedingung: Die Anlage erzeugt nach dem Ende der Einspeisevergütung mindestens noch zehn Jahre Solarstrom. Das ist durchaus realistisch, Solarmodule haben meist eine Lebensdauer von 30 Jahren oder mehr. Läuft die Solaranlage länger als zehn Jahre weiter, steigt die Stromkosteneinsparung entsprechend.
Auch der Weiterbetrieb von PV-Anlagen kleiner als fünf Kilowatt kann dadurch wirtschaftlich werden. Die Kosten für den Umbau des Zählerschranks sind in der Rechnung enthalten, auch laufende Wartungen und Reparaturen. Für kleinere Anlagen ist jedoch nach den bislang vorliegenden Informationen eher die Variante Volleinspeisung beim Netzbetreiber vorzuziehen.
Die individuell technisch und wirtschaftlich sinnvollste Lösung kann zusammen mit einem regionalen Fachbetrieb entwickelt werden.
Experten-Tipp: Wer sich nicht auf eine Mischkalkulation aus Eigenverbrauch und Jahresmarktwert oder Direktvermarkter-Preis für seinen eingespeisten Solarstrom einlassen möchte, der kann auch versuchen, so viel Solarstrom wie möglich selbst zu nutzen und den Rest über den Wechselrichter abzuregeln. Finanziell ist das möglicherweise die beste Wahl, ökologisch jedoch unsinnig, da so das Potenzial der Anlage nicht ausgeschöpft wird.
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Die verringerte Einspeisevergütung wird für jegliche Strommengen gezahlt, der in das Netz eingespeist wird. Der Anspruch besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz des Verteilnetzbetreibers gespeichert oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird (§ 19 Absatz 3 und § 21 Absatz 2 EEG). Der Netzbetreiber hat nach §21 Absatz 2 Nr. I b) Anspruch auf den Strom, sobald dieser durch das Verteilnetz geleitet wird.
Die Höhe der Vergütung wird durch den Jahresmarktwert Solar bestimmt. Von diesem wird eine Vermarktungspauschale abgezogen. Da der tatsächliche Jahresmarktwert erst nachträglich gebildet und veröffentlicht werden kann, werden die monatlichen Abschlagszahlungen für die verringerte Einspeisevergütung in „angemessenem Umfang“ gezahlt. Nach § 26 Absatz 1 EEG kann hier der Jahresmarktwert des Vorjahres als Richtwert genutzt werden. Die tatsächliche verringerte Einspeisevergütung wird bis zum 10.01. des Folgejahres veröffentlicht. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge werden mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr ausgeglichen oder erstattet.