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Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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Wir sparen für Sie bis zu 37% - durch unseren Experten-Vergleich!Wie wird die Abschreibung einer Photovoltaikanlage ermittelt? Welche Abschreibungen können bei der Steuerermittlung angesetzt werden?
Egal ob man seine PV-Anlage ausschließlich für die eigene Stromversorgung nutzt oder ob man mit dieser durch den Verkauf von Strom Geld verdient, die Abschreibung der Photovoltaikanlage spielt in beiden Fällen eine wichtige Rolle bei der Ermittlung der Steuerlast und der Kalkulation der Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage.
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Stelle Dir jetzt Deine eigene Solar-Anlage zusammen + erhalte in wenigen Minuten die besten Angebote aus Deiner Region!Sowohl aus steuerlicher Sicht als auch aus finanzwirtschaftlicher Sicht ist die kalkulatorische Abschreibung des Wertes der PV-Anlage über deren Nutzungsdauer von besonderer Bedeutung:
In beiden Fällen können je nach Berechnungszweck und Anlagenspezifika unterschiedliche Abschreibungsmethoden angewendet werden.
Hinweis: Nachdem im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 die degressive Abschreibungsmethode für PV-Anlagen zunächst aufgehoben und 2009 und 2010 im Rahmen eines Konjunkturprogramms vorübergehend wieder zugelassen wurde, können Photovoltaikanlagen, die ab dem 01.01.2011 installiert wurden, nun nicht mehr degressiv abgeschrieben werden. Anlagenbesitzer, die ihre Anlage zwischen 2008 und 2011 gekauft haben, müssen daher prüfen, welche Regelung gültig war. Alle, die ihre Anlage vor 2008 gekauft haben, können degressiv abschreiben.
Insgesamt haben Besitzer von PV-Anlagen zwei grundsätzliche Möglichkeiten der Abschreibung, die teilweise miteinander kombiniert werden können. Im Folgenden werden diese Abschreibungsmöglichkeiten erläutert und anhand möglichst einfacher Rechenbeispiele veranschaulicht.
Unter der Linearen Abschreibung versteht man die gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten der Anlage auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren. Im Jahr sind das dann 5 %.
Rechenbeispiel: Anschaffungskosten 20.000 €, Nutzungsdauer 20 Jahre
20.000 €/ 20 = 1.000 € pro Jahr
Das heißt, pro Jahr können 1.000 Euro abgeschrieben werden. Dabei muss aber beachtet werden, dass für die Abschreibung des ersten Jahres, in der die PV-Anlage in Betrieb genommen wird, nur die anteiligen Monate berechnet werden dürfen. Wird die Anlage zum Beispiel erst im Dezember in Betrieb genommen, dann dürfen im ersten Jahr nur anteilig 1/12 sprich 83,30 € abgeschrieben werden, der Restbetrag (11 Monate) werden dann erst im 21. Jahr abgeschrieben.
Die degressive Abschreibung ist etwas komplexer. Hier werden die Abschreibungen prozentual berechnet und dürfen jährlich maximal das 2,5-fache des linearen Abschreibungsbetrags betragen. Der lineare Abschreibungsprozentsatz beträgt 5%, dann ergibt sich für den degressiven Abschreibungssatz 12,5 Prozent.
Dieser Prozentwert wird aber immer nur vom jährlichen Restwert der Anlage abgezogen, sodass die Abschreibungen jedes Jahr geringer werden. Entscheidender Vorteile hierbei ist, dass zu Beginn der Anschaffung die Steuerlast gemindert wird. Sinnvollerweise kann nach einiger Zeit zur linearen Abschreibung gewechselt werden.
Rechenbeispiel: Anschaffungskosten 20.000 €
Erstes Jahr: 20.000 €/ 100 x 12,5 = 2.500 € -> 20.000 € - 2.500 € ergibt einen Restwert von 17.500 €
Zweites Jahr: 17.500 /100 x 12,5 = 2.187,5 -> Restwert 15.312,5 € usw.
Nutzungsdauer | Lineare Abschreibung | Degressive Abschreibung | ||
---|---|---|---|---|
Abschreibungswert | Restwert | Abschreibungswert | Restwert | |
1. Jahr | 1.000 Euro | 19.000 Euro | 2.500 Euro | 17.500 Euro |
2. Jahr | 1.000 Euro | 18.000 Euro | 2.188 Euro | 15.313 Euro |
3. Jahr | 1.000 Euro | 17.000 Euro | 1.914 Euro | 13.398 Euro |
4. Jahr | 1.000 Euro | 16.000 Euro | 1.675 Euro | 11.724 Euro |
5. Jahr | 1.000 Euro | 15.000 Euro | 1.465 Euro | 10.258 Euro |
6. Jahr | 1.000 Euro | 14.000 Euro | 1.282 Euro | 8.976 Euro |
7. Jahr | 1.000 Euro | 13.000 Euro | 1.122 Euro | 7.854 Euro |
8. Jahr | 1.000 Euro | 12.000 Euro | 982 Euro | 6.872 Euro |
9. Jahr | 1.000 Euro | 11.000 Euro | 859 Euro | 6.013 Euro |
10. Jahr | 1.000 Euro | 10.000 Euro | 752 Euro | 5.262 Euro |
11. Jahr | 1.000 Euro | 9.000 Euro | 658 Euro | 4.604 Euro |
12. Jahr | 1.000 Euro | 8.000 Euro | 575 Euro | 4.028 Euro |
13. Jahr | 1.000 Euro | 7.000 Euro | 504 Euro | 3.525 Euro |
14. Jahr | 1.000 Euro | 6.000 Euro | 441 Euro | 3.084 Euro |
15. Jahr | 1.000 Euro | 5.000 Euro | 386 Euro | 2.699 Euro |
16. Jahr | 1.000 Euro | 4.000 Euro | 337 Euro | 2.361 Euro |
17. Jahr | 1.000 Euro | 3.000 Euro | 295 Euro | 2.066 Euro |
18. Jahr | 1.000 Euro | 2.000 Euro | 258 Euro | 1.808 Euro |
19. Jahr | 1.000 Euro | 1.000 Euro | 226 Euro | 1.582 Euro |
20. Jahr | 1.000 Euro | 0 Euro | 198 Euro | 1.384 Euro |
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Beim sogenannten Investitionsabzug können bis zu 40% der anfallenden Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr geltend gemacht werden. Die restliche Laufzeit der Anlage wird dann über einen jährlichen Abschreibungssatz von 5% berechnet. Außerdem darf der Investitionsabzugsbetrag bereits ein bis drei Jahre vor der Anlagen-Anschaffung geltend gemacht werden.
Plant man also eine neue PV-Anlage für 20.000 Euro im darauffolgenden Jahr anzuschaffen, dann ergibt sich folgendes Rechenbeispiel:
Anschaffungskosten: 20.000 €
20.000 € / 100 x 40 = 8.000 €
Somit können bereits im Jahr der Investitionsentscheidung die eigenen Steuern um den Investitionsbetrag verringert werden.
Beispiel: Ein durchschnittlicher Angestellter hat einen Einkommenssteuersatz von 30% und zahlt seine Einkommensteuer im Voraus. Bei oben angenommenen Werten ergibt sich dann folgende Berechnung für den Investitionsabzug:
8.000 € Investitionsabzug / 100 x 30 (Steuersatz Angestellter) = 2.400 €
Das heißt, der Angestellte erhält in unserem Beispiel vom Finanzamt die vorausgezahlten Lohnsteuern zurück, und zwar in Höhe eines Betrages von 2.400 Euro. Das Finanzamt verlangt in diesem Fall einen Nachweis über die verbindliche Auftragserteilung. Schafft man die Photovoltaik-Anlage dann aber doch nicht an, löst das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder auf.
Bei der Sonderabschreibung hingegen können kleine und mittlere Unternehmen insgesamt 20 Prozent der Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage auf einen Zeitraum von vier Jahren als Abschreibungen verteilen. Dabei kann die Verteilung selbst bestimmt werden, was ein besonderes Maß an Flexibilität mit sich bringt.
Beispiel: Im ersten Jahr kann man 5% geltend machen, im zweiten dann 12%, im dritten 2% und im vierten 1%.
Eine lineare Abschreibung wird dann für den Restbetrag neu berechnet. Für die Sonderabschreibung der PV-Anlage müssen aber bestimmte Voraussetzungen vom Unternehmer erfüllt werden.
Zu diesen zählen:
Typ der Abschreibung | Prozentsatz / Dauer | Vorteil | Zielgruppe |
---|---|---|---|
Linear | 5% / 20 Jahre | Gleichmäßige Verteilung | Privat und Gewerbe |
Degressiv | 12,5% des jährlichen Restwertes / 20 Jahre | Minderung der Steuerlast bei Anschaffung | Privat und Gewerbe |
Sonderabschreibung | 20% / 4 Jahre | Individuelle Verteilung | Unternehmen |
Investitionsabzug | 40% erste Jahr, dann 5% jährlich | Bis zu drei Jahre vor Anschaffung möglich | Privat und Gewerbe |
1. Für private PV-Anlagenbetreiber ist es nicht so wichtig, jedes steuerliche Schlupfloch der Abschreibungen kennenzulernen. Das wäre auch fast nicht möglich. Wichtig ist aber, dass man sich mit den Grundlagen moderner Abschreibungsverfahren vertraut macht und diese zumindest im Ansatz versteht. Man sollte wissen, welche Abschreibungsmöglichkeiten es gibt und wie diese angewendet werden.
2. Die restlichen Aufgaben sollte man einem Fachmann überlassen. Steuerberater sind hier die erste Anlaufstelle, um sich eingehend beraten zu lassen, sodass man dann auch nichts verkehrt macht. Besonders dann, wenn mehrere Abschreibungsmethoden kombiniert werden, wird es für den Laien schwer mitzuhalten.
3. Das Finanzamt selbst versteht bei versehentlich falsch gemachten Angaben keinen Spaß und Unwissenheit schützt auch hier nicht vor einer Strafe. Daher ist vor dem geltend machen von Abschreibungen oder anderen steuerlichen Maßnahmen eine eingehende Beratung zwingend erforderlich.
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