Letzte Aktualisierung: 31.03.2020
Die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen ist alles andere als einfach. Die einfache Lohnsteuerhilfe können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nicht nutzen, da der Betrieb der PV-Anlage als gewerbliche Tätigkeit zählt. Bei der Option zur Steuerpflicht muss in jedem Monat des ersten Jahres eine Umsatzsteuervoranmeldung gemäß UstG §18 Abs. 1 gemacht werden. Dies kann in den Folgejahren gemäß §18 Abs. 2 auf jährliche Meldungen reduziert werden. Insbesondere Kleinunternehmerinnen, Kleinunternehmer und Privatpersonen können vor dem bürokratischen Aufwand zurückschrecken und kommen somit nicht in den Genuss der ökonomischeren Behandlung einer PV-Anlage. Auf Basis der PV-Ertragsprognose kann jedoch auch im ersten Jahr bereits abgeschätzt werden, ob eine Besteuerung nach Abs. 2 in Betracht kommt.
Immer mehr Privatleute produzieren über eine Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Hausdach Ökostrom und speisen diesen entweder in Stromnetz ein oder nutzen diesen teilweise selbst. Sowohl der Eigenverbrauch als auch der Verkauf des Stroms an der Stromnetzbetreiber haben steuerrechtliche Konsequenzen hat, die beachtet werden müssen.
Folgende steuerrechtliche Regelungen gilt es daher zu beachten:
Neben der obligatorischen Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt ist als erstes die Wahl der Besteuerungsform entscheidend. Hier hat der Betreiber einer kleinen bis mittelgroßen Photovoltaikanlage in der Regel die Wahl zwischen
Die Kleinunternehmerregelung erspart dem Anlagenbetreiber eine Menge Aufwand, allerdings kann dann auch nicht die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstattet werden.
Wer die Regelbesteuerung wählt, der gilt ganz offiziell als Unternehmer, kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückfordern, muss aber auch die vom Energieversorger gezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen.
Zur Ermittlung der Einkommensteuer gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Gewinn bzw. Verlust durch eine ganz normale Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt. Bei den Einnahmen wird die Einspeisevergütung angeführt und, falls Strom selbst verbraucht wird, wird dieser mit fiktiven Einnahmen in einer vergleichbaren Höhe der Haushaltstrompreise berücksichtigt.
Der größte Posten auf der Ausgabenseite sind sicherlich die Abschreibungskosten der Absetzung für Abnutzung (Afa). Diese werden bei Aufdach- als auch Indachanlagen in der Regel linear über 20 Jahre zu jeweils 5 Prozent angesetzt. Die Abschreibung der Photovoltaikanlage ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen zudem Sonderabschreibungen gemäß § 7g Abs. 5 EStG und einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG.
Bei Batteriespeichern, die dem privaten Eigenverbrauch dienen, kann keine Abschreibung geltend gemacht werden kann.
Aus gewerberechtlicher Sicht gilt der Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht als Gewerbe. Dies ist darin begründet, dass hier immer nur ein Vertragspartner, nämlich der Energieversorger, den Strom abnimmt. Somit muss die Photovoltaikanlage auch nicht als Gewerbe angezeigt werden und es fällt keine Gewerbesteuer an.
Ob auf den Wert der Photovoltaikanlage beim Verkauf des Hauses und des Grundstücks Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, hängt hingegen von der "Grundstückszugehörigkeit" ab:
Viele Experten-Tipps wie Solaranlagen steuerlich behandelt werden, gibt u.a. das Bayerische Landesamt für Steuern. Im Ratgeber "Hilfe zu Photovoltaikanlagen" finden sich viele Antworten auf einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Fragestellungen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit vielen Rechen-Beispielen.