Letzte Aktualisierung: 21.12.2020
Die Regelungen zur EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch sind im § 61 EEG definiert. Dort ist festgelegt, wer die EEG-Umlage bezahlen muss und wer nicht.
Grundsätzlich ist die-/derjenige zur Zahlung einer EEG-Umlage verpflichtet, der als "Letztverbraucher" den auf dem eigenen Dach erzeugten Solarstrom selbst nutzt. Für die „Umsetzung“ der EEG-Umlage, hat der Gesetzgeber die Stromnetzbetreiber in die Pflicht genommen.
Gemäß EEG liegt eine Eigenversorgung vor, wenn
Seit 2014 müssen Letztverbraucher eine anteilige EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch zahlen. Hierzu war zunächst eine Staffelung der Prozentsätze vorgesehen:
Seit 2021 müssen Anlagenbetreiber, die eine Anlage mit mehr als 30 kWp betreiben und Strom selbst verbrauchen bzw. mehr als 30 MWh selbst verbrauchen, auf diesen 40% der jeweils geltenden EEG-Umlage pro kWh bezahlen.
Anlagenleistung | EEG-Umlage pa bei 20% Eigenvebrauch | EEG-Umlage pa bei 40% Eigenvebrauch | EEG-Umlage pa bei 60% Eigenvebrauch | EEG-Umlage pa bei 80% Eigenvebrauch |
---|---|---|---|---|
5 kW | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
10 kW | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
15 kW | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
20 kW | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
25 kW | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
30 kW | 140,40 € | 280,80 € | 421,20 € | 561,60 € |
35 kW | 163,80 € | 327,60 € | 491,40 € | 655,20 € |
40 kW | 187,20 € | 374,40 € | 561,60 € | 748,80 € |
45 kW | 210,60 € | 421,20 € | 631,80 € | 842,40 € |
50 kW | 234,00 € | 468,00 € | 702,00 € | 936,00 € |
EEG-Umlage bei Mieterversorgung: Wenn Mieter Solarstrom oder Strom aus einem BHKW des Mietshauses selbst verbrauchen, dann wird hier die volle EEG-Umlage für die Mieter fällig, da es sich um eine Stromlieferung handelt.
Mit dem EEG 2021 wurde die kWp-Grenze, ab der eine anteilige EEG-Umlage bei Eigenverbrauch gezahlt werden muss, von der über viele Jahre geltenden 10 kW- auf eine 30 kW-Grenze angehoben.
Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von maximal 30kWp und einem jährlichen solaren Eigenverbrauch von maximal 30 Megawattstunden müssen künftig keine EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Solarstrom mehr bezahlen. Dies gilt sowohl für neue als auch bestehende sowie ausgeförderte Anlagen.
„Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt.“
Mit der Anhebung der Bagatellgrenze auf das EU-Maß gemäß Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL Art. 21 (3) und Art. 22) entfielen bürokratischer Aufwand als auch zusätzliche Kosten für Betreiber kleinerer, in aller Regel privat genutzter Solaranlagen auf vielfach Ein- und Zweifamilienhäusern.
Die neue Regelung entspricht seit 2021 auch im Hinblick auf nicht geförderte Anlagen den Vorgaben von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
EEG-Anlagen, die bereits vor der EEG-Novelle am 01.08.2014 zur Eigenstromerzeugung in Betrieb genommen wurden, genießen einen sogenannten Bestandsschutz und bleiben von der EEG-Umlagezahlung auf den eigenen Stromverbrauch befreit.
Von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch sind ferner Anlagenbetreiber befreit, die ihre Anlage als Inselanlage betreiben, wenn diese weder mittelbar noch unmittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist.
Zudem sind Letztverbraucher befreit, die sich vollständig mit Solarstrom versorgen und nur noch den Überschussstrom ohne Inanspruchnahme der Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz einspeisen.
Für viele Ein- und Zweifamilienhaus-Besitzer entfällt mit der Entscheidung des EEG 2021 zur Umlagebefreiung die Entscheidung, ein eventuell für eine größer als 10 kWp geeignetes Dach nicht entsprechend auch voll auszunutzen.
Denn für zusammenhängende Dachanlagen mit mehr als 30 kWp Leistung benötigt man mehr als 150 m2. Daher müssen fortan nun eher z. B. Gewerbetreibende oder Besitzer von Mehrfamilienhäusern entscheiden, ob sie ein Dach, welches Platz für eine PV-Anlage größer als 30 kWp ermöglicht, dieses nicht voll ausnutzen, um keine anteilige EEG-Umlage abführen zu müssen:
Spart man die mit der EEG-Umlage verbundenen Formalitäten aus, so kann man sich dieser Fragestellung mit einer einfachen Kosten-Rechnung annähern:
Berechnungsfaktoren | Anlage ohne EEG-Umlage | Anlage mit EEG-Umlage | Anlage mit EEG-Umlage |
---|---|---|---|
Anlagennennleistung | 29 kWp | 50 kWp | 100 kWp |
Netto-Investitionskosten pro kWp | 1400 €/kWp | 1300 €/kWp | 1200 €/kWp |
Investitionssumme gesamt (netto) | 40.600 € | 65.000 € | 120.000 € |
Spezifischer Jahresertrag | 950 kWh/kWp | 950 kWh/kWp | 950 kWh/kWp |
Jährlicher Solarertrag | 27.550 kWh | 47.500 kWh | 95.000 kWh |
Eigenverbrauch 30% | 8.265 kWh | 8.265 kWh | 8.265 kWh |
Solarstromgestehungskosten | 8,5 Cent/kWh | 8 Cent/kWh | 7 Cent/kWh |
EEG-Umlage auf Eigenverbrauch (2021) | 0 Cent/kWh | 214,89 €/a | 214,89 €/a |
Gestehungskosten pro kWh inkl. EEG-Umlage | 8,5 Cent/kWh | 8,45 Cent/kWh | 7,23 Cent/kWh |
* Die Berechnung der Stromgestehungskosten ohne EEG-Umlage auf Eigenverbrauch erfolgte auf Basis des DGS PV-Stromkostenrechners unter www.dgs-franken.de/service/stromkostenrechner
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass es sich weiterhin lohnt, die Anlagengröße dann auf 30 kWp zu begrenzen, wenn eine vollständige Dachbelegung nur eine unwesentlich höhere Anlagenleistung aber eine EEG-Umlagepflicht auf den selbstverbrauchten Solarstrom mit sich bringen würde. Kann man das Dach mit deutlich mehr kWp belegen, so übertrifft die Kostendegression größerer Anlagen schnell die Mehrkosten durch die EEG-Umlage.
Wer z. B. Solarstrom vom eigenen Dach selbst verbraucht, der muss die Menge des Eigenverbrauchs dem örtlichen Verteilnetzbetreiber sowie zusätzlich der Bundesnetzagentur melden. Die Meldepflichten sind im EEG und in der sogenannten Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) geregelt und jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erfüllen.
Auch Personen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt müssen dem Netzbetreiber zumindest die notwendigen Basisangaben (einschließlich relevanter Änderungen) mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen.
Bezahlt wird dann die anteilige EEG-Umlage an den VNB mit der Jahresabrechnung. Die Zahlung ist dann in steuerlicher Hinsicht eine Ausgabe, die vom Gewinn abgezogen wird. auf die EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom fällt keine Umsatzsteuer an.
Achtung: Mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 01.01.2017 wurden die Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Eigenversorger überarbeitet und zum Teil neu gefasst. Die Pflicht zur Meldung des selbstverbrauchten Solarstroms ist nun ein wichtiger Bestandteil der Aufgaben als Anlagenbetreiber: Wird diese Pflicht nicht beachtet, so muss mit einem Aufschlag von 20% auf die EEG Umlage gerechnet werden.
Die EEG Umlage auf den selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom muss ab einer Anlagengröße über 30 kWp oder 30.000 kWh Eigenverbrauch gezahlt werden. Die Höhe der EEG-Umlage wurde „gleitend“ eingeführt und beträgt 40 % seit dem Jahr 2017.
Auf die anfallende EEG-Umlage sind monatliche Abschläge zu entrichten. Die Endabrechnung erfolgt auf Basis des exakt gemeldeten Eigenverbrauchs, die bis zum 31. Mai des Folgejahres erbracht werden muss (§74 EEG 2014). Versäumt der Eigenversorger diese Meldepflicht, wird die volle EEG-Umlage fällig.