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Letzte Aktualisierung: 15.02.2024
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!Die Bundesregierung hat am 9. März 2022 für das zweite Halbjahr 2022 die Absenkung der EEG-Umlage auf null beschlossen. Infolge dessen fallen seither keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen von Solarstrom aus PV-Anlagen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an. Dies baut Bürokratie ab und macht die Eigenversorgung mit Solarstrom und damit auch Geschäftsmodelle wie z.B. Mieterstrom- oder Speicherprojekte wirtschaftlich attraktiver.
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Stelle Dir jetzt Deine eigene Solar-Anlage zusammen + erhalte in wenigen Minuten die besten Angebote aus Deiner Region!Die Regelungen zur EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch waren im § 61 EEG definiert. Dort ist festgelegt, wer die EEG-Umlage bezahlen muss und wer nicht.
Grundsätzlich war die-/derjenige zur Zahlung einer EEG-Umlage verpflichtet, der als "Letztverbraucher" den auf dem eigenen Dach erzeugten Solarstrom selbst nutzt. Für die „Umsetzung“ der EEG-Umlage, hat der Gesetzgeber die Stromnetzbetreiber in die Pflicht genommen.
Gemäß EEG lag eine Eigenversorgung vor, wenn
Seit 2014 mussten Letztverbraucher eine anteilige EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch zahlen. Hierzu war zunächst eine Staffelung der Prozentsätze vorgesehen:
Seit 2021 mussten Anlagenbetreiber, die eine Anlage mit mehr als 30 kWp betrieben und Strom selbst verbrauchen bzw. mehr als 30 MWh selbst verbrauchen, auf diesen 40% der jeweils geltenden EEG-Umlage pro kWh bezahlen.
Am 09.03.2022 hat die Bundesregierung dann für das zweite Halbjahr 2022 die Absenkung der EEG-Umlage auf null beschlossen.
Anlagenleistung | EEG-Umlage pa bei 20% Eigenvebrauch | EEG-Umlage pa bei 40% Eigenvebrauch | EEG-Umlage pa bei 60% Eigenvebrauch | EEG-Umlage pa bei 80% Eigenvebrauch |
---|---|---|---|---|
5 kW | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
10 kW | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
15 kW | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
20 kW | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
25 kW | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
30 kW | 140,40 € | 280,80 € | 421,20 € | 561,60 € |
35 kW | 163,80 € | 327,60 € | 491,40 € | 655,20 € |
40 kW | 187,20 € | 374,40 € | 561,60 € | 748,80 € |
45 kW | 210,60 € | 421,20 € | 631,80 € | 842,40 € |
50 kW | 234,00 € | 468,00 € | 702,00 € | 936,00 € |
EEG-Umlage bei Mieterversorgung: Wenn Mieter Solarstrom oder Strom aus einem BHKW des Mietshauses selbst verbrauchten, dann wurde hier die volle EEG-Umlage für die Mieter fällig, da es sich um eine Stromlieferung handelte. Seit 01.07.2022 sind nun auch Mieter von der EEG-Umlage befreit.
Mit dem EEG 2021 wurde die kWp-Grenze, ab der eine anteilige EEG-Umlage bei Eigenverbrauch gezahlt werden muss, von der über viele Jahre geltenden 10 kW- auf eine 30 kW-Grenze angehoben.
Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von maximal 30kWp und einem jährlichen solaren Eigenverbrauch von maximal 30 Megawattstunden mussten dann keine EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Solarstrom mehr bezahlen. Dies galt sowohl für neue als auch bestehende sowie ausgeförderte Anlagen.
„Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt.“
Mit der Anhebung der Bagatellgrenze auf das EU-Maß gemäß Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL Art. 21 (3) und Art. 22) entfielen bürokratischer Aufwand als auch zusätzliche Kosten für Betreiber kleinerer, in aller Regel privat genutzter Solaranlagen auf vielfach Ein- und Zweifamilienhäusern.
Die neue Regelung entsprach seit 2021 auch im Hinblick auf nicht geförderte Anlagen den Vorgaben von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
EEG-Anlagen, die bereits vor der EEG-Novelle am 01.08.2014 zur Eigenstromerzeugung in Betrieb genommen wurden, genossen einen sogenannten Bestandsschutz und blieben von der EEG-Umlagezahlung auf den eigenen Stromverbrauch befreit.
Von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch waren ferner Anlagenbetreiber befreit, die ihre Anlage als Inselanlage betrieben, wenn diese weder mittelbar noch unmittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden war.
Zudem waren Letztverbraucher befreit, die sich vollständig mit Solarstrom versorgen und nur noch den Überschussstrom ohne Inanspruchnahme der Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz einspeisten.
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Denn für zusammenhängende Dachanlagen mit mehr als 30 kWp Leistung benötigt man mehr als 150 m2. Daher mussten fortan nun eher z. B. Gewerbetreibende oder Besitzer von Mehrfamilienhäusern entscheiden, ob sie ein Dach, welches Platz für eine PV-Anlage größer als 30 kWp ermöglicht, dieses nicht voll ausnutzen, um keine anteilige EEG-Umlage abführen zu müssen:
Sparte man die mit der EEG-Umlage verbundenen Formalitäten aus, so konnte man sich dieser Fragestellung mit einer einfachen Kosten-Rechnung annähern:
Berechnungsfaktoren | Anlage ohne EEG-Umlage | Anlage mit EEG-Umlage | Anlage mit EEG-Umlage |
---|---|---|---|
Anlagennennleistung | 29 kWp | 50 kWp | 100 kWp |
Netto-Investitionskosten pro kWp | 1400 €/kWp | 1300 €/kWp | 1200 €/kWp |
Investitionssumme gesamt (netto) | 40.600 € | 65.000 € | 120.000 € |
Spezifischer Jahresertrag | 950 kWh/kWp | 950 kWh/kWp | 950 kWh/kWp |
Jährlicher Solarertrag | 27.550 kWh | 47.500 kWh | 95.000 kWh |
Eigenverbrauch (30%**) | 8.265 kWh | 8.265 kWh | 8.265 kWh |
Solarstromgestehungskosten | 8,5 Cent/kWh | 8 Cent/kWh | 7 Cent/kWh |
EEG-Umlage auf Eigenverbrauch (2021) | 0 Cent/kWh | 214,89 €/a | 214,89 €/a |
Gestehungskosten pro kWh inkl. EEG-Umlage | 8,5 Cent/kWh | 8,45 Cent/kWh | 7,23 Cent/kWh |
* Die Berechnung der Stromgestehungskosten ohne EEG-Umlage auf Eigenverbrauch erfolgte auf Basis des DGS PV-Stromkostenrechners unter www.dgs-franken.de/service/stromkostenrechner
** Der 30%ige Eigenverbrauchsanteil bezieht sich auf die Anlagengröße von 29 kWp und wird danach fixiert, um bei einem gegebenen Eigenverbrauch und einer Dachfläche, die eine bis zu 100 kWp große Solaranlage zuließe, zu berechnen, wann sich ein finanzieller Vorteil trotz Eigenverbrauchsumlage ergibt.
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass es sich weiterhin lohnt, die Anlagengröße dann auf 30 kWp zu begrenzen, wenn eine vollständige Dachbelegung nur eine unwesentlich höhere Anlagenleistung aber eine EEG-Umlagepflicht auf den selbstverbrauchten Solarstrom mit sich bringen würde. Kann man das Dach mit deutlich mehr kWp belegen, so übertrifft die Kostendegression größerer Anlagen schnell die Mehrkosten durch die EEG-Umlage.
Wer z. B. Solarstrom vom eigenen Dach selbst verbrauchte, der musste die Menge des Eigenverbrauchs dem örtlichen Verteilnetzbetreiber sowie zusätzlich der Bundesnetzagentur melden. Die Meldepflichten waren im EEG und in der sogenannten Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) geregelt und jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erfüllen.
Auch Personen, die davon ausgingen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt, mussten dem Netzbetreiber zumindest die notwendigen Basisangaben (einschließlich relevanter Änderungen) mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzungen vorlagen.
Bezahlt wurde dann die anteilige EEG-Umlage an den VNB mit der Jahresabrechnung. Die Zahlung war dann in steuerlicher Hinsicht eine Ausgabe, die vom Gewinn abgezogen wurde. Auf die EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom fiel keine Umsatzsteuer an.
Mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 01.01.2017 wurden die Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Eigenversorger überarbeitet und zum Teil neu gefasst. Die Pflicht zur Meldung des selbstverbrauchten Solarstroms war damit ein wichtiger Bestandteil der Aufgaben als Anlagenbetreiber: Wurde diese Pflicht nicht beachtet, so musste mit einem Aufschlag von 20% auf die EEG Umlage gerechnet werden.
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Auf die anfallende EEG-Umlage waren monatliche Abschläge zu entrichten. Die Endabrechnung erfolgte auf Basis des exakt gemeldeten Eigenverbrauchs, die bis zum 31. Mai des Folgejahres erbracht werden musste (§74 EEG 2014). Versäumte der Eigenversorger diese Meldepflicht, wurde die volle EEG-Umlage fällig.